1.2.2.1.1
Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern
vom 29. Januar 1997
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 sowie Art. 12 lit. i des Reglements über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom 16. November 1995 1,
beschliesst:
1 sRSL 1.2.1.1.1
I. Sold
Art. 1 2 Im Stundenansatz ausgerichtete Entschädigungen
Für alle im Stundenansatz entschädigten Dienstleistungen wird mindestens der Ansatz für eine Stunde ausgerichtet. Ausgenommen davon ist die pauschale Entschädigung nach Art. 2 lit. b.
Dauert die Dienstleistung länger als eine Stunde, wird viertelstundenweise besoldet. Angebrochene Viertelstunden werden als ganze Viertelstunde angerechnet.
Art. 2 3 Soldansätze
Die Soldansätze betragen:
Ausbildungsdienste – Übungen, Instruktionen, Lektionen, Fr. 25.–/Stunde; Inspektionen und dafür am gleichen Tag erfolgende Vorbereitungen – ganztägige Kurse und Übungen Fr. 250.–/Tag;
Einsätze – Hilfeleistungen und Dienstleistungen Fr. 60.– pauschal für die gemäss Feuerschutzgesetz, sämtliche erste Stunde, Fr. 30.– Alarmaufgebote für jede weitere Stunde; – Bereitschaftsdienste, Wach-, Kontroll- Fr. 25.–/Stunde; und Rundendienste
Pikettdienste – Pikettoffizierin und Dienstoffizier/in ganze Woche/24 Stunden pro Tag Fr. 400.–; nur tagsüber, ohne Wochenende Fr. 125.–; nur nachts mit ganzem Wochenende Fr. 275.–; – Minigruppe (ohne Pikettoffizier/in und Dienstoffizier/in nur nachts und ganzes Wochenende Fr. 275.–/Woche;
Fassung gemäss Änderung vom 16. September 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999.
Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2025, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2025.
Maschinist/in rechtes Ufer zusätzlich Fr. 100.–/Woche; pauschal
Feiertage, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden mit Fr. 75.– entschädigt;
d. Andere Arbeiten Arbeiten ausserhalb Einsatz und Sicher- Fr. 30.–/Stunde; stellung Einsatzfähigkeit mit Aufgebot, z. B. für Unterhalts- und Retablierungsarbeiten, Übungsplanung (KVK), Führungen, Präventionsschulungen, Rapporte und Sitzungen ohne Aufgebot (Führungsaufgaben), wie Fr. 30.–/Stunde; Personalplanung/-führung, Administration, Übungsplanung, Begehungen, Beratung und Abklärungen Hilfspersonal bei Anlässen Fr. 30.–/Stunde.
II. Pauschalentschädigungen
Art. 3 4 Grundsatz
Mit den Pauschalentschädigungen werden funktionsbedingte Spesen (Telefon, Benützung des Privatfahrzeugs über den ordentlichen Rahmen hinaus, Konsumationen im Zusammenhang mit ausserordentlichen Rapporten und Sitzungen usw.) und Aufwendungen, die nicht separat ausgewiesen werden (kurzzeitige Arbeiten unter einer Stunde), abgegolten.
Arbeiten, die mehr als 15 Minuten beanspruchen, sind von allen Funktionstragenden nach Aufwand in der Feuerwehrsoftware zu erfassen, damit sie vom Kommando geprüft und zur Auszahlung freigegeben werden können
Die Pauschalentschädigungen sind kumulierbar.
Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2025, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2025.
Art. 4 5 Ansätze
Die jährlichen Spesenentschädigungen betragen:
Höhere Offizierin / höherer Offizier Kommando, Fr. 2’000.– Kompaniekommandant/in
Stellvertretung Kompaniekommandant/in Fr. 1’500.–
Zugführer/in, Fachdienstverantwortliche, Chef/in Fr. 1’000.– Dokumentationsdienst
Feuerwehrarzt / Feuerwehrärztin Fr. 500.– III. Schlussbestimmungen
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtratsbeschluss 259 vom 3. Februar 1993 betreffend die Neufestlegung der Soldansätze und Fixa bei der Feuerwehr wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 6 Luzern, 29. Januar 1997 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2025, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2025.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Februar 1997.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern vom 29. Januar 1997 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1338 16.9.98 26.9.98 Art. 1, Art. 2 geändert 1.1.99 2380 2. StB 617 30.5.01 9.6.01 Art. 2, Art. 4 geändert 1.1.02 1522 3. StB 133 16.2.05 26.2.05 Art. 2, Art. 3, geändert 1.1.05 450 Art. 4 4. StB 634 1.7.08 12.7.08 Art. 2, Art. 4 geändert 1.1.09 1921 5. StB 14 24.1.18 3.2.18 Art. 2, Art. 4 geändert 1.1.18 329 6. StB 489 25.6.25 5.7.25 Art. 2, Art. 3, geändert 1.1.25 1918 Art. 4