1.2.4.1.1

Verordnung über den Feuerwehrfonds der Stadt Luzern

vom 5. Juni 1996

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 27 des Reglements über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom 16. November 1995 sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen,

beschliesst:

Art. 1 1 Zweck

Zur Unterstützung der aktiven Feuerwehreingeteilten oder von deren Angehörigen in finanzieller Bedrängnis sowie zur Ausrichtung von Zuwendungen in bestimmten von dieser Verordnung aufgeführten Fällen (vgl. Art. 3 lit. b und c) wird ein Fonds unterhalten.

Art. 2 2 Unterstützungsberechtigte

Leistungen aus dem Feuerwehrfonds können gewährt werden an:

  1. aktiv in der Feuerwehr Stadt Luzern Eingeteilte mit mindestens 2 Dienstjahren;

  2. ehemalige Eingeteilte der Feuerwehr Stadt Luzern im Rahmen von

Art. 3 lit. c;

c. Angehörige von aktiv in der Feuerwehr Stadt Luzern Eingeteilten mit mindestens 2 Dienstjahren im Falle von Art. 3 lit. b.

Art. 3 3 Verwendung der Gelder

Die zur Verfügung stehenden Fondsmittel sind wie folgt zu verwenden:

  1. Unterstützung – aktiver Feuerwehreingeteilter, die unverschuldet in finanzielle Not geraten; – bei ausserordentlichen Haftpflichtfällen im Zusammenhang mit einer Dienstleistung; – von Massnahmen, die aufgrund von im Dienst erlittenen Unfällen notwendig werden und deren Kosten von keiner Versicherung getragen werden;

  2. Unterstützung der Angehörigen beim Tod aktiver Feuerwehreingeteilter;

  3. Finanzierung von Geschenken für aktive und ehemalige Feuerwehreingeteilter bei besonderen Anlässen (Freud und Leid / Dienstjubiläen);

  4. Ausrichtung des Beitrages der Feuerwehr an das Agathakomitee für die Durchführung der Agathafeier.

Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003.

Fassung gemäss Änderung vom 28. Februar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Jan. 2007.

Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2002.

Art. 4 Leistungen aus dem Fonds

Aus dem Feuerwehrfonds werden finanzielle Leistungen in Form von einmaligen Beiträgen gewährt. Über die Gewährung von wiederkehrenden Beiträge in Ausnahmefällen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Feuerwehrkommission.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Feuerwehrfonds.

Art. 5 Gesuche

Gesuche um Unterstützungsleistungen aus dem Feuerwehrfonds (Art. 3 lit. a) sind schriftlich und begründet dem Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin einzureichen. Diese/r kann bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere Unterlagen anfordern.

Art. 6 4 Zuständigkeit im Einzelfall

Im Einzelfall entscheidet über Leistungen aus dem Feuerwehrfonds:

  1. der/die Feuerwehrkommandant/in bis zum Betrag von Fr. 2’000.–;

  2. der Führungsstab auf Antrag des Feuerwehrkommandanten / der Feuerwehrkommandantin bei einem Betrag von mehr als Fr. 2’000.– bis Fr. 5’000.–;

  3. die zuständige Direktion bei einem Betrag von mehr als Fr. 5’000.–.

Gegen die Entscheide des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, des Führungsstabes oder der zuständigen Direktion nach Abs. 1 kann innert 20 Tagen seit Zustellung Beschwerde an den Stadtrat eingereicht werden.

Art. 7 5 Fondsmittel

Der Feuerwehrfonds wird finanziert aus:

  1. Übernahme der bestehenden Mittel im bisherigen Feuerwehrfonds;

  2. Verzinsung des Kapitals des Feuerwehrfonds;

  3. freiwilligen Zuwendungen.

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 1999, in Kraft seit 1. Dezember 1999.

Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.

Art. 8 6 Limitierung der jährlichen Leistungen

Die gesamten jährlichen Leistungen aus dem Feuerwehrfonds unterliegen keiner Limitierung. Droht das Vermögen des Fonds unter den Betrag von Fr. 100'000.– zu fallen, hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreingeteilten Vorschläge über die weitere Zukunft des Fonds zu unterbreiten.

Art. 9 Verwaltung

Der Feuerwehrfonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.

Der Feuerwehrfonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt Rechnung und besorgt die Auszahlungen.

Art. 10 Aufsicht

Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Feuerwehrfonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

Art. 11 7 Änderungsanträge

Die aktiven Feuerwehreingeteilten können mit einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen der Feuerwehrkommission eine Änderung dieser Verordnung beantragen. Diese legt dem Stadtrat über die zuständige Direktion einen entsprechenden Entwurf zum Beschluss vor.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über den Feuerwehrfonds der Stadt Luzern vom 2. Februar 1987 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8 6–7 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 15. Juni 1996.

Luzern, 5. Juni 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Tabelle der Änderungen der Verordnung über den Feuerwehrfonds der Stadt Luzern vom 5. Juni 1996 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1368 10.11.99 20.11.99 Art. 6, Art. 8 geändert 1.12.99 2922 2. StB 1245 13.11.02 23.11.02 Art. 1, Art. 2, geändert 1.1.03 2818 Art. 3, Art. 8,

Art. 11

3. StB 150 28.2.07 10.3.07 Art. 2 geändert 1.1.07 595 4. StB 336 15.6.16 25.6.16 Art. 7 geändert 1.7.16 1915