2.2.1.1.3
Verordnung über den Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern
vom 20. September 2023
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Fonds unterstützt bedürftige Lernende der Volksschule der Stadt Luzern durch Beiträge an Auslagen im Zusammenhang mit ihrer individuellen Bildung.
Art. 2 Bezugsberechtigung und Rückerstattung
Bezugsberechtigt sind Lernende, deren Familie ihren Lebensunterhalt mit bescheidenen finanziellen Mitteln bestreitet und als bedürftig im Sinne von
Art. 3 gilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
II. Leistungsvoraussetzungen
Art. 3 Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit ist namentlich gegeben, wenn das steuerbare Haushaltseinkommen Fr. 50’000.– nicht übersteigt.
III. Verfahren und Höhe der Beiträge
Art. 4 Gesuche
Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Rektorat der Dienstabteilung Volksschule einzureichen.
Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Art. 5 Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Anzahl der Kinder der Familie.
Art. 6 Zuständigkeit
Für die Führung des Fonds und die Behandlung der Gesuche ist das Rektorat der Dienstabteilung Volksschule zuständig.
Art. 7 Fondsmittel
Der Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern wird finanziert durch:
Verzinsung des Kapitals des Fonds;
allfällige weitere Zuwendungen.
Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.
Art. 8 Rechnungswesen
Der Fonds sowie die Aufwand- und Erfolgsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.
Art. 9 Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
IV. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt, bis das Fondsvermögen aufgebraucht ist. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 20. September 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin