3.1.1.1.1

Reglement über Unterstützungsbeiträge an die städtischen Jugendorganisationen

vom 9. Juni 2022

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Zweck

Die Stadt Luzern unterstützt die Entwicklung und Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in pädagogischer, kultureller, gemeinschaftlicher und sportlicher Hinsicht.

Sie kann dazu den städtischen Jugendorganisationen im Rahmen des bewilligten Budgets einen jährlichen Unterstützungsbeitrag gewähren.

Art. 2 Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigt sind die als Vereine organisierten Jugendorganisationen, welche auf dem Gebiet der Stadt Luzern aktiv sind und dem Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen angeschlossen sind.

Art. 3 Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages

Die Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages erfolgt an den Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel im ersten Quartal.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Unterstützungsbeitrag.

Art. 4 Höhe des Unterstützungsbeitrages

Die Höhe des Unterstützungsbeitrages wird vom Stadtrat festgelegt. Er orientiert sich bei der Höhe des Beitrages an der Anzahl der Mitglieder der bezugsberechtigten Jugendorganisationen.

Verändert sich die Mitgliederzahl der bezugsberechtigten Jugendorganisationen in relevanter Weise, kann der Stadtrat eine Anpassung des Unterstützungsbeitrages vorsehen.

Art. 5 Verteilung des Unterstützungsbeitrages

Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen nimmt die Verteilung des Unterstützungsbeitrages an die bezugsberechtigten Jugendorganisationen vor. Er orientiert sich dabei an der Anzahl der Mitglieder der Jugendorganisationen.

Art. 6 Mitwirkung

Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen hat der Stadt Luzern auf Nachfrage diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Beitragshöhe erforderlich sind.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 9. Juni 2022 Namens des Grossen Stadtrates Sonja Döbeli Stirnemann Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin

Die Referendumsfrist ist am 7. September 2022 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. September 2022