3.4.2.1.1

Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-Wagner-Museums

vom 7. August 1996

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf §§ 5, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1 sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und 41 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen,

beschliesst:

1 SRL Nr. 680

Art. 1 Benützungszwecke

Die Räume im Richard-Wagner-Museum stehen der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung zur mietweisen Benützung zur Verfügung. Daneben sind die Sammlungen des Richard-Wagner-Museums während den publizierten Öffnungszeiten einer Besichtigung zugänglich.

Art. 2 Mietweise Benützung

Die mietweise Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum ist für folgende Anlässe möglich:

  1. Empfänge im öffentlichen Interesse;

  2. musikgeschichtliche und kulturelle Vorträge;

  3. Konzerte. Die Benützung des Flügels ist möglich. Er darf aber nur von Personen mit Konzertausbildung gespielt werden;

  4. Ausstellungen im Zusammenhang mit der thematischen Zielsetzung des Richard-Wagner-Museums und der Sammlung historischer Musikinstrumente.

Art. 3 Verwaltung

Das Richard-Wagner-Museum wird durch die/den Kulturbeauftragte/n verwaltet. Er oder sie legt die Öffnungszeiten des Museums fest.

Art. 4 Belegungsplan

Die/der Kulturbeauftragte erstellt in Absprache mit der/dem Museumsbetreuer/in für jedes Kalenderjahr einen Belegungsplan.

Art. 5 Mietgesuche

Mietgesuche sind auf dem entsprechenden Formular bei der/dem Kulturbeauftragten einzureichen

Art. 6 Belegungszeiten

Anlässe, die in keinem Zusammenhang mit den Sammlungen im Richard- Wagner-Museum stehen, können nur ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten durchgeführt werden.

Anlässe ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten können frühestens um 08.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22.00 Uhr beendet sein.

Art. 7 Kostenpflicht

Die Benützung des Richard-Wagner-Museums ist kostenpflichtig. Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern und die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sowie für Ausstellungen gemäss

Art. 2 lit. d werden keine Kosten in Rechnung gestellt.

Für die Besichtigung der Sammlungen des Richard-Wagner-Museums wird eine Gebühr erhoben.

Art. 8 Mietansätze

Für die Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum gelten folgende Ansätze: ohne Sitzgelegen- mit max. 20 Sitzheiten gelegenheiten und für Apéro-Buffets

  1. Empfänge – Miete bis max. 45 Fr. 50.– Fr. 80.– Minuten Dauer – für jede weitere Stunde Fr. 30.– Fr. 30.– – Umtriebsentschädigung Fr. 1.– für jedes Gedeck – zusätzliche Besichtigung Eintrittsgebühr nach Gruppentarif gem. der Sammlungen Art. 10 lit. b pro Teilnehmer/in

  2. Vorträge (von max. 60 Min. Dauer) – Miete Fr. 50.– Fr. 70.–

  3. Konzerte (von max. 90 Min. Fr. 80.– Fr. 100.– Dauer) – Benützung des Kosten für das Stimmen des Instru- Konzertflügels ments

Art. 9 Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin von den in Art. 1 vorgegebenen Benützungszwecken abweichen und/oder die Mietkosten nach Art. 8 ganz oder teilweise erlassen.

Art. 10 Eintrittsgebühren

Für die Besichtigung der Sammlungen im Richard-Wagner-Museum sind folgende Eintrittsgebühren zu entrichten:

  1. Einzeltarif Erwachsene Fr. 5.–; Kinder bis 16 Jahre Fr. 3.–;

  2. Gruppentarif (mindestens 3 Personen), pro Person Fr. 4.–.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Reglement über die Verwaltung des Richard-Wagner-Museums vom 4. März 1955 (StB 411);

  2. die Richtlinien für die Vermietung des Richard-Wagner-Museums vom 2. Dezember 1992 (StB 2344);

  3. Stadtratsbeschluss 1002 vom 22. Mai 1991 betreffend die Eintrittspreise für das Richard-Wagner-Museum.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2 Luzern, 7. August 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. August 1996.