3.4.2.1.1
Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-Wagner-Museums
vom 7. August 1996
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf §§ 5, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1 sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und 41 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen,
beschliesst:
1 SRL Nr. 680
Art. 1 Benützungszwecke
Die Räume im Richard-Wagner-Museum stehen der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung zur mietweisen Benützung zur Verfügung. Daneben sind die Sammlungen des Richard-Wagner-Museums während den publizierten Öffnungszeiten einer Besichtigung zugänglich.
Art. 2 Mietweise Benützung
Die mietweise Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum ist für folgende Anlässe möglich:
Empfänge im öffentlichen Interesse;
musikgeschichtliche und kulturelle Vorträge;
Konzerte. Die Benützung des Flügels ist möglich. Er darf aber nur von Personen mit Konzertausbildung gespielt werden;
Ausstellungen im Zusammenhang mit der thematischen Zielsetzung des Richard-Wagner-Museums und der Sammlung historischer Musikinstrumente.
Art. 3 Verwaltung
Das Richard-Wagner-Museum wird durch die/den Kulturbeauftragte/n verwaltet. Er oder sie legt die Öffnungszeiten des Museums fest.
Art. 4 Belegungsplan
Die/der Kulturbeauftragte erstellt in Absprache mit der/dem Museumsbetreuer/in für jedes Kalenderjahr einen Belegungsplan.
Art. 5 Mietgesuche
Mietgesuche sind auf dem entsprechenden Formular bei der/dem Kulturbeauftragten einzureichen
Art. 6 Belegungszeiten
Anlässe, die in keinem Zusammenhang mit den Sammlungen im Richard- Wagner-Museum stehen, können nur ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
Anlässe ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten können frühestens um 08.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22.00 Uhr beendet sein.
Art. 7 Kostenpflicht
Die Benützung des Richard-Wagner-Museums ist kostenpflichtig. Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern und die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sowie für Ausstellungen gemäss
Art. 2 lit. d werden keine Kosten in Rechnung gestellt.
Für die Besichtigung der Sammlungen des Richard-Wagner-Museums wird eine Gebühr erhoben.
Art. 8 Mietansätze
Für die Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum gelten folgende Ansätze: ohne Sitzgelegen- mit max. 20 Sitzheiten gelegenheiten und für Apéro-Buffets
Empfänge – Miete bis max. 45 Fr. 50.– Fr. 80.– Minuten Dauer – für jede weitere Stunde Fr. 30.– Fr. 30.– – Umtriebsentschädigung Fr. 1.– für jedes Gedeck – zusätzliche Besichtigung Eintrittsgebühr nach Gruppentarif gem. der Sammlungen Art. 10 lit. b pro Teilnehmer/in
Vorträge (von max. 60 Min. Dauer) – Miete Fr. 50.– Fr. 70.–
Konzerte (von max. 90 Min. Fr. 80.– Fr. 100.– Dauer) – Benützung des Kosten für das Stimmen des Instru- Konzertflügels ments
Art. 9 Ausnahmen
In Ausnahmefällen kann der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin von den in Art. 1 vorgegebenen Benützungszwecken abweichen und/oder die Mietkosten nach Art. 8 ganz oder teilweise erlassen.
Art. 10 Eintrittsgebühren
Für die Besichtigung der Sammlungen im Richard-Wagner-Museum sind folgende Eintrittsgebühren zu entrichten:
Einzeltarif Erwachsene Fr. 5.–; Kinder bis 16 Jahre Fr. 3.–;
Gruppentarif (mindestens 3 Personen), pro Person Fr. 4.–.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
das Reglement über die Verwaltung des Richard-Wagner-Museums vom 4. März 1955 (StB 411);
die Richtlinien für die Vermietung des Richard-Wagner-Museums vom 2. Dezember 1992 (StB 2344);
Stadtratsbeschluss 1002 vom 22. Mai 1991 betreffend die Eintrittspreise für das Richard-Wagner-Museum.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2 Luzern, 7. August 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. August 1996.