5.4.2.1.2

Verordnung zum Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich (Unterstützungsverordnung)

vom 14. August 2019

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 3 des Reglements über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich vom 6. Juni 2019 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 5.4.2.1.1

I. Leistungsvoraussetzungen

1. Natürliche Personen

Art. 1 Subsidiarität

Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, werden keine besonderen Unterstützungsbeiträge ausgerichtet.

Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen gemäss Sozialhilfegesetz.

Art. 2 Finanzielle Notlage

Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher in Frage gestellt wird.

2. Institutionen

Art. 3 Finanzbedarf

Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden.

In der Regel sind wiederkehrende Beiträge ausgeschlossen.

II. Verfahren und Höhe der Beiträge

Art. 4 Gesuche

Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.

Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Art. 5 Berechnungsgrundlagen

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stellenden Mittel.

Art. 6 Zuständigkeit

Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20'000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr.

Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion.

Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu unterbreiten.

III. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 14. August 2019 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.