5.4.2.2.2
Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds
vom 7. Juli 2021
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Fonds bezweckt die Unterstützung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unter den in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen.
Art. 2 Bezugsberechtigung und Rückerstattung
Bezugsberechtigt sind Personen, die sich vorübergehend in einer finanziellen Notlage befinden und seit mindestens einem Jahr steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Die Bezugsberechtigung besteht auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter, sofern der Unterstützungswohnsitz in der Stadt Luzern verbleibt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
II Leistungsvoraussetzungen
Art. 3 Subsidiarität
Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, sind zunächst diese Leistungen auszuschöpfen.
Art. 4 Finanzielle Notlage
Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher infrage gestellt wird.
III Verfahren und Höhe der Beiträge
Art. 5 Gesuche
Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.
Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Art. 6 Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.
Art. 7 Zuständigkeit
Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20’000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr.
Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion.
Art. 8 Fondsmittel
Der von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds wird finanziert durch:
Verzinsung des Kapitals des Fonds;
allfällige freiwillige Zuwendungen.
Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.
Art. 9 Rechnungswesen
Der Fonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.
Art. 10 Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
IV Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds vom 17. Januar 1996 wird per 30. Juni 2021 aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 Luzern, 7. Juli 2021 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Juli 2021.