6.3.1.1.3

Reglement über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren (Parkgebührenreglement)

vom 12. November 2020

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 27 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 2 sowie

Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt

Luzern vom 7. Februar 1999 3, beschliesst:

Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2021, in Kraft seit 1. September 2021.

SRL Nr. 755

sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement setzt die Höhe, die Art der Erhebung und die Verwendung der Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren auf öffentlichem Grund fest.

Art. 2 Einteilung in Zonen

Die für das zeitlich beschränkte Parkieren abgabepflichtigen Parkfelder für leichte Motorwagen sind entweder der Zone 1, der Zone 2 oder der Zone 3 zugeordnet. Die folgende Zoneneinteilung wird in einem Situationsplan festgehalten. Dieser Plan ist integrierender Bestandteil des Reglements.

Art. 3 Zone 1

Die Zone 1 wird gemäss Plan begrenzt durch:

  1. auf dem rechten Ufer: Geissmattbrücke, St.-Karli-Quai, Löwengraben, Mariahilfgasse, Museggstrasse, Zürichstrasse, Löwenplatz, Denkmalstrasse, Weystrasse, Englischgrussstrasse, Adligenswilerstrasse, Zinggentorstrasse, Haldenstrasse, Nationalquai, Schweizerhofquai, Schwanenplatz, Seebrücke;

  2. auf dem linken Ufer: Seebrücke, Bahnhofplatz, Inseliquai, Werftestrasse, Güterstrasse, Langensandbrücke, Bundesplatz, Moosstrasse, Obergrundstrasse, Hallwilerweg, Hirschengraben, Militärstrasse, Geissmattbrücke.

Art. 4 Zone 2

Die Zone 2 wird gemäss Plan begrenzt durch:

  1. auf dem rechten Ufer: die Zone 1, St.-Karli-Strasse, Abendweg sowie Haldenstrasse, Seeburgstrasse, Churchillquai, Lidostrasse;

  2. auf dem linken Ufer: die Zone 1, Eisfeldstrasse, Tribschenstrasse, Neustadtstrasse, Kleinmattstrasse, Bleicherstrasse, Ahornstrasse, Taubenhausstrasse, Sälistrasse, SBB-Linie bis Sentiweg sowie Eichwaldstrasse, Moosmattstrasse, Vorzone Allmend, Zihlmattweg, Horwerstrasse.

Art. 5 Zone 3

Die ausserhalb der Zonen 1 und 2 liegenden Parkfelder bilden die Zone 3.

Art. 6 Parkgebühren

Die Parkgebühr beträgt:

  1. in der Zone 1 Fr. 3.– pro Stunde. Die Gebühr für Parkfelder mit einer maximalen Parkdauer von bis zu 30 Minuten beträgt Fr. 2.– für 30 Minuten;

  2. in der Zone 2 Fr. 2.– pro Stunde;

  3. in der Zone 3 Fr. 1.– pro Stunde.

Art. 7 Geltungsdauer

Die Gebührenpflicht auf öffentlichen Parkplätzen gilt grundsätzlich von Montag bis Sonntag: in den Zonen 1 und 2 24 Stunden; in der Zone 3 7 bis 19 Uhr.

Die für die Signalisation zuständige Behörde kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 8 Ausnahmen

Beim Parkieren mit Parkkarte für gehbehinderte Personen werden keine Gebühren erhoben.

Die für die Signalisation zuständige Behörde kann insbesondere in der Zone 3 Blaue Zonen und weiss markierte Parkfelder mit Parkscheibenpflicht vorsehen, soweit es die Frequenz der Parkflächen zulässt.

Art. 9 Delegation an den Stadtrat

Der Stadtrat kann die Parkgebühren nach Art. 6 für einzelne Parkflächen, die schwach frequentiert werden, um 50 Rappen pro Stunde herabsetzen, bei stark frequentierten um 50 Rappen pro Stunde heraufsetzen.

Art. 10 4 Parkgebühr für Gesellschaftswagen

Die Parkgebühren für Parkfelder für Gesellschaftswagen betragen:

  1. Alpenquai/Landenberg pro Stunde Fr. 12.–;

  2. Brüelmoos pro Stunde Fr. 5.–; Tagespauschale Fr. 50.–. (24 Stunden)

Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.

Art. 10a 5 Haltegebühr für Gesellschaftswagen

Auf den Halteplätzen Löwenplatz, Kasernenplatz und Schwanenplatz gilt folgende Regelung:

  1. Haltegebühr für zweimaliges Halten Fr. 100.–;

  2. reduzierte Haltegebühr für einmaliges Halten Fr. 75.–.

In der Haltegebühr gemäss lit. a und b ist zusätzlich eine Parkierung von maximal 24 Stunden auf den dezentralen Parkplätzen Rösslimatt und Brüelmoos eingeschlossen.

Art. 10b 6 Delegation an den Stadtrat

Der Stadtrat kann Parkgebühren und Haltegebühren für Gesellschaftswagen nach Art. 10 und 10a bei schwach frequentierten Halteplätzen um bis zu 100 Prozent herabsetzen, bei stark frequentierten Halteplätzen um bis zu 100 Prozent heraufsetzen.

Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle kann für den Haltevorgang von Gesellschaftswagen bestimmte Zeitfenster zur Verfügung stellen.

Art. 10c 7 Parkgebühr für Motorräder

Im Rahmen von Pilotprojekten können in den Zonen gemäss Art. 3 gebührenpflichtige Parkfelder für Motorräder vorgesehen werden. Die Gebühr beträgt in der Zone 1 Fr. 0.60 pro Stunde, in der Zone 2 Fr. 0.40 pro Stunde und in der Zone 3 Fr. 0.20 pro Stunde. Die Gebührenpflicht gilt grundsätzlich von Montag bis Sonntag, 24 Stunden. Der Stadtrat kann für Anwohnende eine jährliche Gebühr vorsehen.

Art. 11 Art der Erhebung

Die Parkgebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren werden mit zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren oder zusätzlich einem digitalen Bezahlsystem erhoben.

Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.

Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.

Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025; entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10a.

Art. 12 8 Verwendung der Parkgebühren

Die Einnahmen aus den Parkgebühren werden in nachfolgender Reihenfolge wie folgt verwendet:

  1. für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlich benutzbaren Parkflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, für die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen und für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;

  2. für eine Einlage in der Höhe von Fr. 500’000.– in den Fonds zur Attraktivierung der Innenstadt als Marktplatz (ALI-Fonds);

  3. für die Finanzierung des Gemeindebeitrags an den öffentlichen Verkehr.

Reicht der Restbetrag nach Abzug der Ausgaben gemäss lit. a nicht für die Einlage in den ALI-Fonds gemäss lit. b, wird diese entsprechend gekürzt, und der Verwendungszweck gemäss lit. c fällt dahin.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren vom 16. November 1995 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.9

Das Reglement ist zu veröffentlichen.10 Luzern, 12. November 2020 Namens des Grossen Stadtrates Lisa Zanolla Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin

Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.

Die Referendumsfrist ist am 20. Januar 2021 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Juli 2021.

Anhang Plan über die Zoneneinteilung (zu Art. 2–5) Tabelle der Änderungen des Reglements über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren (Parkgebührenreglement) vom 12. November 2020 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 9/21 10.6.21 28.8.21 Titel geändert 1.9.21 2962 Art. 10a eingefügt 2. B+A 20/22 22.9.22 10.12.22 Art. 10 geändert 1.1.23 4494

3. B+A 46/24 19.12.24 15.3.25 Art. 10, Art. geändert 1.3.25

Art. 10b, Art. eingefügt

4. B+A 24/25 23.10.25 10.1.26 Art. 12 geändert 1.1.26