6.3.1.1.4
Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkierungsanlage Rösslimatt Kriens
vom 14. September 2022
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 12 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1 sowie Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999,2
beschliesst:
1 SRL Nr. 680 2 SRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Parkierungsanlage auf dem Grundstück 46, GB Kriens (Rösslimatt).
Art. 2 Zweck
Die Parkierungsanlage Rösslimatt Kriens steht ausschliesslich als öffentlicher Parkplatz für Gesellschaftswagen zu Verfügung.
Art. 3 Parkgebühr
Die Parkgebühr für ein Parkfeld beträgt Fr. 5.– pro Stunde oder Fr. 50.– pro Tag.
Art. 4 Parkgebühr
Die Gebührenpflicht gilt von Montag bis Sonntag, von 7 bis 19 Uhr. In der übrigen Zeit ist das Parkieren gebührenfrei gestattet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 14. September 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. September 2022.