6.3.1.1.6
Verordnung über die ausnahmsweise Zufahrt zur Fussgängerzone Altstadt für den Güterumschlag und das Parkieren (Altstadtzufahrtsverordnung)
vom 18. Oktober 2023
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 3 Abs. 5 des Reglements über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 4. September 2014 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 6.3.1.1.1
Art. 1 Grundsatz
Die Luzerner Altstadt ist eine Fussgängerzone gemäss Art. 22c der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und für sämtlichen motorisierten Fahrzeugverkehr gesperrt.
Art. 2 Begriffe
Als Anwohnende gelten Personen, die in der Fussgängerzone Altstadt ihren Hauptwohnsitz haben.
Als Geschäftsbetriebe gelten Unternehmen, die in der Fussgängerzone Altstadt geschäftsansässig sind.
Als öffentliche Dienste gelten die für die öffentliche Infrastruktur verantwortlichen kommunalen und kantonalen Behörden und Unternehmen.
Als unaufschiebbare Lieferungen gelten insbesondere die Lieferung von frischen Lebensmitteln, Schnittblumen, Laborproben und dringend erforderlichen Medizinprodukten.
Als Behörde gilt die mit dem Vollzug betraute Stelle gemäss Art. 8.
Art. 3 3 Bewilligungsfreie Zufahrten für den Güterumschlag und das
Parkieren Es gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot:
die Zufahrt zum Güterumschlag, werktags von 6.00 bis 10.00 Uhr gemäss Verkehrsanordnung;
Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei;
Ärzte im Notfalldienst;
Einsatzfahrzeuge der öffentlichen Dienste im Rahmen der Aufgabenerfüllung;
Fahrten zur Zustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen des Grundauftrags gemäss Postgesetz vom 17. Dezember 2010;
Fahrten von Paketzustelldiensten bei unaufschiebbaren Lieferungen;
geschäftliche Fahrten von Paketzustelldiensten zwischen 17.30 und 19.30 Uhr;
Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 13. August 2024
Taxifahrten oder institutionelle Fahrdienste mit gehbehinderten Personen;
Taxifahrten mit Hotelgästen bei Ankunft und Abreise sowie Taxifahrten mit Anwohnenden;
Fahrten von Hotelgästen bei Ankunft und Abreise.
Art. 4 Zufahrt
Die Behörde erteilt auf Gesuch hin Anwohnenden und Geschäftsbetrieben Jahresbewilligungen für die Zufahrt zu ihren privaten Parkplätzen.
Die Jahresbewilligungen berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Wohnsitz oder zum Geschäft.
Sie gelten für Anwohnende für ein auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen. Die Behörde kann Ausnahmen gestatten, namentlich bei der Nutzung eines Carsharing-Angebots. Im Übrigen werden Jahresbewilligungen für leichte oder schwere Motorwagen ausgestellt. Das jeweilige Kontrollschild wird der Bewilligung hinterlegt.
Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Gesuche für Fahrräder und Motorräder.
Art. 5 Güterumschlag
Die Behörde erteilt auf Gesuch hin Jahres- und Einzelbewilligungen für den Güterumschlag.
Jahresbewilligungen werden erteilt für:
Anwohnende;
Geschäftsbetriebe, deren Zulieferer, Handwerks- und Serviceleute, soweit der Güterumschlag nicht zu den bewilligungsfreien Güterumschlagszeiten erfolgen kann, insbesondere bei unaufschiebbaren Lieferungen sowie für den Piketteinsatz und die Behebung technischer Notfälle.
Für Personen, die Güter umschlagen müssen, werden Einzelbewilligungen erteilt, sofern der Güterumschlag nicht zu den bewilligungsfreien Güterumschlagszeiten erfolgen kann.
Die Jahres- und Einzelbewilligungen berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Wohnsitz, zum Geschäftsbetrieb sowie in den übrigen Fällen zum Ort, wo der Güterumschlag erfolgt.
Die Jahresbewilligungen für Anwohnende gelten für einen auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen. Die Behörde kann Ausnahmen gestatten, namentlich bei der Nutzung eines Carsharing- Angebots. Im Übrigen werden Jahres- und Einzelbewilligungen für leichte oder schwere Motorwagen ausgestellt. Das jeweilige Kontrollschild wird der Bewilligung hinterlegt.
Paketzustelldienste erhalten keine Jahres- und Einzelbewilligungen.
Art. 6 Parkieren
Die Behörde erteilt auf Gesuch hin für Motorwagen Einzelbewilligungen für das Parkieren. Die Zu- und Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen ist jederzeit zu gewährleisten.
Einzelbewilligungen werden erteilt für:
Handwerks- und Serviceleute, die über den Güterumschlag hinausgehend während eines längeren Zeitraums wiederholt zum Fahrzeug müssen. Sie berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Ort der Leistungserbringung und zum Parkieren während der Leistungserbringung;
Veranstalter, soweit sie für den Betrieb der Veranstaltung auf ihren Motorwagen angewiesen sind. Sie berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Veranstaltungsort und zum Parkieren während des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung;
Marktteilnehmende mit gültiger Standplatzbewilligung. Sie berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Standplatz und zum Kapellplatz sowie zum Parkieren im Marktrayon, auf dem Kapellplatz oder auf einem öffentlichen Parkplatz der Stadt Luzern jeweils Dienstag und Samstag während der Marktzeiten von 6.00 bis 13.00 Uhr.
Art. 7 Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Berechtigte Berechtigung Dauer Gebühr Anwohnende Zufahrt Jahresbewilligung kostenlos Anwohnende Güterumschlag Jahresbewilligung kostenlos Geschäftsbetriebe, Güterumschlag Jahresbewilligung Fr. 100.– deren Zulieferer sowie Handwerks- und Serviceleute Berechtigte Güterumschlag Einzelbewilligung Fr. 10.– Personen Handwerks- und Parkieren Einzelbewilligung Fr. 35.– Serviceleute Veranstalter Parkieren Einzelbewilligung Fr. 35.–
Art. 8 Vollzug
Die Altstadtkommission beurteilt und bewilligt Gesuche um Jahresbewilligungen von Anwohnenden, Geschäftsbetrieben, deren Zulieferern sowie Handwerkern und Serviceleuten.
Die Altstadtkommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Quartiervereins Altstadt und der City Vereinigung sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Umwelt- und Mobilitätdirektion. Letztere stellt das Präsidium und übernimmt das Sekretariat. Die Mitglieder und das Präsidium werden vom Stadtrat gewählt.
Im Übrigen liegt der Vollzug bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen.
Die Bewilligungen werden ausschliesslich elektronisch erteilt. Sie können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Behörde kann insbesondere Vorschriften über die zeitliche Geltung und die Route machen.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgestellten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Der Post und den Paketzustelldiensten mit gültiger Bewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Zufahrt zum Güterumschlag für die Dauer von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligungsfrei bzw. ohne Verlängerung der Bewilligung gestattet.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Rechtskraft der im Zusammenhang mit dieser Verordnung erlassenen Verkehrsanordnungen betreffend Fussgängerzone Altstadt in Kraft.4 Sie ist zu veröffentlichen.5 Luzern, 18. Oktober 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Die Verkehrsanordnung vom 9. Juli 2024 wurde nach dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen mit dem Anbringen der Signale am 8. Oktober 2024 rechtskräftig. Die Verordnung tritt mit diesem Datum in Kraft.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Oktober 2024.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die ausnahmsweise Zufahrt zur Fussgängerzone Altstadt für den Güterumschlag und das Parkieren (Altstadtzufahrtsverordnung)vom 18. Oktober 2023 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 478 26.6.24 6.7.24 Art. 3 geändert 13.8.24 2047