7.5.1.1.2

Siedlungsentwässerungsverordnung (SEV)

vom 6. Dezember 2023

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 und Art. 2 Abs. 3 des Siedlungsentwässerungsreglements vom 4. Mai 2023 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 7.5.1.1.2

Art. 1 Zweck

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen dienen dem Vollzug des Siedlungsentwässerungsreglements (SER) vom 4. Mai 2023 3.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des Siedlungsentwässerungsreglements ist das Tiefbauamt, Bereich Siedlungsentwässerung/Naturgefahren.

Zuständig für die Führung des Katasters gemäss Art. 5 SER ist das städtische Geoinformationszentrum (GIS).

Art. 3 Bau- und Betriebsvorschriften

Die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern.

Es gelten die Gesetzgebung und die Richtlinien von Bund, Kanton und Stadt Luzern sowie die massgebenden technischen Normen und Richtlinien der anerkannten Fachverbände.

In Ergänzung zu Abs. 2 ist bei der Planung und Ausführung privater Abwasseranlagen ein möglicher Rückstau aus öffentlichen Abwasseranlagen zu berücksichtigen. Die Terrainhöhe ist dafür massgebend.

Art. 4 Übernahme privater Abwasseranlagen

Die Übernahme privater Abwasseranlagen in den Unterhalt oder zu Eigentum erfolgt unentgeltlich.

Vorbehalten sind Entschädigungen für Enteignungen oder enteignungsähnliche Eingriffe.

sRSL 7.5.1.1.2. Auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

Art. 5 Übernahmevoraussetzungen für private Sammelleitungen

Die Übernahme privater Sammelleitungen in den betrieblichen und baulichen Unterhalt gemäss Art. 21 Abs. 1 SER setzt voraus, dass die zu übernehmende Leitung:

  1. mindestens zwei voneinander unabhängigen Grundstücken innerhalb der Bauzone dient;

  2. am Anfang der Sammelleitung einen Kontrollschacht aufweist;

  3. auf der gesamten Länge mindestens einen Durchmesser von 250 mm im Trennsystem und 300 mm im Mischsystem aufweist;

  4. mängelfrei ist oder lediglich leichte Mängel gemäss VSA-Richtlinie «Zustandsbeurteilung von Entwässerungsanlagen» aufweist;

  5. in Anlage, Ausführung und Technik den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Abwasseranlagen gelten;

  6. für Unterhalt und Kontrolle nicht erschwert zugänglich ist.

Der Kontrollschacht am Anfang der Sammelleitung in Fliessrichtung wird von der Stadt ebenfalls übernommen.

Der Stadt ist für die Ausführung der übernommenen Kontroll- und Unterhaltsarbeiten jederzeit Zugang zum Grundstück und zu den privaten Abwasseranlagen zu gewähren.

Entwässerungsleitungen von Güterstrassen, Sickerleitungen, eingedeckte Gewässer und Drainageleitungen sowie Leitungen, welche grossmehrheitlich der Strassenentwässerung dienen, werden nicht übernommen.

Art. 6 Verfahren zur Übernahme privater Sammelleitungen

Die Stadt erfasst innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einmalig den Zustand der privaten Sammelleitungen gemäss Art. 21 Abs. 1 SER und publiziert die im Unterhalt zu übernehmenden Leitungen sowie den Zeitpunkt der Übernahme.

Sind die Eigentümerschaften der privaten Sammelleitung mit der Übernahme des Unterhalts oder Teilen davon nicht einverstanden, ist die Stadt berechtigt, auf die Übernahme ganz oder teilweise zu verzichten und über den Umfang und die Modalitäten eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt waren.

Werden die Voraussetzungen der Übernahme gemäss Art. 5 erst in einem späteren Zeitpunkt erfüllt, erfolgt die Übernahme im Einzelfall auf Anzeige der Stadt hin oder auf Antrag der Eigentümerschaften der privaten Sammelleitung.

Art. 7 Bewilligungsgesuch und Beilagen

Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SER folgende von der Bauherrschaft, von den Planverfasserinnen und Planverfassern und von der Grundeigentümerschaft unterzeichnete Pläne und Unterlagen einzureichen:

  1. Situationsplan (Grundbuchplan im Massstab 1:250, evtl. 1:500) mit eingetragenem Projekt und Angabe der Grundstücksnummer sowie Lage aller Werkleitungen und der öffentlichen Kanalisation als auch der Anschlussleitung, mit Höhenkoten, bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation;

  2. Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1:50 oder 1:100 mit Angabe der Bezeichnung der Art und des Verlaufs der Entwässerung sowie mit Angabe aller Kanalisationsleitungen mit Koten, Lichtweiten, Gefälle, Rohrleitungsmaterial, Schächte als auch aller Sonderbauwerke mit Koten sowie mit Angabe des Abwasseranfalls am Anschlusspunkt;

  3. Flächenplan Regenabwasser im Massstab 1:100 mit Angabe aller Flächen mit Abflussbeiwerte;

  4. Detailpläne von erforderlichen Vorbehandlungsanlagen;

  5. Berechnungen und Detailpläne von allfälligen Retentions- und Versickerungsanlagen oder anderen Abwasseranlagen.

Die Unterlagen sind zu datieren und die Pläne sind mit einer Nummer zu versehen. Soweit vorhanden, sind die städtischen Vorlagen und Formulare zu verwenden.

Auf den Nachweis eines funktionstüchtigen Zustands gemäss Art. 27 Abs. 3 SER kann insbesondere verzichtet werden, wenn die betroffenen Abwasseranlagen vor weniger als 20 Jahren neu erstellt wurden.

Art. 8 Gewässerschutz auf Baustellen

Die Stadt kann für Baustellen zur Gewährleistung des Gewässerschutzes einen Baustelleninstallationsplan und ein Baustellenentwässerungskonzept verlangen. Sie ordnet die dafür notwendigen Auflagen und Bedingungen an.

Art. 9 Planverfassende

Die Planung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen hat durch Fachleute mit vertieften Kenntnissen in der Abwasserentsorgung oder durch anerkannte Fachpersonen zu erfolgen. Als solche gelten beispielsweise diplomierte Bau- und Umweltingenieurinnen oder -ingenieure, Sanitärplanerinnen oder -planer oder Fachpersonen Grundstücksentwässerung mit VSA-Ausweis.

Art. 10 Kontrolle und Abnahme

Baukontrollen und Bauabnahmen haben in Anwesenheit der Bauherrschaft oder einer von ihr bevollmächtigten Vertretung zu erfolgen. Für die Baukontrolle hat der bewilligte Plan auf der Baustelle aufzuliegen.

Gemäss Art. 30 Abs. 3 SER sind vor der Schlussabnahme folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Bereinigte Pläne der ausgeführten Abwasseranlagen;

  2. Protokolle der Hochdruckspülung der Abwasserleitungen;

  3. Prüfprotokolle der Dichtheitsprüfung;

  4. Bereinigter Flächenplan Regenabwasser des ausgeführten Werks.

Die Stadt prüft die Leitungen auf deren Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und erstellt über die Schlusskontrolle ein Protokoll. Zur Kontrolle und Abnahme kann die Stadt weitere Prüfmassnahmen, insbesondere Kanalfernsehaufnahmen, verlangen.

Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 SER sind spätestens vor der Abnahme die Daten und Pläne von privaten Abwasseranlagen, die noch nicht Kataster erfasst sind, einzureichen.

Art. 11 Mehrwertsteuer

Die Gebührentarife dieser Verordnung verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Art. 12 Strassenparzellen

Für öffentliche und private Strassenparzellen werden Gebühren gemäss den Art. 33 ff. SER erhoben.

Art. 13 Erhöhung Benützungsgebühr

Die Zuschlagsfaktoren für die Erhöhung der Benützungsgebühren richten sich nach der Gesetzgebung des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL).

Die vom Gemeindeverband bei der Stadt geltend gemachten Starkverschmutzerzuschläge werden den Verursachern zusätzlich zur städtischen Benützungsgebühr für Schmutzwasser, Regenabwasser und Fremdwasser in Rechnung gestellt.

Art. 14 Grundgebühr Regenabwasser

Die Grundgebühr Regenabwasser gemäss Art. 35 SER beträgt pro Jahr Fr. 0.80 pro m2 multipliziert mit dem Abflussbeiwert.

Der Abflussbeiwert richtet sich nach der Schweizer Norm SN 592 000 «Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung». Kann eine Teilfläche des Grundstücks keinem Abflussbeiwert der Norm zugeordnet werden, schätzt die Stadt den Abflussbeiwert dieser Teilfläche.

Der 1. Januar des Rechnungsjahres ist Stichtag für die Berechnung des Abflussbeiwerts. Massgebend sind dabei die Abflussbeiwerte der ausgeführten Werke.

In Ausnahmefällen kann die Vollzugsbehörde von Abs. 3 abweichen, wenn diese Berechnung in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Regenabwasseranfall steht.

Art. 15 Grundgebühr Fremdwasser

Die Grundgebühr Fremdwasser gemäss Art. 36 SER beträgt Fr. 0.80 pro m3.

Der Grenzwert, ab welchem eine Gebühr auf Fremdwasser erhoben wird, liegt bei 1’000 m3 pro Jahr oder Einzelereignis.

Art. 16 Grund- und Mengengebühr Schmutzwasser

Der Staffeltarif gemäss Art. 37 SER beträgt pro Jahr:

a. pauschal ab 1 bis 80 m3: Fr. 230.–

b. pro weiteren m3 bis 200 m3: Fr.

2.10

c. pro weiteren m3 bis 500 m3: Fr.

2.–

  1. pro weiteren m bis 1’000 m : Fr. 3 3 1.90

  2. pro weiteren m bis 5’000 m : Fr. 3 3 1.75

  3. pro weiteren m3 über 5’000 m3: Fr. 1.60

Erfolgt der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen unterjährig oder werden diese nicht ganzjährig beansprucht, erfolgt keine anteilsmässige Reduktion.

Eine Gebührenreduktion im Sinne von Art. 37 Abs. 3 SER kann geltend gemacht werden, wenn mehr als 200 m3 der verbrauchten Wassermenge nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet werden. Die geltend gemachte Wassermenge muss zwecks Nachweis entsprechend gemessen werden.

Art. 17 Baustellenentwässerung

Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SER werden für die Entwässerung von Baustellen Benutzungsgebühren für Schmutzwasser, Regenabwasser und Fremdwasser erhoben.

Die Erhebung und Bemessung der Benutzungsgebühr für Schmutzwasser, Regenabwasser und Fremdwasser richtet sich nach Art. 34 bis 37 SER und

Art. 14 bis 16 dieser Verordnung.

Art. 18 Rechnungsstellung

Die Vollzugsbehörde kann bei allen Gebühren und Beiträgen Akontorechnungen vorsehen.

Bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen bleibt die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif für den Betrieb von Abwasseranlagen vom 2. Februar 1994 sowie die Bauvorschriften für Abwasseranlagen vom 6. März 1991 werden aufgehoben. Art. 44 SER bleibt vorbehalten.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 16. Dezember 2023.

Luzern, 6. Dezember 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin Anhang 1 (Zu Art. 3 Abs. 2) Normen und Richtlinien Als massgebende Normen und Richtlinien gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung gelten in der jeweils aktuellsten Fassung insbesondere: – Schweizer Norm SN 592 000, Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung – Planung und Ausführung, – Schweizer Norm SN 533 190, Kanalisationen (SIA-Norm 190) – Richtlinie 4 des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Erhaltung von Kanalisationen – Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter (VSA) – Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen (VSA) – Abwasser im ländlichen Raum (VSA) – Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten – SIA-Empfehlung 430 – Entwässerung von Baustellen - SIA-Empfehlung 431 – Normen Tiefbau der Stadt Luzern