8.2.1.1.1

Reglement über den Fonds zur Attraktivierung der Luzerner Innenstadt als Marktplatz (ALI-Fonds-Reglement)

vom 23. Oktober 2025

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

I. Zweck, Einlage und deren Verwendung

Art. 1 Zweck

Der Fonds bezweckt die Förderung von Massnahmen zur Attraktivierung der Luzerner Innenstadt als Marktplatz. Die Stadt wird dadurch vitalisiert, um als lebendiges Zentrum den Austausch und die Vielfalt zu erhalten und zu fördern.

Innenstadt als Marktplatz im Sinne dieses Reglements umfasst sowohl dessen wirtschaftliche wie auch soziale Funktionen.

Art. 2 Perimeter

Als Innenstadt im Sinne dieses Reglements gilt das Stadtgebiet gemäss Plan im Anhang.

In Ausnahmefällen können auch Massnahmen ausserhalb der Innenstadt gefördert werden.

Art. 3 Förderkriterien

Bei der Beurteilung der Gesuche sind folgende Kriterien relevant: – Bezug zum Marktplatz als Handelsplatz und/oder als Begegnungsort; – Ideenattraktivität (Qualität, Innovation); – Potenzial für Rückkoppelung in den Marktplatz (Aufmerksamkeit, Frequenzsteigerung); – Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft); – niederschwelliger Zugang; – Kooperation und Austausch (Synergien zwischen Handel und Gewerbe, Events); – kommerzielles Potenzial (temporäre Angebotserweiterungen, Anschubfinanzierung).

Gesuche für wiederkehrende Veranstaltungen sind möglich.

Direkte Unterstützungen von gewinnorientierten Unternehmen und Organisationen sind ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Unterstützung von zeitlich beschränkten Zwischennutzungen.

Art. 4 Einlage

Die Fondseinlage richtet sich nach Art. 12 des Reglements über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren vom 12. November 2020 (Parkgebührenreglement) 2.

II. Organisation

Art. 5 Gesuche

Gesuche sind in schriftlicher Form mit einem Projektbeschrieb (Ziele, Massnahmen, Budget inkl. Drittmittel und Termine) bei der Fachstelle Wirtschaft (Finanzdirektion) einzureichen.

Art. 6 Fondsverwaltung

Die Fondsverwaltung entscheidet über die zweckgemässe Verwendung des Fonds und beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.

Die Fondsverwaltung besteht aus

  1. fünf Mitgliedern aus den Branchen Detailhandel, Gastronomie, Hotellerie und dem Bereich Quartiere; sowie

  2. zwei Mitgliedern aus der Verwaltung aus den Bereichen Wirtschaft (Fachstelle Wirtschaft) und Kultur (Dienstabteilung Kultur und Sport).

Eines der fünf Mitglieder gemäss lit. a ist zugleich Präsident oder Präsidentin.

Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat für vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer der Branchenvertretungen ist auf acht Jahre beschränkt; die Amtsdauer des Präsidiums ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

Die Fondsverwaltung konstituiert sich selbst, wählt das Präsidium und trifft ihre Entscheide mit einfachem Mehr.

sRSL 6.3.1.1.3

Art. 7 Fachstelle Wirtschaft

Zuständig für die Vorbereitung und die Einberufung der Sitzungen ist das Kommissionsmitglied der Fachstelle Wirtschaft. Darüber hinaus überprüft er oder sie die eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der Fondsverwaltung.

Art. 8 Koordination

Zur Koordination und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten klärt das Kommissionsmitglied der Fachstelle Wirtschaft vor dem Entscheid der Fondsverwaltung ab, ob andere gesetzliche Leistungen, insbesondere der übrigen städtischen Fonds, in Betracht fallen. Er oder sie orientiert diese Stellen.

Art. 9 Rechnungswesen

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die Stadtbuchhaltung.

Art. 10 Berichterstattung und Aufsicht

Der Stadtrat erstattet einmal im Jahr im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die Verwendung der Mittel und den Fondsbestand. Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

III. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Reglement über den Fonds zur Attraktivierung der Luzerner Innenstadt als Marktplatz vom 27. November 1997 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 25. Oktober 2025 Namens des Grossen Stadtrates Mirjam Fries Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiberin-Stv.

Die Referendumsfrist am 5. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Januar 2026.

Anhang (zu Art. 2)