9.2.4.1.3
Verordnung über die Kurtaxen
vom 7. Dezember 2022
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie auf Art. 3 Abs. 4, Art. 5, Art. 7 f. des Kurtaxenreglements vom 25. April 1996 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 9.4.1.1.1
Art. 1 3 Weiterleitung Kurtaxen
Die Finanzdirektion überweist die Kurtaxen der örtlichen Tourismusorganisation. Die Überweisung erfolgt monatlich.
Zurückbehalten bleiben jährlich Fr. 190'000.– für eigene Aufwände im Bereich Tourismus.
Art. 2 Verwendung Kurtaxen
Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich 14 % der ihr überwiesenen Kurtaxen, jährlich maximal Fr. 500’000.– in einen Veranstaltungsfonds ein.
Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Fr. 50’000.– aus ihr überwiesenen Kurtaxen in einen Infrastrukturfonds ein.
Übernachtungsgästen wird ein Billett für den öffentlichen Verkehr (ÖV- Ticket) gratis oder vergünstigt abgegeben.
Die örtliche Tourismusorganisation betreibt eine Tourist-Information, die den aktuellen Bedürfnissen der Gäste aus In- und Ausland entspricht.
Die übrigen weitergeleiteten Kurtaxen verwendet die örtliche Tourismusorganisation ebenfalls im Sinne des Tourismusgesetzes (Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen).
Art. 3 Inkassoentschädigung
Das Steueramt wird für das Inkasso der Kurtaxen mit 0,8 % des Aufkommens der Kurtaxen entschädigt.
Das Steueramt zieht die Inkassoentschädigung jeweils direkt von den vereinnahmten Kurtaxen vor deren Verwendung bzw. Weiterleitung ab.
Art. 4 Reporting
Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Rechnung über die Kurtaxen ab und unterbreitet der Finanzdirektion bis jeweils spätestens Ende Mai des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026.
Der Tätigkeitsbericht hat Informationen zu den Logiernächten, den Kurtaxenerträgen, zur Verwendung der Kurtaxen, zum Veranstaltungs- und Infrastrukturfonds sowie zu aktuellen Entwicklungen und Projekten zu enthalten.
Die Finanzdirektion führt mit der örtlichen Tourismusorganisation jeweils bis spätestens Ende Juni des Folgejahres ein Controllinggespräch zum vorgelegten Tätigkeitsbericht.
Art. 4a 4 Beschränkung der Jahrespauschale
Eine gewerbliche Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen gemäss § 17 Abs. 3bis des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus vom 30. Januar 1996 liegt vor bei einer Vermietung während mehr als 90 Tagen pro Jahr.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 7. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. Januar 2023.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kurtaxen vom 7. Dezember 2022 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 868 26.11.25 6.12.24 Art. 4a eingefügt 1.1.26 3568 2. StB 507 24.6.26 4.7.26 Art. 1 geändert 1.1.26 2161