Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BKD 2010 10

BKD 2010 10

Leitsatz

Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.

Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010)