Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

OG 1992 25

OG 1992 25

Leitsatz

§§ 243ff. ZPO. Teilrechtskraft von Entscheidungen über Kinderunterhaltsbeiträge im Scheidungsprozess.

In einem Scheidungsprozess appellierten beide Parteien ans Obergericht. Streitig war der Unterhaltsbeitrag des einen an den andern Ehegatten. Die Kinderunterhaltsbeiträge blieben unangefochten.

Aus den Erwägungen

Grundsätzlich stände aus prozessualer Sicht nichts entgegen, zusammen mit dem Scheidungspunkt auch die Kinderunterhaltsbeiträge in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Nun besteht aber bezüglich der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen die uneingeschränkte Offizialmaxime, weshalb das Obergericht diesbezüglich an übereinstimmende Parteianträge nicht gebunden ist und bei Fehlen von Anträgen auch von Amtes wegen tätig werden darf. Da Kinderunterhaltsbeiträge - wie die Praxis zeigt - nicht losgelöst vom Ehegattenbeitrag betrachtet werden können, entginge dem Obergericht ein entscheidender Handlungsspielraum, wenn diese in Teilrechtskraft erwachsen könnten. Der Vorentwurf für ein neues Scheidungsrecht sieht denn auch vor, dass unangefochten gebliebene Kinderunterhaltsbeiträge im Rechtsmittelverfahren neu beurteilt werden können, wenn der Unterhaltsbeitrag des Ehegatten angefochten ist (Art. 149 VE). Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall davon abzusehen, die Kinderunterhaltsbeiträge in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 243ff — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.