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Stimmrechtsgesetz
vom 25.10.1988 (Stand 01.09.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 19851,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten.
Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behörden zuständig.
Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung:
Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,
Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128–146),
Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§ 20 der Kantonsverfassung2),
Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),
Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes3),
Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),
Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97),
Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2),
Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absätze 3 und 4),
Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.
…
Art. 3 …
Art. 3a Zuständigkeit
Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Stimmberechtigung
2.1 Voraussetzungen der Stimmberechtigung
Art. 4 Stimmfähigkeit
Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
...
Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen.
Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Art. 5 Politischer Wohnsitz
Die stimmfähige Person hat ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes4 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde.
Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Interimsausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er oder sie es verlangt und nachweist, dass am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, keine Eintragung ins Stimmregister vorliegt.
Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen
verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen,
Studierende,
Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.
Art. 6 Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen
Wer während der letzten vier Wochen vor einem kantonalen Urnengang den politischen Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt zu haben.
Art. 7 Stimmberechtigung in der Korporation5
In der Personalkorporationsgemeinde sind die Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger stimmberechtigt, die in der Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind.
In der Realkorporationsgemeinde ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Korporationsreglements, mit jedem ganzen oder geteilten Realrecht ein Stimmrecht verbunden.
Für die Ausübung der Stimmrechte in der Realkorporationsgemeinde gelten, wenn das Korporationsreglement nichts anderes vorschreibt, folgende Vorschriften:
Wer stimmfähig ist und in der Schweiz politischen Wohnsitz hat, übt seine Stimmrechte persönlich aus.
Wer minderjährig ist oder wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, wird durch die sorgeberechtigte Person oder die Beistandsperson vertreten. Ist diese in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, kann sie eine Vertretung bevollmächtigen.
Handlungsfähige natürliche Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind, Personengesellschaften, juristische Personen, Miteigentümerinnen und Miteigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer üben ihre Stimmrechte durch eine bevollmächtigte Vertretung aus.
Wer zur Vertretung bevollmächtigt wurde, muss in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
In der gemischten Korporation gelten für die Personalberechtigten Absatz 1 und für die Realberechtigten die Absätze 2 und 3.
2.2 Stimmregister
2.2.1 Allgemeine Vorschriften
Art. 8 Inhalt
In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohnerinnen und Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons und des Bundes stimmberechtigt sind.
In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten eingetragen.
Art. 9 Stimmregisterführer und Stimmregisterführerin
Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung führt das Stimmregister.
Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.
Art. 10 Führung der Stimmregister
Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat das Stimmregister zu erstellen und von Amtes wegen alle Änderungen fortlaufend nachzutragen.
Grundlage für die Führung der Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
Die Einwohnergemeinden liefern den andern Gemeinden gegen Gebühr die Angaben für ihre Stimmregister.
Art. 11 Einsicht und Auskunft
Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen.
Sie können beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind.
Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden.
Art. 12 Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide
Wer geltend macht, im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen zu sein, kann beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin durch Stimmrechtsgesuch eine Eintragung verlangen.
Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen.
Kann einem Stimmrechtsgesuch nicht entsprochen werden, teilt der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin dies der gesuchstellenden Person schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde ein Stimmrechtsentscheid verlangt werden kann.
Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.
Art. 13 Abschriften
Beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin können eine Abschrift des Stimmregisters beziehen
jeweils im Januar die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
vor einer Wahl die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
vor einer Gemeindewahl die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags,
die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags vor der Wahl der folgenden Behörden: Kantonsrat6, Regierungsrat, Nationalrat und Ständerat.
2.2.2 Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
Art. 14 Stichtag
Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt § 6.
Art. 15 Abschluss des Stimmregisters
Vor einer Wahl oder Abstimmung im Urnen- oder Versammlungsverfahren sind Eintragungen in das Stimmregister bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
Das abgeschlossene Stimmregister hält die Gesamtzahl der Stimmberechtigten fest. Es ist vom Stimmregisterführer oder von der Stimmregisterführerin zu unterzeichnen.
Art. 16 Nachträgliche Änderungen
Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen sind:
a. Streichungen, sofern die stimmberechtigte Person das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen
1. Tod,
2. rechtskräftiger Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB7) oder
3. nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt § 6.
b. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung des Regierungsrates angeordnet werden.
Art. 17 Verbindlichkeit des Stimmregisters
Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.
Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.
3 Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften
3.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 18 Art des Abstimmungsverfahrens
Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden im Urnenverfahren durchgeführt.
Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre Abstimmungen im Versammlungsverfahren und ihre Wahlen im Urnenverfahren.
Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, so kann die Gemeindebehörde eine Abstimmung oder eine Wahl im Urnenverfahren anordnen.
Für die Wahl des Gemeinderates ist nur das Urnenverfahren zulässig.
Art. 19 Abstimmungstag
Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen sowie der brieflichen und elektronischen Stimmabgaben am Sonntag statt. Im Urnenverfahren gilt der Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag.
Die Gemeindebehörde kann Gemeindeversammlungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit auch auf andere Wochentage einberufen.
An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz8 finden keine Wahlen und Abstimmungen statt.
Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen Abstimmungstag statt.
Art. 20 Abstimmungslokale
Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.
...
Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.
Gemeindeversammlungen können auch an anderen geeigneten Orten durchgeführt werden.
Art. 21 Öffentliche Bekanntmachungen
Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt.
Die Anordnung von Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt.
Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden.
Art. 22 Information vor Gemeindeabstimmungen
Bei Gemeindeabstimmungen sind die Stimmberechtigten befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt.
Um die Bevölkerung der Gemeinde über Gemeindegeschäfte zu informieren, kann die Gemeinde Orientierungsversammlungen abhalten. § 103 ist sinngemäss anwendbar.
Orientierungsversammlungen können live mit Bild und Ton ins Internet übertragen werden. Dabei sind die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung zu beachten.
Werden Orientierungsversammlungen aufgezeichnet, können sie bis zur Urnenabstimmung im Internet zur Einsicht bereitgestellt werden. Die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung sind dabei zu beachten. Nach rechtsverbindlicher Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses sind die Aufnahmen zu löschen.
3.2 Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 23 Zuständigkeit
Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für
a. die kantonalen Abstimmungen,
b . …
c. die kantonalen Neuwahlen,
d. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates,
e. die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.).
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement9 bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage der
übrigen kantonalen Ersatzwahlen.
…
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2.
Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeitlich festgelegt.
Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen angeordnet und zeitlich festgelegt.
Art. 24 Inhalt
Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben:
Gegenstand,
Art des Verfahrens,
Abstimmungstag,
Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen,
bei Wahlen Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen und einer stillen Wahl (§§ 26–29) sowie Termin des zweiten Wahlgangs (§ 91),
Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- und Abstimmungsunterlagen (§§ 36–39),
bei Wahlen Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel.
Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt.
Mit der Wahl von Mitgliedern einer Kollegialbehörde ist auf den gleichen Abstimmungstag die den Stimmberechtigten zustehende Ämterverteilung (Wahl des Präsidiums usw.) anzuordnen.
Art. 25 Veröffentlichung
Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen.
Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen:
Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),
kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),
Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),
Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.
4 Urnenabstimmungen
4.1 Vorbereitung der Urnenabstimmungen
4.1.1 Wahlvorschläge
Art. 26 Zulässigkeit und Bedeutung
Die Stimmberechtigten können für alle Wahlen im Urnenverfahren Wahlvorschläge einreichen.
Die gültigen Wahlvorschläge bilden die Grundlage für eine stille Wahl und, falls diese nicht zulässig ist oder nicht zustande kommt, für den Druck der Kandidatenlisten.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement legt die Mindestangaben für die Wahlvorschläge fest.
Art. 27 Inhalt
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu besetzen sind.
Für Mehrheitswahlen haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Der Wahlvorschlag darf eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von den andern Wahlvorschlägen unterscheidet.
…
…
Art. 28 Unterzeichnung, Vertretung
Bei kantonalen Wahlen sind die Wahlvorschläge durch 30 Stimmberechtigte zu unterzeichnen. Bei Gemeindewahlen genügen 10 oder, wenn die Gemeinde nicht mehr als 200 Stimmberechtigte zählt, 5 Unterschriften.
Jede stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückziehen.
Die Unterzeichnenden bezeichnen für den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen eine Vertretung und deren Stellvertretung. Geschieht dies nicht, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung und die zweitunterzeichnende als deren Stellvertretung.
Art. 29 Einreichung
Einzureichen sind die Wahlvorschläge
für kantonale Mehrheitswahlen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,
für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.
Für Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag (7. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.
Für die Mehrheitswahlen, die gleichzeitig mit Verhältniswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Behörde in der Anordnung die Einreichungsfrist.
Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn der Person, die ihn abgeschickt oder überbracht hat.
Art. 30 Einsicht
Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden einsehen.
Art. 31 Prüfung und Bereinigung
Zuständig für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sind
bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
bei Gemeindewahlen die Gemeindebehörde.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Behörde als ungültig.
Die Behörde streicht die Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund nach § 74 gegeben ist oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt.
Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie andere Mängel auf, setzt die Behörde der Vertretung eine kurze Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.
Die Bereinigung wird eine Woche nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen.
4.1.2 Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel
Art. 32 Stimmzettel
Der Stimmzettel enthält folgende Angaben:
zuständiges Gemeinwesen,
Gegenstand,
Abstimmungstag,
Abstimmungsfragen.
Er kann kurze Erläuterungen für die Stimmabgabe enthalten.
Art. 33 Wahlzettel
Der Wahlzettel enthält folgende Angaben:
zuständiges Gemeinwesen,
Art und Gegenstand der Wahl,
Abstimmungstag.
Die Blankoliste enthält überdies leere Linien in der Anzahl der Sitze, die zu verteilen sind.
Die Kandidatenliste für Mehrheitswahlen enthält:
a. die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen jeweils alphabetisch in folgender Reihenfolge:
1. bisherige Mitglieder der Behörde,
2. Kandidierende für Parteien, die bereits im Kantonsrat vertreten sind,
3. übrige Kandidierende,
b. leere Linien in der Anzahl der Sitze, die zu verteilen sind,
c. ein Kästchen zum Ankreuzen neben jedem Namen und jeder leeren Linie.
Die Kandidatenliste für Verhältniswahlen enthält überdies die Kandidatennamen einer amtlich veröffentlichten Wahlliste.
In den Kandidatenlisten dürfen nur angegeben werden
der Name und Vorname der Kandidierenden, anstelle des Vornamens auch der Rufname,
Beruf und Wohnort der Kandidierenden und, soweit notwendig, weitere Angaben zur Vermeidung von Verwechslungen,
bei Wiederwahl «bisher» und bei erstmaliger Wahl «neu»,
die Urheber des Wahlvorschlags oder der Wahlliste.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Papierqualität, das Format und die Farbe des Wahlzettels.
Art. 34 Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen
Wenn mehrere Wahlen oder Abstimmungen oder Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, sind die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel so zu gestalten, dass auch auf ihrer Rückseite erkennbar ist, für welche Wahl oder Abstimmung die Zettel bestimmt sind.
Art. 35 Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse
Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.
4.1.3 Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
Art. 36 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.
Art. 37 Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis und mindestens einen Stimm- oder Wahlzettel sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert10 und ein Rücksendekuvert.
Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich einen erläuternden Bericht des Regierungsrates,
der mit den wesentlichen Informationen über die Abstimmungsvorlage die Willensbildung der Stimmberechtigten über die Vorlage ermöglicht,
worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden angemessen darzustellen sind,
der auf allfällige weitere ausführende Informationen und Unterlagen auf einer Internetseite des Kantons verweist.
Bei kantonalen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich
eine Wahlanleitung,
bei Verhältniswahlen: eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge,
bei Mehrheitswahlen: eine Kandidatenliste aufgrund der gültigen Wahlvorschläge. Sind keine Wahlvorschläge eingegangen, erhalten sie eine Blankoliste.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.
Art. 37a …
Art. 38 Gemeindeabstimmungen
Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinden spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis und mindestens einen Stimm- oder Wahlzettel sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert.
Bei Gemeindeabstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde,
der mit den wesentlichen Informationen über die Abstimmungsvorlage die Willensbildung der Stimmberechtigten über die Vorlage ermöglicht,
worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Gemeindeparlamentes sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind.
der auf allfällige weitere ausführende Informationen und Unterlagen auf einer Internetseite der Gemeinde verweist.
Bei Gemeindewahlen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich
eine Wahlanleitung,
bei Verhältniswahlen: eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge,
bei Mehrheitswahlen: eine Kandidatenliste aufgrund der gültigen Wahlvorschläge. Sind keine Wahlvorschläge eingegangen, erhalten sie eine Blankoliste.
Die Gemeinden beschaffen die Abstimmungsunterlagen für ihre Abstimmungen auf eigene Kosten.
Art. 39 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände
Die Gemeindeverbände beschaffen auf eigene Kosten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen für ihre Abstimmungen und Wahlen.
Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.
Im übrigen gilt § 38 sinngemäss.
Art. 40 Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten
Bei Wahlen können die Stimmberechtigten bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung Kandidatenlisten beziehen.
Die Bestellungen sind innert einer in der Wahlanordnung anzugebenden Frist einzureichen.
Die Behörde kann Vorauszahlung verlangen.
Art. 41 …
Art. 41a Fristen und Termine
Um einen gemeinsamen Versand der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungsunterlagen sicherzustellen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von den in diesem Gesetz festgelegten Fristen und Terminen für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsanordnungen, für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen abweichen.
4.2 Durchführung der Urnenabstimmungen
4.2.1 Urnenkreise und Urnenbüros
Art. 42 Urnenkreise
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.
Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen.
Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen.
Art. 43 Aufgaben und Organisation der Urnenbüros
Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeinde aufgeboten werden. Personen, die als Kandidierende an einer Wahl beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken.
Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätzliches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört.
Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine angemessene Vertretung einzuräumen.
…
Art. 44 Bestellung der Urnenbüros
Die Gemeinde bestimmt die Mitgliederzahl des Urnenbüropräsidiums sowie die Zahl der Urnenbüromitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidentinnen und -präsidenten aus den Urnenbüromitgliedern und regelt den Amtsantritt des Urnenbüros.
Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde.
Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten spätestens im ersten Jahr nach der Neuwahl des Gemeinderates gewählt. Wählbar ist nur, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat.
In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ernennung des Urnenbüropräsidiums und die Wahl der Urnenbüromitglieder abweichend regeln.
Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.
Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit die ordentliche Zusammensetzung des Urnenbüros nicht auf andere Weise sichergestellt werden, so kann die Gemeindebehörde für deren Dauer zusätzliche Urnenbüromitglieder wählen und aus den Mitgliedern weitere Urnenbüropräsidentinnen und -präsidenten ernennen. Sie strebt dabei nach Möglichkeit eine Zusammensetzung des Urnenbüros nach Absatz 5 an.
Art. 45 …
Art. 46 …
4.2.2 Urnenzeiten
Art. 47
Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt.
Die Urnenöffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen.
Am Abstimmungstag ist die Urne während mindestens einer halben Stunde zu öffnen, spätestens um 12.00 Uhr ist sie zu schliessen.
Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
4.2.3 Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
Art. 51 Stimmzettel
Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen. Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.
Art. 52 Wahlzettel bei Verhältniswahlen
Auf der Kandidatenliste können gedruckte Kandidatennamen gestrichen und in leserlicher Handschrift Namen anderer wählbarer Personen aufgeführt werden.
Wer bei Wahlen die Blankoliste verwendet, hat die Kandidatennamen in leserlicher Handschrift einzutragen.
Der Wahlzettel soll mindestens eine und höchstens so viele Personen, als zu wählen sind, eindeutig angeben.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.
Art. 52a Wahlzettel bei Mehrheitswahlen
Auf dem Wahlzettel ist das jeweilige gedruckte Kästchen neben den gedruckten oder handschriftlich hinzugefügten Kandidatennamen anzukreuzen.
Der Wahlzettel soll mindestens eine und höchstens so viele Personen, als zu wählen sind, eindeutig angeben. Keiner Person darf mehr als eine Stimme gegeben werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.
4.2.4 Stimmabgabe im Urnenlokal
Art. 53 Wahrung der Ordnung
Während der Urnenzeiten haben im Urnenlokal mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros anwesend zu sein.
Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jede stimmberechtigte Person unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.
Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.
Art. 54 Aufenthalt im Urnenlokal
Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht ausübt.
Art. 55 Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen
Zu Beginn der ersten Urnenzeit hat das Urnenbüro die leere Urne durch Versiegeln, versiegeltes Verwahren des Schlüssels oder andere geeignete Vorkehren so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen ausgeschlossen ist.
Nach Schluss jeder Urnenzeit hat das Urnenbüro die Urne so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen und Einwerfen von Material ausgeschlossen ist.
Zu Beginn der folgenden Urnenzeit hat sich das Urnenbüro zu vergewissern, dass der Verschluss von Urneneinwurf und Urne noch uneröffnet ist.
Ausserhalb der Urnenzeiten verwahrt der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin das Stimmregister und die Kontrollstempel so, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.
Art. 56 Stimmrechtskontrolle
Wer abstimmen will, übergibt dem Urnenbüro den Stimmrechtsausweis, der von der Gemeinde zugestellt wurde.
Wer den Stimmrechtsausweis nicht vorweisen kann, erhält vom Urnenbüro eine entsprechende Erklärung zur Unterzeichnung.
Art. 57 Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal
Bei Wahlen und Abstimmungen sind im Urnenlokal folgende Stimm- und Wahlzettel so aufzulegen, dass die Stimmenden sich unter Wahrung des Stimmgeheimnisses bedienen können:
bei Verhältniswahlen die Blankoliste und alle Kandidatenlisten des Wahlkreises,
bei Mehrheitswahlen die amtliche Kandidatenliste oder eine Blankoliste, sofern kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt,
bei Sachabstimmungen alle Stimmzettel.
Art. 58 Stimmabgabe
Die Stimmenden haben ihre Stimmabgabe im Urnenlokal persönlich zu vollziehen. Sie können die Stimm- und Wahlzettel zu Hause oder im Urnenlokal ausfüllen.
Nachdem das Urnenbüro die Stimmberechtigung der stimmenden Person festgestellt hat, legt diese dem Urnenbüro ihre Stimm- und Wahlzettel vor.
Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite jedes Stimm- oder Wahlzettels jener Wahlen und Abstimmungen, bei denen die stimmende Person stimmberechtigt ist, den Kontrollstempel an.
Beim Abstempeln achtet das Urnenbüro darauf, dass die Stimmenden das Stimmrecht nicht mehrfach ausüben können und dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Die Stimmenden legen die abgestempelten Stimm- und Wahlzettel in die Urne.
Art. 59 Mithilfe des Urnenbüros
Ist die stimmende Person ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an ihrer Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach ihren Weisungen zu handeln. Andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.
Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.
Art. 60 Schluss der Stimmabgabe
Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.
4.2.5 Briefliche Stimmabgabe
Art. 61 Zulässigkeit
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.
Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
Art. 62 Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe
Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der brieflichen Stimmabgabe aufmerksam.
Sie beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene Kosten.
Die Rücksendekuverts sind so zu gestalten, dass die Anonymität der Stimmenden bei der brieflichen Stimmabgabe gewahrt bleibt.
Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtlicher Stimm- und Wahlkuverts.
Art. 63 Vorgehen der Stimmenden
Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert und klebt es zu.
Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert darf keine Kennzeichnungen aufweisen.
Es ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen.
Das Rücksendekuvert kann dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt oder dem Urnenbüro übergeben werden.
Das Rücksendekuvert muss vor Ende der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.
Art. 64
Art. 65 …
Art. 66 …
Art. 67 …
Art. 68 Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin
Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts sofort und ungeöffnet dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin.
Unter der Aufsicht des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin werden die Rücksendekuverts in Anwesenheit von mindestens zwei Urnenbüromitgliedern geöffnet.
Fehlt die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, wird der stimmenden Person in geeigneter Form die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben, sofern die Zeit dazu noch ausreicht.
Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin übergibt die ungeöffneten amtlichen Stimm- und Wahlkuverts zusammen mit den Rücksendekuverts und den Stimmrechtsausweisen für die Ermittlung der Ergebnisse dem Urnenbüro. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen der brieflichen Stimmabgaben unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den persönlichen Stimmabgaben aufzubewahren.
Art. 69 Vorgehen des Urnenbüros
Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin bestätigt dem Urnenbüro die Korrektheit der Vorbereitungsarbeiten gemäss § 68.
Es legt die Stimmrechtsausweise und die Rücksendekuverts zum übrigen gebrauchten Material und prüft die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe.
…
Erklärt das Urnenbüro eine briefliche Stimmabgabe als ungültig, vermerkt es seinen Entscheid auf dem amtlichen Stimm- und Wahlkuvert.
…
4.2.6 Elektronische Stimmabgabe
Art. 69a
Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können.
Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen.
4.2.7 Leere und ungültige Stimmen
Art. 70 …
Art. 71 Leere Stimmen
Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels nicht beantwortet ist.
Bei Wahlen ist die Stimme leer, wenn
a. auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen sind,
b. in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind,
c . …
d. bei Mehrheitswahlen auf der Kandidatenliste kein Kandidatenname angekreuzt worden ist.
Art. 72 Ungültige Stimmen im allgemeinen
Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind,
den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen,
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind,
bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,
bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können.
Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Personen niemand wählbar ist.
Art. 73 Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn
zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,
die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht von der stimmenden Person unterschrieben ist,
für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
eine Drittperson sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,
die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.
…
Art. 73a Mehrfache Stimmabgabe
Wird eine Stimme sowohl im Urnenlokal als auch brieflich oder elektronisch abgegeben, gilt die im Urnenbüro zuerst eingetroffene Stimmabgabe. Alle weiteren Stimmabgaben bleiben unberücksichtigt.
Art. 74 Ungültige Kandidatenstimmen
Als Kandidatenstimmen des Wahlzettels sind ungültig
Namen nicht wählbarer Kandidierender,
unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen,
bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens,
bei Mehrheitswahlen Kandidatennamen, die angekreuzt und gestrichen sind.
Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als Sitze zu vergeben sind, werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.
4.2.8 Erwahrung der Ergebnisse
Art. 75 Zeit der Erwahrung
Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.
Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten.
Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will, bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
Art. 76 Ermittlung der Ergebnisse
Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und elektronischen Stimmabgaben.
Art. 77 …
Art. 78 Entscheide und Ermittlungen
Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).
Das Urnenbüro ermittelt
die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel,
die Zahl der brieflichen Stimmabgaben,
die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,
den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.
Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.
Art. 79 Massgebende Stimmenzahlen
Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen.
Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser ist als die Zahl der Nein-Stimmen.
Bei Urnenwahlen ist gewählt, wer die erforderliche Stimmenzahl (§§ 88, 91 oder 96) erzielt hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren an und beauftragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Durchführung. Die Auslosung ist öffentlich.
Art. 80 Feststellung der Ergebnisse
Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest.
Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident oder eine Urnenbüropräsidentin und der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin aufgrund der Verbale das Gesamtergebnis der Gemeinde festzustellen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt aufgrund der Verbale und der übrigen sachdienlichen Unterlagen das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest.
Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.
Art. 81 Verbal
Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben:
Gemeinde und Urnenkreis,
Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung,
Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,
Ergebnis der Ermittlungen (§ 78),
bei Gemeindewahlen oder -abstimmungen das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (§ 80),
allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder.
Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Mitgliedern zu unterzeichnen.
Art. 82 Veröffentlichung
Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen sorgt das Urnenbüro für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse sofort nach ihrer Erwahrung.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt.
Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemeinden erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen.
Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen eines Gemeindeverbandes werden von der Verbandsleitung veröffentlicht.
Art. 82a Statistische Erhebungen
Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen.
Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.
Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.
Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 87 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorbehalten.
Art. 83 Versand und Aufbewahrung der Akten
Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt.
Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin zuzustellen, die sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement senden.
Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist anordnet.
4.3 Besondere Vorschriften für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Art. 83a Stimmberechtigung
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt.
Sie üben ihr Stimmrecht beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aus.
Art. 83b Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
Die Aufgaben, die dieses Gesetz und das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 201411 den Gemeinden übertragen, werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement wahrgenommen, wenn es um das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer geht.
Die Gemeinden melden die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen der schweizerischen Vertretung und der Bundeskanzlei unverzüglich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt insbesondere das Stimmregister für die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und verschickt das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstag direkt an ihre Adresse.
4.4 Besondere Vorschriften für Abstimmungen
Art. 84 Teilung der Abstimmungsvorlage
Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich allein vollziehbar bleiben.
Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.
Art. 85 Bedingte Abstimmungsvorlage
Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.
Art. 86 Doppelabstimmung
Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt:
Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen «1. Wollen Sie die Initiative ... annehmen?» und «2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?» sowie die Stichfrage «3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?».
Die Hauptfragen können die Stimmenden mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie können auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.
Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.
Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, tritt jene Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen erzielt.
Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4.5 Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
Art. 87 Stille Wahl
Bei den Wahlen im Urnenverfahren, ausgenommen die Neuwahlen des Regierungsrates, des Ständerates und des Gemeinderates, ist anstelle des ersten Wahlgangs die stille Wahl zulässig.
Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen (§§ 26–31) höchstens so viele Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, sind sie in stiller Wahl gewählt.
Die Einreichungsstelle (§ 29) stellt das Zustandekommen der stillen Wahl in einem Protokoll fest und macht das Ergebnis öffentlich bekannt. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt sie ferner bekannt, dass der erste Wahlgang nicht stattfindet.
Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel des Protokolls.
Art. 88 Erster Wahlgang
Der erste Wahlgang wird im Urnenverfahren durchgeführt
für alle Sitze, wenn eine stille Wahl nicht zulässig oder nicht zustande gekommen ist,
für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen (Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht.
Erzielen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, entscheidet die grössere Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Sind gleichzeitig mehrere Behörden oder Beamte zu wählen, ist das absolute Mehr für jede dieser Wahlen aus der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu berechnen.
Art. 89 Ankündung des zweiten Wahlgangs
Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird.
Art. 90 Stille Nachwahl
Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt werden.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle (§ 29) eintreffen. Für Kandidierende des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung der kandidierenden Person und der Vertretung des Wahlvorschlags.
Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekanntgemacht. Sind alle Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt.
Im übrigen gelten die §§ 26–31.
Art. 91 Zweiter Wahlgang
Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am 5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt.
…
Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen gemäss den §§ 37 und 38 spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
Art. 92 Ämterverteilung
Sind gleichzeitig Mitglieder einer Kollegialbehörde und unter diesen die Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Ämter (Präsidium usw.) zu wählen, können die Wählenden einer Person für ein Amt die Stimme geben, ohne für sie als Mitglied zu stimmen, und umgekehrt.
Das massgebende Mehr für die Mitgliedschaft und die einzelnen Ämter wird nach der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert ermittelt.
In ein Amt kann nur gewählt erklärt werden, wer auch als Mitglied gewählt ist.
Art. 92bis Rechtsverweis
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und es mit den Besonderheiten der Mehrheitswahlen vereinbar ist, sind die Bestimmungen über die Verhältniswahlen sinngemäss anwendbar.
Art. 93 …
4.6 Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen
4.6.1 Allgemeines
Art. 94 Geltungsbereich
Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt
der Kantonsrat,
in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.),
der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat.
Art. 95 Wahlkreise der Kantonsratswahlen
Für die Kantonsratswahlen bestehen die sechs Wahlkreise Luzern-Stadt, Luzern-Land, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch gemäss Anhang.
Ändert infolge Gemeindevereinigungen oder -teilungen der Gemeindebestand, passt der Kantonsrat den Anhang dieses Gesetzes durch Kantonsratsbeschluss an.
Der Kantonsrat verteilt die Sitze vor der Wahl durch Kantonsratsbeschluss nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise (§ 19 Abs. 3 der Kantonsverfassung). Massgebend ist die kantonale Bevölkerungsstatistik am 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr.
Art. 96 Anwendbares Recht
Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfassung und die §§ 97–98e dieses Gesetzes.
Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.
Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt.
Art. 97 Vorschlagsverfahren
Zuständig für die Entgegennahme, Prüfung und Bereinigung der Wahllisten ist
bei den Kantonsratswahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin,
in den Gemeinden bei der Wahl des Gemeindeparlaments die Gemeindebehörde.
Die bereinigten Wahllisten sind mit den Angaben, die auf dem Wahlzettel aufgeführt werden, im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hierfür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeindewahlen die Gemeinde zuständig.
Die Fristen und Termine für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung der Wahllisten bestimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Wahlanordnung.
Die Listennummern für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen werden öffentlich durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement ausgelost. Die ersten Listennummern werden unter den bisher im Kantonsrat vertretenen Parteien und Gruppierungen zugelost. Die nächsten Nummern werden unter den übrigen Parteien und Gruppierungen, die sich innert Frist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement gemeldet haben, zugelost. Danach werden die Listennummern fortlaufend nach Eingang der Wahlvorschläge vergeben.
Art. 98 Kontrolle
Bei den Kantonsratswahlen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin für die Kontrolle der Ermittlung der Ergebnisse zuständig.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin unterstützen die Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellen das Ergebnis des Wahlkreises aufgrund der Verbale der Gemeinden fest.
Sie können für diese Aufgabe Fachpersonen beiziehen.
4.6.2 Wahlkreisverbund
Art. 98a Wahlkreisverbund
Die Wahlkreise Willisau und Entlebuch bilden für die Kantonsratswahlen einen Wahlkreisverbund.
Art. 98b Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund
Im Wahlkreisverbund werden die Sitze aufgrund der in Wählerzahlen umgerechneten Parteistimmen nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen verteilt.
Die Parteistimmen werden in Wählerzahlen umgerechnet, indem in jedem Wahlkreis des Wahlkreisverbundes die gültigen Parteistimmen der einzelnen Listen oder Listengruppen durch die Anzahl Sitze des Wahlkreises geteilt werden. Die auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreis und deren Summe die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund.
Als Listengruppen gelten die miteinander verbundenen Listen.
Art.
98c Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise
a. Grundsatz
Ist ermittelt, wie viele Sitze die Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund erhalten haben, sind diese auf die Wahlkreise zu verteilen.
Zu diesem Zweck wird die Wählerzahl der Listen oder Listengruppen der einzelnen Wahlkreise durch die Zahl der gemäss § 98b zugewiesenen Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ergibt die Verteilungszahl. Jede Liste oder Listengruppe erhält so viele Sitze, als die Verteilungszahl in der Wählerzahl enthalten ist.
Restliche Sitze entfallen auf die Listen oder Listengruppen mit den grössten Restzahlen im Wahlkreisverbund. Sind die Restzahlen gleich, hat die Liste oder Listengruppe den Vorrang, bei welcher der jeweils in Betracht fallende Kandidat die grösste Stimmenzahl in einem Wahlkreis aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Art. 98d b. Umverteilung
Erhält ein Wahlkreis weniger Sitze, als ihm gemäss § 95 Absatz 2 zustehen, so werden ihm die fehlenden Sitze zulasten des Wahlkreises zugeteilt, der mehr Sitze erhalten hat.
Die Umverteilung der Sitze berechnet sich wie folgt:
Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des untervertretenen Wahlkreises werden durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (erster Quotient).
Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des übervertretenen Wahlkreises werden durch die Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (zweiter Quotient).
Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede Liste oder Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Liste oder Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.
Bei der Umverteilung weiterer Sitze wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.
Art. 98e c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen
Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.
5 Gemeindeversammlungen
5.1 Versammlungsbüro
Art. 99 Zusammensetzung
Das Versammlungsbüro besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Protokollführer oder einer Protokollführerin und mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
Art. 100 Präsident oder Präsidentin
Präsident oder Präsidentin der Gemeindeversammlung ist das von der Gemeindebehörde als zuständig erklärte Mitglied.
Der Präsident oder die Präsidentin wird im Verhinderungsfall durch ein anderes, von der Gemeindebehörde bezeichnetes Mitglied vertreten.
Sind alle Mitglieder der Gemeindebehörde im Ausstand oder sonst wie verhindert, wählt die Gemeindeversammlung einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin.
Art. 101 Protokollführer oder Protokollführerin
Die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.
Art. 102 Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler
Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt der Präsident oder die Präsidentin hiefür provisorisch zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
5.2 Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 103 Versammlungsleitung
Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf.
Stimmberechtigte, die sich ungehörig äussern oder die Verhandlungen sonst wie stören, ruft der Präsident oder die Präsidentin zur Ordnung; er oder sie kann ihnen ferner das Wort entziehen oder sie nach erfolglosem Ordnungsruf aus der Versammlung wegweisen.
Lässt sich im Fall einer Störung die Ruhe und Ordnung nicht sofort wiederherstellen, hebt der Präsident oder die Präsidentin die Versammlung auf und erstattet dem Regierungsrat sofort Bericht.
Radio- und Fernsehaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Dieser eröffnet den Entscheid zu Beginn der Versammlung, die auf Antrag selber darüber befinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Aufnahmen für Radio und Fernsehen nicht gestattet.
Art. 104 Teilnehmerkontrolle
Der Präsident oder die Präsidentin erkundigt sich bei Versammlungsbeginn, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist oder nichtstimmberechtigte Personen festgestellt hat; er oder sie fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen.
In streitigen Fällen entscheidet das Versammlungsbüro auf Grund des Stimmregisters und trifft die nötigen Anordnungen.
Die Stimmenzählenden ermitteln nach der Versammlungseröffnung die Zahl der Teilnehmenden und geben sie bekannt.
Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besondern Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.
Art. 105 Ordnungsanträge
Der Präsident oder die Präsidentin und jede teilnehmende Person können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen.
Ordnungsanträge sind sofort vor allen andern Anträgen zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.
Art. 106 Diskussionsordnung
Jede teilnehmende Person kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Beleidigende, sachfremde und weitschweifige Äusserungen sind untersagt.
Der Präsident oder die Präsidentin erteilt den Teilnehmenden grundsätzlich das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden. Zu einem Ordnungsantrag wird das Wort sofort erteilt.
Hat die Gemeindeversammlung auf einen Ordnungsantrag hin Schluss der Diskussion beschlossen, kommen nur noch die Teilnehmenden zum Wort, die sich vor dem Ordnungsantrag gemeldet haben.
Art. 107 Grundsatz der offenen Abstimmung
Die Gemeindeversammlung stimmt offen durch Handmehr ab, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird (§§ 121 Absatz 2, 122 und 125).
Art. 108 Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin
Der Präsident oder die Präsidentin kann mitstimmen; deren Stimme gibt aber bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag.
Art. 109 Absolutes Mehr
Ordnungsanträge, Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche absolute Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt.
Übersteigt die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden, kann auf die zahlenmässige Ermittlung des Gegenmehrs verzichtet werden.
Art. 110 Feststellen des Mehrs
Die Stimmenzählenden schätzen vorerst die Ergebnisse.
Können die Stimmenzählenden das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmenden nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen.
Je zwei Stimmenzählende zählen gemeinsam, wobei die eine Person die andere kontrolliert.
Einwendungen gegen die Abzählergebnisse sind sofort vorzubringen. Nötigenfalls lässt der Präsident oder die Präsidentin Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen.
Art. 111 Umfrage
Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte können die Teilnehmenden in einer Umfrage zu den Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen, Auskünfte verlangen und Anregungen, Wünsche oder Kritik vorbringen.
Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen der Umfrage unzulässig.
Art. 112 Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
Der Präsident oder die Präsidentin (§ 100) und der Protokollführer oder die Protollführerin (§ 101) veröffentlichen am nächstfolgenden Werktag die Abstimmungsergebnisse (§ 21).
5.3 Protokoll
Art. 113 Inhalt
Der Protokollführer oder die Protokollführerin erstellt für jede Gemeindeversammlung innert 10 Tagen ein Verhandlungsprotokoll mit folgendem Inhalt:
a. Ort und Zeit der Gemeindeversammlung,
b. Liste der angekündigten Geschäfte,
c. Zusammensetzung des Versammlungsbüros,
d. Zahl der Teilnehmenden,
e. für jedes Sachgeschäft
1. eine kurze Umschreibung des Gegenstandes,
2. alle Anträge und ihre Erledigung,
3. Verlauf der Beratung: Rednerinnen und Redner, Protokollerklärungen (Absatz 2), Inhalt der Voten (Absatz 3),
4. im Wortlaut die gefassten Beschlüsse, die dem Protokoll auch separat beigeheftet werden können,
5. Form und Ergebnis der Abstimmungen,
f. für jedes Wahlgeschäft
1. alle Wahlvorschläge,
2. Art des Abstimmungsverfahrens,
3. Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge,
4. die Gewählten,
g. Unterschrift des Protokollführers oder der Protokollführerin.
Durch kurze Protokollerklärungen können die Teilnehmenden ihre gegensätzliche Meinungsäusserung zum Verfahren zu Protokoll geben. Die betroffenen Teilnehmenden können in gleicher Weise eine kurze Gegenerklärung zu Protokoll geben.
Vom Inhalt der Voten (Absatz 1e) sind in das Protokoll nur aufzunehmen
Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von Anträgen,
die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist.
Zum Zweck der Protokollführung können Tonaufnahmen erstellt werden.
Art. 114 Genehmigung
Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll unter Ausstand des Protokollführers oder der Protokollführerin.
Die zustimmenden Mitglieder des Versammlungsbüros unterzeichnen den Genehmigungsvermerk.
Mitglieder, die das Protokoll beanstanden, haben es innert 10 Tagen seit Vorlage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat anzufechten; nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gelten ihre Beanstandungen als gegenstandslos.
Art. 115 Anfechtung, Einsichtnahme
Der Protokollführer oder die Protokollführerin gibt die Auflage des Protokolls durch Anschlag bekannt.
Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Anschlag durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Die Protokolle der Gemeindeversammlung können jederzeit bei der Gemeinde eingesehen werden.
Die Gemeinde kann die Protokolle unter Wahrung der Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung auch im Internet zur Einsicht bereitstellen.
5.4 Sachgeschäfte
Art. 116 Information
Die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde und allfälliger Kommissionen erläutern zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte.
Initiativen können zu Beginn der Beratung von der Vertretung der Unterzeichnenden erläutert und begründet werden.
Zur Erläuterung von Fragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können die Gemeindeversammlung oder die Gemeindebehörde auch Sachverständige beiziehen, die in der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind.
Art. 117 Rückweisung, Nichteintreten
Die Gemeindeversammlung kann eine Vorlage zur Prüfung und Änderung an die Gemeindebehörde zurückweisen oder die Beratung ablehnen (Nichteintreten). Solche Anträge sind als Ordnungsanträge (§ 105) zu behandeln.
Beantragt kein Teilnehmer oder keine Teilnehmerin Nichteintreten, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.
Art. 118 Einzelberatung
Budget, Jahresbericht, Reglemente und andere aus mehreren Teilen zusammengesetzte Vorlagen werden, wenn Eintreten beschlossen ist, in zweckmässiger Aufteilung im Einzelnen beraten.
Bei der Einzelberatung kann die Vorlage geändert und ergänzt werden.
Im Rahmen der Einzelberatung beschlossene Änderungen und Ergänzungen gelten nur unter dem Vorbehalt der Schlussabstimmung.
Art. 119 Abstimmung über mehrere Anträge
Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, gibt der Präsident oder die Präsidentin vor dem Abstimmen bekannt, wie darüber abgestimmt wird.
Werden zum vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren anderslautende Anträge gestellt, lässt der Präsident oder die Präsidentin sofort darüber abstimmen.
Liegen zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art vor, wird über alle Anträge in zweckmässiger Reihenfolge paarweise abgestimmt, wobei der jeweils obsiegende Antrag mit dem nächstfolgenden wieder zur Abstimmung gelangt.
Stehen sich bei einer Abstimmung ein Antrag der Gemeindebehörde und ein anderer gegenüber, wird zuerst über den Antrag der Gemeindebehörde abgestimmt.
Art. 120 Schlussabstimmung: Grundsatz
Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.
Art. 121 Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung
Sofern die Schlussabstimmung nicht im Urnenverfahren stattfindet, wird sie sofort nach der Einzelberatung vorgenommen.
Ein Fünftel der Teilnehmenden kann verlangen, dass die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung nach den folgenden Vorschriften geheim durchgeführt wird:
Alle Teilnehmenden erhalten vom Versammlungsbüro einen Stimmzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet und handschriftlich auszufüllen ist.
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Stimmzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.
Art. 122 Schlussabstimmung an der Urne
Solange die Schlussabstimmung an der Versammlung nicht begonnen hat, können zwei Fünftel der Teilnehmenden die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen.
Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen.
Über die Vorlage, wie sie aus der Einzelberatung hervorgegangen ist, wird in der Regel innert 2 Monaten nach der Gemeindeversammlung im Urnenverfahren abgestimmt. Das Stimmregister wird neu erstellt. Die Gemeindebehörde orientiert die Stimmberechtigten mit einem schriftlichen Bericht über die bei der Einzelberatung beschlossenen Änderungen.
Die Bestimmungen über das Urnenverfahren, insbesondere die §§ 25 und 38, gelten sinngemäss.
Die Gemeindeversammlung kann das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Geschäfte auch allgemein beschliessen.
5.5 Wahlen
Art. 123 Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen.
…
An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Personen zur Wahl vorschlagen.
Die Teilnehmenden können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen.
Art. 124 Offene Wahl
Die Gemeindeversammlung stimmt über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen ab, bis eine gewählt ist.
Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidierende vorgeschlagen, wird der Reihe nach über die einzelnen Kandidierenden abgestimmt.
Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmungen sind der Eingang der Wahlvorschläge und innerhalb der schriftlichen Wahlvorschläge die Reihenfolge ihrer Kandidierenden.
Erreicht eine kandidierende Person das absolute Mehr, ist sie gewählt, und die weitern Kandidierenden gelangen nicht mehr zur Abstimmung.
Art. 125 Geheime Wahl
Ein Fünftel der Teilnehmenden kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der Gemeindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden:
Alle Teilnehmenden erhalten vom Versammlungsbüro für jeden Wahlgang einen Wahlzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet ist.
Über alle Kandidierenden, die für den Wahlgang vorgeschlagen sind, wird mit dem gleichen Wahlzettel abgestimmt.
Wer für den Wahlgang nicht vorgeschlagen wurde, ist nicht wählbar.
Kandidierende, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschlagen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.
Die stimmende Person kann Kandidierende streichen und handschriftlich andere Kandidierende eintragen.
Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen als zu vergeben sind, werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Wahlzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.
Art. 126 Wahlgänge
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr.
Wird im ersten Wahlgang keine Person gewählt, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die grössere Stimmenzahl (relatives Mehr) entscheidet.
Vor dem zweiten Wahlgang können die Stimmberechtigten neue Vorschläge machen.
…
…
…
Art. 127 Wahl von Kollegialbehörden
Sind gleichzeitig mehrere Mitglieder einer Kollegialbehörde zu wählen, wird für die freien Stellen der Reihe nach das Einzelverfahren (§§ 123–126) durchgeführt.
Die Wahlvorschläge gelten für alle zu besetzenden Stellen. Kandidierende, die bei der Besetzung einer Stelle nicht gewählt werden, bleiben für die Besetzung der übrigen freien Stellen in der Wahl.
Anstelle des Einzelwahlverfahrens kann die Gemeindeversammlung über alle Wahlvorschläge gesamthaft abstimmen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidierende vorgeschlagen sind, als zu wählen sind, und auf Anfrage des Präsidenten oder der Präsidentin nicht mehr als zwei Fünftel der Teilnehmenden Einzelwahlen verlangen.
6 Volksbegehren
6.1 Form und Inhalt
Art. 128 Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben
Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten:
bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind,
einen Titel,
das Begehren sowie bei Initiativen das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt,
den Hinweis «Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches12) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches), macht sich strafbar»,
Kolonnen für Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Unterzeichnenden sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin,
den Text der Stimmrechtsbescheinigung «Diese Unterschriftenliste enthält ... (in Worten: ...) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen Gemeinde. Der Stimmregisterführer bzw. die Stimmregisterführerin»,
die Namen, Wohnorte und Geburtsjahre von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,
den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).
Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so ist für jedes eine eigene Unterschriftenliste zu führen. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite platziert werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.
Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig anzugeben. Er darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.
Art. 129 Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben
Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.
Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.
Art. 130 Fakultatives Volksreferendum
Beim fakultativen Volksreferendum sind im Begehren der amtliche Titel und das Datum der Vorlage anzugeben, für welche die Volksabstimmung verlangt wird.
Art. 131 Initiativen: Formen
Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung).
Gemeindeinitiativen können in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig.
Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt.
Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.
Art. 131a Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
Die Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung darf weder Richtlinien noch einen ausformulierten Entwurf enthalten.
Art. 132 Initiativen: Einheit der Form
Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden.
Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden.
Art. 133 Initiativen: Einheit der Materie
Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
6.2 Unterschriftensammlung
Art. 134 Initiativ- oder Referendumskomitee
Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte angehören.
Das erstgenannte Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen.
Wer für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt, untersteht, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
Art. 135 Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung
Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzureichen.
Zuständig für die Vorprüfung sind
im Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
in den Gemeindeverbänden der Vorstand.
Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128–132) entspricht.
Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlichen Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist.
Art. 136 Sammlungsfristen
Die Fristen zur Einreichung der Unterschriftenlisten für Volksbegehren betragen:
a. ein Jahr seit der Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4) bei
1. Verfassungsinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung),
2. Gesetzesinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 der Kantonsverfassung),
3. Volksinitiativen auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung).
b. 60 Tage seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage bei
1. fakultativen Volksreferenden im Kanton (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung), in den Gemeinden (§ 13 Absatz 2 des Gemeindegesetzes) und in den Gemeindeverbänden (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).
c. 60 Tage seit der Veröffentlichung bei Gemeinde- oder Verbandsinitiativen (§§ 38 ff. und 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).
Art. 137 Unterzeichnung
Die Unterzeichnenden müssen ihre Namen und ihre Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und sie unterzeichnen. Sie müssen ferner die zur Feststellung ihrer Identität nötigen Angaben, wie Geburtsdatum und Adresse, machen.
Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung nach Absatz 1 durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
Jede Person darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.
Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.
Art. 138 Stimmrechtsbescheinigung
Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann.
Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück.
Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer oder von der Stimmregisterführerin zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
Das Stimmrecht der Unterzeichnenden kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden.
Art. 139 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmrechtsbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn
die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um die unterzeichnende Person zu identifizieren,
die unterzeichnende Person für das Volksbegehren oder in der angegebenen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.
Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben.
Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde einen Entscheid verlangen. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
Art. 140 Einreichung der Unterschriftenlisten
Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen.
Einreichungsstellen sind
für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
für den Gemeindeverband die Verbandsleitung.
Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
6.3 Erwahrung und Rückzug
Art. 141 Erwahrungsentscheid
Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig
im Kanton der Regierungsrat,
in der Gemeinde die Gemeindebehörde,
im Gemeindeverband die Verbandsleitung.
Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k Kantonsratsgesetz13, §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeindegesetz).
Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden.
Art. 142 Zustandekommen
Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.
Art. 143 Ungültige Unterschriften
Unterschriften sind ungültig, wenn
die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde,
die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt,
die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert ist,
die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist,
die unterzeichnenden Person nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.
Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.
Art. 144 Behebung von Bescheinigungsmängeln
Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.
Art. 145 Ungültigkeit von Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist.
Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn
das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,
es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,
es den Willen der unterzeichnenden Person nicht eindeutig erkennen lässt,
die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),
die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),
der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.
Art. 146 Rückzug von Volksbegehren
Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist.
Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen.
Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.
Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.
7 Referendum der Gemeinden
Art. 146a Grundsatz
Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).
Art. 146b Begehren der Gemeinde
Das Begehren der Gemeinde nennt
den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksabstimmung verlangt wird,
das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat,
die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.
Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.
Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.
Art. 146c Einreichung und Erwahrung
Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.
Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.
Art. 146d Zustandekommen
Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss § 146b stellt.
Ungültig sind Begehren, die
nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht worden sind,
von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind,
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird
Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
8 Aufsicht und Rechtspflege
8.1 Aufsicht
Art. 147 Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Art. 148 Weisungen
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.
Art. 149 Massnahmen im Allgemeinen
Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen.
Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen.
Art. 149a Massnahmen in ausserordentlichen Situationen
Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ablauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, insbesondere hinsichtlich Fristen und Einzelheiten von Verfahren, wenn die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte dies erfordert. Die Abweichungen sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um ein Jahr ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat möglich.
Der Regierungsrat überprüft laufend, ob die Situation das Aufrechterhalten der Massnahme rechtfertigt. Massnahmen dürfen nur so lange gelten, als es die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte erfordert. Andernfalls sind sie durch den Regierungsrat umgehend aufzuheben.
Massnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte in den Gemeinden ordnet der Regierungsrat nur an, soweit diese nicht selber in der Lage sind, deren ordnungsgemässe Ausübung sicherzustellen. Bei Anordnung, Überprüfung und Aufhebung solcher Massnahmen hat er die Gemeinden im Voraus anzuhören.
Art. 150 Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen
Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen.
Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der Abstimmung.
Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.
Art. 151 Ausserordentliche Stellvertretung
Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter ernennen.
Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter ernannt.
Art. 152 Ordnungs- und Disziplinarstrafen
Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen.
Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder der Urnenbüros zu.
Vorbehalten bleiben Strafverfahren.
8.2 Wahlgenehmigung und Entlassung
Art. 153 Unvereinbarkeiten
Zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen ist bei genehmigungsbedürftigen Wahlen die Genehmigungsinstanz und in den übrigen Fällen die Behörde, welche die Wahl angeordnet hat.
Wird eine Person in ein Amt gewählt, das nicht gleichzeitig mit einem andern Amt oder einer andern Tätigkeit ausgeübt werden darf, hat sie innert angesetzter Frist zu erklären, wofür sie sich entscheidet. Wird keine Erklärung abgegeben, wird Verzicht auf die zuletzt erfolgte Wahl angenommen.
Werden Fälle von Unvereinbarkeit nach § 17 der Staatsverfassung14 (Verwandtschaft und Schwägerschaft) nicht durch freiwilligen Verzicht der Beteiligten erledigt, verbleibt das Amt der gewählten Person, die früher gewählt wurde oder bei gleichzeitiger Wahl die grössere Stimmenzahl erzielt hat.
Art. 154 Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit
Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 seiner Genehmigung.
Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat zuständig.
Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes15 bleiben vorbehalten.
Art. 155 Wahlgenehmigung: Entscheid
Die Wahl wird genehmigt, wenn
gemäss Verbal, Versammlungsprotokoll oder Protokoll der stillen Wahl das Wahlverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und das Ergebnis richtig berechnet wurde,
die eingereichten Stimmrechtsbeschwerden erledigt und
die festgestellten Unvereinbarkeiten beseitigt sind.
Die Genehmigungsinstanz berichtigt Rechnungsfehler.
Fehlen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1, ist wie in Beschwerdefällen vorzugehen. Vorbehalten bleibt ferner § 150.
Art. 156 Ablehnung der Wahl
Will eine gewählte Person die Wahl nicht annehmen, hat sie innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag bei der Behörde, welche die Wahl anordnete, ein Entlassungsgesuch einzureichen.
Dem Entlassungsgesuch ist zu entsprechen, wenn es sich um eine hauptamtliche Stelle handelt oder wenn die gesuchstellende Person
das 65. Altersjahr zurückgelegt hat,
das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt hat oder
glaubhaft macht, dass ihr die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.
Hat sich die gesuchstellende Person auf einem Wahlvorschlag mit der Wahl einverstanden erklärt, kann sie sich nur auf Gründe berufen, die seit der Annahmeerklärung eingetreten sind.
Art. 157 Rücktritt
Wer von den Stimmberechtigten gewählt ist und während der Amtsdauer zurücktreten will, hat der Behörde, welche die Ersatzwahl anzuordnen hat, ein Entlassungsgesuch einzureichen.
Die gesuchstellende Person hat nur Anspruch auf Entlassung, wenn ein Entlassungsgrund nach § 156 Absatz 2a oder c gegeben ist oder wenn die Entlassung im Interesse des Gemeinwesens liegt.
Über Entlassungsgesuche von Mitgliedern des Kantonsrates entscheidet der Kantonsrat.
8.3 Stimmrechtsbeschwerde
Art. 158 Beschwerdeinstanz
Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Kantonsrat nach § 167 zuständig ist.
Art. 159 Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung
Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12).
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Betroffenen, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und die Stimmberechtigten der Gemeinde sowie die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien.
Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 weiter zu behandeln.
Art. 160 Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden
Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung,
Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.
Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert.
In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag.
Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien.
Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
Art. 161 Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen
Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.
Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen (§ 160) gelten sinngemäss.
Art. 162 Stimmrechtsbeschwerde und Einsprache bei Volksbegehren und Referenden der Gemeinden
Mit Stimmrechtsbeschwerde können gerügt werden:
Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren und Referenden der Gemeinden durch die Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
die Nichtunterstellung eines Beschlusses unter das fakultative oder obligatorische Referendum durch die Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände.
…
…
…
Gegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren und Referenden der Gemeinden durch den Regierungsrat kann bei diesem Einsprache erhoben werden.
…
…
Die Beschwerdefrist für die Stimmrechtsbeschwerde oder Einsprache beträgt 20 Tage. § 163 gilt für Einsprachen sinngemäss.
Zur Stimmrechtsbeschwerde und Einsprache sind die Stimmberechtigten sowie das Initiativ- oder Referendumskomitee berechtigt. Wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemeinden sind zudem die betroffenen Gemeinden einspracheberechtigt.
…
…
…
…
…
Art. 163 Beginn der Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen:
für Empfängerinnen und Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung,
bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.
Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.
Art. 164 Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden
Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.
Die Urnenbüros, ihre Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem Verbal anbringen.
Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.
Art. 165 Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen
Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im Beschwerdeentscheid berichtigt.
Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn
Unregelmässigkeiten festgestellt sind,
die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und
eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist.
Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
Art. 166 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz16 sinngemäss.
Die Stimmrechtsbeschwerde, die Einsprache gemäss den §§ 161 und 162 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regierungsrates, welche mit Einsprache gemäss den §§ 161 und 162 anfechtbar sind.
Art. 167 Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates
Für Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates gelten folgende Vorschriften:
Über Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag nicht entschieden hat, entscheidet der Kantonsrat nach den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung17.
Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates kann bei der Staatskanzlei zuhanden des Kantonsrates Stimmrechtsbeschwerde eingereicht werden.
9 Kosten
Art. 167a
Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.
Die Kostenregelung in Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
10 Schlussbestimmungen
Art. 168 Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
Gesetz über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 197018,
§§ 3–12, 19, 22–29, 37–47 des Organisations-Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. März 189919,
Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom Jahre 1899 über die Verfassungsinitiative und das Gesetzesreferendum vom 29. Januar 190820,
Gesetz über die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk vom 29. Januar 190821.
Gemäss Anhang22, der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geändert:
Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) vom 28. Juni 197623,
Gemeindegesetz vom 9. Oktober 196224.
Art. 169 …
Art. 169a …
Art. 169b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2026
Für Wahlen, deren Wahltag vor Ende 2026 liegt, sind die bisherigen Regelungen anwendbar.
Art. 170 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.25 Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum26.
K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251