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Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall

vom 06.11.1972 (Stand 01.03.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Behörden, Beamten und Angestellten (Beamtengesetz)1,

auf den Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Hauptamtliches Staatspersonal2

Den hauptamtlich im öffentlich-rechtlichen Dienst des Staates stehenden Personen oder ihren Hinterlassenen gewährt der Staat bei Krankheit, Invalidität oder Tod als Folge eines Betriebsunfalles die in der Verordnung umschriebenen Leistungen.

Den in Abs. 1 genannten Personen sind im Sinne dieser Verordnung das nicht öffentlich-rechtlich gewählte vollamtliche Lehrpersonal an kantonalen Schulen und die in einem zivilrechtlichen Dienstverhältnis stehenden vollamtlich tätigen Angestellten gleichgestellt.

Art. 2 Nebenamtliches Staatspersonal

Personen, die nur nebenamtlich oder vorübergehend im Staatsdienst oder im Dienst einer Lehranstalt stehen, wird nach dieser Verordnung ein anteilsmässiger Versicherungsschutz gewährt.

Für das Reinigungspersonal wird eine besondere Regelung vorbehalten.

Art. 2bis

Der Versicherungsschutz der Lehrlinge und Lehrtöchter im Staatsdienst, die nicht bei der SUVA versichert sind, richtet sich für die Betriebsunfälle nach der Vereinbarung zwischen der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz mit der Schweizerischen Unfalldirektoren-Konferenz über die Normalunfallversicherung für Lehrlinge und Lehrtöchter.

Art. 3 Umfang der Deckung

Ob ein Betriebsunfall im Sinne dieser Verordnung vorliegt, entscheidet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung3.

Dem Betriebsunfall im Sinne von Abs. 1 wird der Unfall gleichgestellt, den eine Person auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeitsstelle erleidet, jedoch mit Ausschluss von Unfällen innerhalb des vom Verunfallten bewohnten Hauses oder auf dessen Umgelände. Für Versicherte mit Wohnsitz im Betriebsareal beginnt die Betriebsunfalldeckung mit dem Verlassen des dem Privatbereich zugehörenden Geländes oder der Dienstwohnung.

Den Betriebsunfällen werden Erkrankungen gleichgestellt, die unmittelbar und ausschliesslich durch besondere Gefahren dienstlicher Obliegenheiten verursacht werden.

Art. 4 Heilungskosten

Die Heilungskosten, medizinische Behelfe, Geräte und Hilfsmittel werden vom Staat, unter Vorbehalt der Haftung Dritter, in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung4 so weit übernommen, als kein Anspruch auf Leistung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung besteht.

Die notwendigen Behandlungen (inkl. der übrigen Leistungen gemäss Abs. 1) werden gewährt, soweit sie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in zweckmässiger Weise anstreben. Missbräuchlich geltend gemachte und den Verhältnissen des Falles nicht angemessene Heilungskosten werden nicht übernommen. Als oberste Grenze gelten die Behandlungskosten als halbprivat im Kantonsspital Luzern. Kann die Behandlung nur in einer Universitätsklinik durchgeführt werden, so gelten als oberste Grenze die Behandlungskosten als halbprivat in dieser Klinik. Liegen besondere Verhältnisse vor, können die Behandlungskosten in der Privatabteilung übernommen werden.

Bei stationärer Behandlung wird von den Verpflegungskosten ein Abzug für Verpflegung vorgenommen, der sich nach den jeweiligen Ansätzen der SUVA richtet.

Art. 5 Invalidität oder Tod

Bei Dienstaussetzung wegen Betriebsunfalles steht dem hauptamtlichen Beamten während der ersten zwölf Monate die volle Besoldung zu. Nachher werden bis zur allfälligen Festsetzung der Invalidenentschädigung 80% der Bruttobesoldung, inkl. Sozialzulagen, ausgerichtet.

Hat der Betriebsunfall voraussichtlich eine bleibende gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder den Tod einer der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen zur Folge, so bemisst sich die Entschädigung an den Verunfallten oder seine Hinterlassenen nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung5. Die im Zeitpunkt des Unfalles massgebende Besoldung gilt dabei ohne Abzug als Jahresverdienst im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes6.

Die Pensionskasse oder die Sparversicherung erbringt in jedem Falle ihre statutarischen Leistungen, wobei Kapitalansprüche aus der Sparversicherung in Jahresrenten umgerechnet werden.

Als Ergänzung zur Pension oder beim Fehlen einer Pensionskassenleistung gewährt der Staat unter Vorbehalt von Abs. 5 voll zu seinen Lasten eine jährliche Entschädigung bis zur folgenden Höchstgrenze in Prozenten der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung:

  • a. dem Invaliden:

  • 1. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben: 80% der Bruttobesoldung

  • 2. bei Teilinvalidität den dem Grad dieser Invalidität entsprechenden Anteil an der möglichen Arbeitsfähigkeit gemäss Praxis der SUVA

  • b. den Hinterlassenen (den Waisen bis zum 18. Altersjahr, für Waisen, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr):

  • 1. der Witwe bis zu ihrem Ableben oder ihrer Wiederverheiratung:

  • 1.1 allein: 40% der Bruttobesoldung

  • 1.2 mit 1 Kind: 50% der Bruttobesoldung

  • 1.3 mit 2 und 3 Kindern: 60% der Bruttobesoldung

  • 1.4 mit 4 und mehr Kindern: 65% der Bruttobesoldung

  • 2. den Kindern allein, wenn die Witwe wieder verheiratet ist:

  • 2.1 1 Kind: 15% der Bruttobesoldung

  • 2.2 2 Kinder: 25% der Bruttobesoldung

  • 2.3 3 Kinder: 35% der Bruttobesoldung

  • 2.4 4 Kinder: 45% der Bruttobesoldung

  • 2.5 5 und mehr Kinder: 55% der Bruttobesoldung

  • 3. Der Witwer hat für sich und seine Kinder nur so weit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, als er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Witwen- und Waisenrente sinngemäss Anwendung.

  • 4. Der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin hat für sich nur so weit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, als er oder sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Witwenrente sinngemäss Anwendung.

  • 5. Vollwaisen: 20%

  • c. Ehegatten und Kinder aus einer erst nach dem Unfall geschlossenen Ehe sowie Partnerinnen und Partner einer erst nach dem Unfall eingetragenen Partnerschaft haben keinen Entschädigungsanspruch.

An die Ansprüche gegen den Staat im Sinne dieser Verordnung werden angerechnet:

  1. Lohnzahlungen gemäss Besoldungsdekret7;

  2. Lohnzahlungen anderer Arbeitgeber;

  3. Leistungen der Kantonalen Pensionskasse oder einer andern Versicherungskasse;

  4. Leistungen der SUVA und der Militärversicherung;

  5. Renten und Taggelder der AHV und IV, soweit sie zusammen mit den Ansprüchen nach dieser Verordnung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen;

  6. Renten an Hinterlassene werden soweit gekürzt, als sie 80% des entgangenen mutmasslichen Jahresverdienstes übersteigen.

Auf den zugesicherten Entschädigungen wird der Teuerungsausgleich gewährt.

Art. 6 Rückgriff des Staates

Im Umfange der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche des verunfallten Beamten und seiner Hinterlassenen gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über. § 46 Abs. 4 und 5 des Beamtengesetzes8 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Sachschäden

Sachschäden als Folge von Betriebsunfällen sind vom Staat zu ersetzen, sofern nicht ein Dritter dafür haftet.

Ausgenommen sind Schäden an den für Dienstfahrten oder auf dem Wege zu oder von der Arbeit verwendeten privaten Fahrzeugen.

Art. 8 Selbstverschulden

Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Betriebsunfalles hat der Beamte die Heilungskosten ganz oder teilweise (im Grade des Selbstverschuldens) selbst zu tragen. Entschädigungen im Sinne von § 5 können in diesem Falle ganz oder teilweise gekürzt werden. Für den Ersatz von Sachschäden kann der Staat ganz oder teilweise auf den fehlbaren Beamten Rückgriff nehmen.

Art. 9 Spätfolgen

Für nachgewiesene Spätfolgen eines versicherten Betriebsunfalles haftet der Staat auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Art. 10 Meldepflicht

Der Verunfallte oder seine Hinterlassenen sind verpflichtet, ein betriebsbedingtes Unfallereignis, für das eine Entschädigungsleistung des Staates anbegehrt werden will, ungesäumt dem Finanzdepartement schriftlich anzuzeigen. Spätfolgen sind wie neue Unfälle zu melden.

Schuldhafte Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige befreit den Staat von seiner Leistungspflicht.

Art. 11 Verfahren

Ob ein Betriebsunfall vorliegt und welche Leistungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren sind, bestimmt im Einzelfalle das Finanzdepartement. Die Bestimmungen des KUVG9 finden generell Anwendung, sofern in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Kosten, die im Zusammenhange mit der Durchführung und der Abklärung einer eventuellen Leistung gemäss dieser Verordnung entstehen, gehen voll zu Lasten des Staates.

Entscheide des Finanzdepartementes können beim Regierungsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 12 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen

Ansprüche nach dieser Verordnung können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Finanzdepartementes weder übertragen noch verpfändet werden.

Art. 13 Kündigung von Verträgen

Das Finanzdepartement ist ermächtigt, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und die Haftung für Betriebsunfälle zu Lasten des Staates zu übernehmen.

Leistungen von Versicherungen, die bis zum Auslaufen der Verträge ausgerichtet werden, fallen dem Staate zu oder werden angerechnet. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Verträge, bei denen der Staat als Versicherungsnehmer zeichnet.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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