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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof

Nr. 158 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof

vom 3. Mai 2004* (Stand 1. August 2008)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Dezember 2003 1, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vereinigung

Die Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof haben mit Vertrag vom 22. September 2003 vereinbart, sich per 1. Januar 2005 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof schliessen sich als Ortsteile der Einwohnergemeinde Triengen an.

Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Triengen werden die Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof aufgelöst.

Art. 2 Gesamtrechtsnachfolge

Die Einwohnergemeinde Triengen übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Aufgaben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.

* K 2004 1197 und G 2004 341

GR 2004 377

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 158

Art. 3 Gemeindebürgerrecht

Das Gemeindebürgerrecht von Kulmerau und von Wilihof wird durch das Gemeindebürgerrecht von Triengen ersetzt.

Art. 4 Verzicht auf Abgaben

Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der drei Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.

Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.

II. Übergangsbestimmungen

Art. 5 Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004–2008

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–2008 gemeinsam.

Für die Wahlen im Urnenverfahren bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis.

Für die Wahlen im Versammlungsverfahren führen die Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof eine gemeinsame Gemeindeversammlung durch, die durch den Gemeindepräsidenten von Triengen geleitet wird.

Art. 6 Beschluss über den Voranschlag 2005

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof beschliessen an einer gemeinsamen Gemeindeversammlung über den Voranschlag 2005.

Art. 7 Bau- und Zonenreglemente der Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof

Die Bau- und Zonenreglemente samt Zonenplänen vom 9. August 1994 beziehungsweise 13. Februar 1998 der Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof bleiben nach der Vereinigung für die jeweiligen Ortsteile bis zu einer Neuregelung in Kraft.

Nr. 158 3 III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 3 geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 4,

  2. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 5.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 6

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 7 Luzern, 3. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Mai 2004 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof beschlossen hat, bilden gemäss § 8 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 17. Juli 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2004 344). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

SRL Nr. 150

SRL Nr. 260

Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom 6. Juli 2004 in Kraft, und zwar die §§ 5 und 6 auf den 10. Juli 2004 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2005 (K 2004 1860).

Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859).