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Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Mitglieder des Kantonsgerichtes
vom 14.05.2012 (Stand 01.01.2026)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 14 Absatz 2 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Dezember 20112,
beschliesst:
Art. 1 Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter
Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:
20 vollamtliche Richterinnen und Richter,
9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,
10–20 Ersatzrichterinnen und -richter,
20–25 Fachrichterinnen und -richter.
Art. 2 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 19963,
der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts vom 29. November 20044.
Art. 3 Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zusammen mit dem Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes5 am 1. Juni 2013 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
K 2012 1529 | G 2012 203