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Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Mitglieder des Kantonsgerichtes

vom 14.05.2012 (Stand 01.01.2026)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 14 Absatz 2 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Dezember 20112,

beschliesst:

Art. 1 Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter

Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:

  1. 20 vollamtliche Richterinnen und Richter,

  2. 9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,

  3. 10–20 Ersatzrichterinnen und -richter,

  4. 20–25 Fachrichterinnen und -richter.

Art. 2 Aufhebung von Erlassen

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 19963,

  2. der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts vom 29. November 20044.

Art. 3 Inkrafttreten

Der Beschluss tritt zusammen mit dem Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes5 am 1. Juni 2013 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

K 2012 1529 | G 2012 203