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Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte
vom 10.05.2010 (Stand 01.06.2025)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 61 Absatz 1 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101,
beschliesst:
Art. 1 Staatsanwältinnen und -anwälte
Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt:
38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,
9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).
Art. 2 Jugendanwältinnen und -anwälte
Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte wird wie folgt festgelegt:
2 vollamtliche Jugendanwältinnen oder -anwälte,
1 hauptamtlicher Jugendanwalt oder 1 hauptamtliche Jugendanwältin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent.
Art. 3 Aufhebung von Erlassen
Der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 19972 und der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 19973 werden aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Kantonsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 20104 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
K 2010 1471 | G 2010 186