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Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte

vom 10.05.2010 (Stand 01.06.2025)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 61 Absatz 1 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101,

beschliesst:

Art. 1 Staatsanwältinnen und -anwälte

Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt:

  1. 38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,

  2. 9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).

Cited in

Art. 2 Jugendanwältinnen und -anwälte

Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte wird wie folgt festgelegt:

  1. 2 vollamtliche Jugendanwältinnen oder -anwälte,

  2. 1 hauptamtlicher Jugendanwalt oder 1 hauptamtliche Jugendanwältin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent.

Art. 3 Aufhebung von Erlassen

Der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 19972 und der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 19973 werden aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Der Kantonsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 20104 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

K 2010 1471 | G 2010 186