28
Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung
vom 21.11.1997 (Stand 01.06.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 5. September 1995,
auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck der Information
Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung hat den Zweck, der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung zu vermitteln.
Art. 2 Grundsatz für die Informationstätigkeit
Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses aktiv, umfassend, offen und zeitgerecht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit informiert.
Art. 3 Grenzen der Informationstätigkeit
Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch
entgegenstehende öffentliche Interessen,
schutzwürdige private Interessen, namentlich den Persönlichkeitsschutz,
die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift (§ 52 des Personalgesetzes) geheimzuhalten sind.
2 Informationsstellen
Art. 4 Staatskanzlei
Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Regierungsrates ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und in seinem oder ihrem Auftrag der Informationschef oder die Informationschefin der Staatskanzlei zuständig. Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch einzelne Mitglieder des Regierungsrates über die Regierungstätigkeit im eigenen Departementsbereich.
Medienmitteilungen von Kommissionen des Kantonsrates werden durch die Staatskanzlei veröffentlicht.
Art. 5 Departemente
Im Zuständigkeitsbereich der Departemente bestimmt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die zu erteilenden Informationen und bezeichnet, soweit nötig, Informationsbeauftragte. Er oder sie kann dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin, Vorstehern oder Vorsteherinnen unterstellter Dienststellen und Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen entsprechende Befugnisse übertragen oder Aufträge erteilen.
Informationen über Fragen von erheblicher politischer Bedeutung und über Sachgebiete, die über den Aufgabenbereich der einzelnen Dienststelle hinausgehen, fallen in die Zuständigkeit der Departementsleitung.
Art. 6 Koordination zwischen Staatskanzlei und Departementen
Die Informationstätigkeit der Staatskanzlei und der Departemente ist zweckmässig zu koordinieren:
Die Departemente legen Geschäften, die in die Kompetenz des Regierungsrates fallen und über die von der Staatskanzlei Medienmitteilungen herausgegeben werden sollen, entsprechende Mitteilungsentwürfe bei.
Über die Erteilung weiterer, mündlicher Informationen über die Verhandlungen des Regierungsrates, zusätzlich zu den Medienmitteilungen, verständigt sich die Staatskanzlei in wichtigen Fällen mit dem sachlich zuständigen Departement.
Damit nicht mehrere Medienkonferenzen auf den gleichen Zeitpunkt angesetzt werden und um zu vermeiden, dass Medienkonferenzen mit Sessionen des Kantonsrates oder andern Veranstaltungen, über welche Medien zu berichten haben, zusammentreffen, setzen sich die Departemente und Dienststellen mit dem Informationschef oder der Informationschefin der Staatskanzlei in Verbindung. Die Staatskanzlei führt zur Koordination der Medienkonferenzen eine Terminkontrolle.
3 Information
Art. 7 Geschäfte des Regierungsrates
Über die Geschäfte des Regierungsrates gibt die Staatskanzlei in der Regel schriftliche Mitteilungen heraus.
Art. 8 Beratungsunterlagen des Kantonsrates
Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Ratsmitgliedern und den Informationsempfängerinnen und -empfängern von der Staatskanzlei in der Regel gleichzeitig zugestellt.
Art. 9 Informationsgespräche
Um den Kontakt und die Beziehungen zu pflegen, die Informationspraxis zu überprüfen und Fragen zu beantworten, trifft sich der Regierungsrat einmal im Jahr mit den Medienvertreterinnen und -vertretern, die über den Kanton Luzern berichten.
Art. 10 Medienkonferenzen
Medienkonferenzen über Sachgebiete, die über den Aufgabenbereich eines Departementes hinausgehen, werden vom Regierungsrat beschlossen und von der Staatskanzlei einberufen und durchgeführt.
Im Übrigen liegt die Durchführung von Medienkonferenzen im Ermessen der Departemente.
Art. 11 Weitere Informationen
Über Auskünfte auf besondere Anfragen, Stellungnahmen zu Medienäusserungen sowie über die Erteilung weiterer Informationen entscheiden die Informationsstellen von Fall zu Fall.
Art. 12 Sperrfristen
Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden, wenn es zum Schutz übergeordneter Interessen (§ 3 Unterabsätze a und b) notwendig ist oder der Ermöglichung einer sorgfältigen Verarbeitung durch die Informationsempfängerinnen und -empfänger dient.
Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Informationsempfängerinnen und -empfängern zur Vorbereitung auf die an der Konferenz zu erläuternden Informationen oder zur Erleichterung der Berichterstattung über die Veranstaltung vorzeitig zugestellt werden, erlischt die Sperrfrist in der Regel mit dem Ende der Medienkonferenz oder Veranstaltung.
Wird für die Veröffentlichung von Informationen eine Sperrfrist festgelegt, ist sie für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich.
Art. 13 Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Sendungen von Radio und Fernsehen mit dem Einverständnis der Departementsleitung mitwirken.
Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen.
4 Informationsempfängerinnen und -empfänger
Art. 14 Akkreditierung
Informationen erhalten in der Regel nur akkreditierte Interessentinnen und Interessenten. Vorbehalten bleiben Auskünfte auf besondere Anfragen gemäss § 11.
Auf Begehren akkreditiert werden Redaktionen von Luzerner Zeitungen, von Nachrichtenagenturen sowie von Radio- und Fernsehanstalten, deren Sendegebiet ganz oder teilweise im Kanton Luzern liegt.
Auf Gesuch akkreditiert werden
übrige Redaktionen,
Pressebüros, Pressebildagenturen und ähnliche Pressebetriebe,
Redaktorinnen und Redaktoren, Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefotografinnen und -fotografen.
Art. 15 Begehren und Gesuche
Begehren und Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Deren Entscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Gesuche gemäss § 14 Absatz 3 werden bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller regelmässig über den Kanton Luzern berichtet beziehungsweise Redaktionen von Presse, Radio und Fernsehen regelmässig mit Beiträgen aus dem Kanton Luzern beliefert. In den Gesuchen ist anzugeben, für welche Redaktionen die journalistische Mitarbeit erfolgt.
Die Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden.
Art. 16 Zustellungen
Akkreditierten werden alle Medienmitteilungen des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie sämtliche Einladungen zu Medienkonferenzen und zu Veranstaltungen, zu denen die Medien eingeladen werden, zugestellt. Vorbehalten bleiben Einladungen zu Informationsgesprächen gemäss § 9 sowie Mitteilungen, die nur eine begrenzte Zielgruppe oder nur eine bestimmte Region betreffen.
Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden auf Gesuch zugestellt. Das Gesuch ist bei der Staatskanzlei einzureichen.
Art. 17 Weitere Interessentinnen und Interessenten
Auf Gesuch werden die Medienaussendungen und die Beratungsunterlagen des Kantonsrates nach Ermessen der Staatskanzlei auch Partei- und Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie andern Institutionen und Personen zugestellt, die daran ein erhebliches Interesse haben.
Die Einladungen zu Medienkonferenzen und Informationsgesprächen sowie zu Veranstaltungen, über welche die Medien berichten sollen, werden den Interessentinnen und Interessenten gemäss Absatz 1 ausschliesslich zur Information zugestellt und gelten nicht als Einladungen zur Teilnahme.
Art. 18 Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.
5 Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung der bisherigen Richtlinien
Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 23. April 1991 werden aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
G 1997 417