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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Nr. 290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 22. Oktober 1996 * (Stand 1. Januar 2008)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) 1, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Februar 1996 2, beschliesst:

I. Allgemeines

1. Organisation

Art. 1 Betreibungskreise

Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.

Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

Art. 2 Konkurskreise

Jeder Amtsgerichtskreis bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem Stellvertreter.

* K 1996 2897 und G 1997 12; Abkürzung EGSchKG

SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

GR 1996 550

Nr. 290

Art. 3 Ausserordentliche Stellvertretung

Der Amtsgerichtspräsident bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Konkursbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Art. 4 Aufsichtsbehörde

Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt seines Kreises ist der Amtsgerichtspräsident. Er hat die Geschäftsführung jedes Betreibungsamtes und des Konkursamts jährlich mindestens einmal zu untersuchen und über das Ergebnis des Untersuchs der oberen Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten.

Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts. Sie ist berechtigt, die Geschäftsführung der Betreibungs- und der Konkursämter auch von sich aus durch eine Abordnung untersuchen zu lassen.

2. Besondere Zuständigkeiten

Art. 5 Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Amtsgerichtspräsidenten.

Art. 6 Verwertung von Liegenschaften

Die Verwertung von Liegenschaften ist Aufgabe des Betreibungsbeamten. Er kann dazu den Konkursbeamten beiziehen.

Art. 7 Depositenanstalten

Depositenanstalten im Sinn der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 3 unterstellt sind.

SR 952.0 Nr. 290 3

3. Übernahme von Sachwaltermandaten

Art. 8

Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub ist nur zugelassen, wer das luzernische Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines andern Kantons besitzt.

Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut.

4. Parteivertretung

Art. 94

Zur Vertretung der Gläubiger und Schuldner vor dem Rechtsöffnungsrichter, dem Konkursrichter, der Nachlass- und Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in Notstundungs- und Nachlassvertragsverfahren sowie bei Sanierungen und Liquidationen vor dem Konkursrichter ist berechtigt

  1. wer nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 5 zur Parteivertretung zugelassen ist,

  2. wer das luzernische Sachwalterpatent oder ein anderes gleichwertiges Fähigkeitszeugnis besitzt.

5. Haftung, Haftpflichtversicherung

Art. 10

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.

Der Rückgriff auf die Schadensverursacher für den Schaden, für den der Kanton aufzukommen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988 6.

Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).

SRL Nr. 280. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

SRL Nr. 23

Nr. 290

Die Betreibungs- und die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter und die Liquidatoren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde eingeschlossen sind. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts bestimmt die Höhe der Versicherung und prüft ihren Abschluss.

II. Betreibungs- und Konkursbeamte

Art. 11 7 Wahl des Betreibungsbeamten

Die Gemeinde des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Gemeinderäte. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.

Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch die Versammlung der jeweiligen Gemeinderäte, welche vom Präsidenten der bevölkerungsreichsten Gemeinde geleitet wird. Eine abweichende Regelung der Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen bleibt vorbehalten.

Art. 12 Wahl des Konkursbeamten

Das Obergericht wählt die Konkursbeamten auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Betreibungsbeamten. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts bestimmt zu Beginn jeder Amtsperiode den Stellvertreter des Konkursbeamten.

Art. 13 Wählbarkeitsvoraussetzung, Fähigkeitszeugnis

Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt. Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann einem geeigneten Bewerber ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber nicht innert der von der Kommission angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 290 5

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Qualifikation ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

Das Obergericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Betreibungs- und Konkursbeamten angemessen vertreten sind.

Art. 14 Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen

Das Amt kann höchstens bis zum Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs ausgeübt werden.

Art. 15 Besoldung des Betreibungsbeamten

Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 8. Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.

Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

Art. 16 Besoldung des Konkursbeamten

Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 9.

Der Kanton kann den nichtvollamtlichen Konkursbeamten zusätzlich zu den von ihnen bezogenen ordentlichen Gebühren eine Grundbesoldung und eine Zulage ausrichten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamts auf Rechnung des Staats anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Staat besoldet, und die Gebühren fallen in die Staatskasse. Das Obergericht wählt das erforderliche Kanzleipersonal.

Art. 17 Disziplinarmassnahmen

Gegenüber Beamten und Angestellten können bei Pflichtverletzungen folgende Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 14 SchKG ergriffen werden:

  1. Rüge,

  2. Geldbusse bis zu 1000 Franken,

SR 281.35

SR 281.35

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  1. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten,

  2. Amtsenthebung.

Zuständig für das Ergreifen der Disziplinarmassnahmen sind die Aufsichtsbehörden. Die Amtsenthebung kann nur durch die obere Aufsichtsbehörde verhängt werden.

Gegen jede Disziplinarverfügung der unteren Aufsichtsbehörde können die Betroffenen bei der oberen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen Beschwerde einreichen.

III. Sachwalter

Art. 18 Begriff

Sachwalter ist, wer das von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts erteilte Sachwalterpatent besitzt.

Art. 19 Sachwalterpatent

Das Sachwalterpatent wird Bewerbern erteilt, welche

  1. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind,

  2. sich durch das Bestehen einer Sachwalterprüfung über ihre Befähigung ausgewiesen haben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen, die Prüfung erlassen.

Das Obergericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Sachwalter angemessen vertreten sind.

Art. 20 Entzug des Sachwalterpatents

Stellt sich heraus, dass eine für die Erteilung des Patents erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt war oder nicht mehr erfüllt ist (§ 19), kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts das Patent entziehen.

Das Patent ist auf Gesuch hin wieder zu erteilen, wenn der Grund für den Entzug weggefallen ist.

Für das Verfahren und die Kosten sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 10 sinngemäss anwendbar.

SRL Nr. 40 Nr. 290 7

Art. 21 Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts übt die Aufsicht über das Sachwalterwesen aus.

Sie kann bei Pflichtverletzungen von Patentinhabern sowie von Dritten, welche mit Sachwalteraufgaben betraut sind, Disziplinarmassnahmen nach § 17 ergreifen.

Stehen die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Parteivertretung gemäss

Art. 9, kommen die Disziplinarmassnahmen nach § 11 des Anwaltsgesetzes zur Anwendung. 11

Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Zivilprozess.

Art. 22 Rechtsmittel; Verfahren

Gegen die Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach § 21 Absatz 2 steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung.

In Verfahren nach § 21 Absatz 3 gelten im Übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über das Disziplinarverfahren. 12

Art. 23 Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG 13.

Soweit die Sachwalter als Parteivertreter tätig sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfahren (Kostenverordnung) vom 10. Juni 1991 14 sinngemäss.

IV. Verfahren

Art. 24 1. Rechtsverweis

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SchKG, insbesondere die Artikel 17 ff., 20a, 25, 31 ff. und 36, sind anwendbar.

Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).

SR 281.35

SRL Nr. 265

Nr. 290

Art. 25 2. Anwendung des Zivilprozessrechts

a. Allgemein 1 Für die im Bundesgesetz dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die §§ 7, 225 und 230 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994 15 sowie der Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten vom 27. Juni 1994 16 massgebend.

Rechtsmittelinstanz ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts. Für das Verfahren gelten die §§ 258 ff. der ZPO.

Art. 26 b. Ordentliches und beschleunigtes Verfahren

Wo das SchKG auf den ordentlichen Prozessweg verweist oder die Klage vorsieht, gelten die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.

Das beschleunigte Verfahren richtet sich nach den §§ 220 ff. der ZPO.

Art. 27 c. Beschwerden

Beschwerden gegen Betreibungs- und Konkursämter gemäss Artikel 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des betreffenden Amts sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.

Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (§§ 230 ff.) kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG.

Art. 28 3. Konkurs und Nachlassverfahren

Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren finden auch Anwendung auf die Geschäftsführung der von den Gläubigern gewählten Konkursverwaltung und auf jene der Sachwalter in Nachlassvertragssachen.

SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 290 9 V. Schlussbestimmungen

Art. 29 Grundpfandrechte des kantonalen Rechts

Bei Grundpfandrechten des kantonalen Rechts wird der bei der Verwertung des Grundstücks nicht gedeckte Betrag der Pfandsumme im Grundpfandverwertungs- und Konkursverfahren als persönliche Schuld behandelt.

Art. 30 Fähigkeitszeugnis für bisherige Amtsinhaber

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt stehenden Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter können ihr Amt noch bis zum Ablauf der Amtsperiode im Jahr 2000 ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.

Art. 31 Wahltermine der Konkursbeamten

Die nächsten Neuwahlen der Konkursbeamten finden 1997 (Amtsantritt 1. Juli 1997), die übernächsten im Jahr 2000 statt.

Art. 32 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, vom 30. November 1915 17,

  2. Gesetz über die Ausübung des Sachwalterberufs vom 6. Oktober 1942 18.

Art. 33 Änderung von Erlassen

Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 19 sowie das Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995 20 werden gemäss Anhang 21 geändert.

G X 101 (SRL Nr. 290)

(G XIII 38 (SRL Nr. 970)

SRL Nr. 260

SRL Nr. 955

Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 22. Oktober 1996 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beschlossen hat, bilden gemäss § 33 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Januar 1997 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1997 21). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

Nr. 290

Art. 34 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 22.

Luzern, 22. Oktober 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Oswin Bättig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Die Referendumsfrist lief am 27. Dezember 1996 unbenützt ab (K 1997 39).