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Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
vom 07.12.2004 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 289 Absatz 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zuständige Behörden
Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 sowie das Zusatzprotokoll dazu vollziehen
die Anstalt, in welcher die verurteilte Person inhaftiert ist,
die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
Art. 2 Anstalt
Die Leitung der Anstalt
unterrichtet die verurteilte Person über den wesentlichen Inhalt des Abkommens und gibt ihr ein Merkblatt ab,
nimmt den Wunsch der verurteilten Person um Überstellung in ihr Heimatland entgegen und erstellt darüber zuhanden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein Protokoll.
Art. 3 Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist für den Verkehr mit dem Bundesamt für Justiz zuständig.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
übermittelt dem Bundesamt für Justiz den Wunsch einer verurteilten Person um Überstellung in ihren Heimatstaat oder andere Gründe, welche die Strafvollstreckung im Heimatstaat erlauben,
erklärt, ob sie der Überstellung zustimmt,
stellt gegebenenfalls ohne Zustimmung der verurteilten Person von sich aus ein Gesuch um Überstellung,
beschafft die für die Überstellung erforderlichen Unterlagen und lässt sie nötigenfalls übersetzen,
hält vor dem Entscheid über die Überstellung durch das Bundesamt für Justiz die Zustimmung der verurteilten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin in einem Protokoll fest, sofern diese zwingend erforderlich ist,
informiert über die Art und Dauer der in der Schweiz zu vollziehenden Sanktion, wenn eine Person schweizerischer Nationalität die Überstellung in die Schweiz wünscht.
Art. 4 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 5. Juli 1988 wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2004 563