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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

vom 31. Oktober 2013* (Stand 1. April 2014)

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf die Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1, vereinbaren, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz.

Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren.

Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen Ausnahmetransporte.

* G 2014 161. Die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK) verabschiedete die Vereinbarung am 31. Oktober 2013 zuhanden der Regierungen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern unterzeichnete die Vereinbarung am 18. März 2014. Mit dem Kanton Schwyz unterzeichnete am 24. März 2014 der letzte der sechs Zentralschweizer Kantone die Vereinbarung, sodass diese nach

Artikel 16 am 1. April 2014 in Kraft treten konnte.

SRL Nr. 352. Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 2 Vereinbarungspartner

Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.

Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zentralschweiz der Vereinbarung beitreten.

Art. 3 Grundsätze

Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordination und Organisation der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz.

Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten gemäss

Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungspartner aus, sofern diese

nicht durch einen anderen Vereinbarungspartner durchgeführt werden.

Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinbarungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind.

II. Organisation

Art. 4 Anmeldung und Organisation

Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen von Ausnahmetransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen.

Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen.

Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.

Art. 5 Durchführung

Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch.

Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentralschweiz können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffentlich-rechtliche Dritte übertragen werden.

III. Finanzielles

Art. 6 Grundsätze

Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel

und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 2 (IRV) anwendbar.

Art. 7 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 8 Festsetzung der Gebühren und Rechnungsstellung an Transportunternehmungen

Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Vereinbarungspartner die Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Der Kanton Uri stellt den Transportunternehmungen periodisch eine Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus.

Art. 9 Abrechnungswesen

Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrationsgebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben.

Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich ab.

Art. 10 Weitere gegenseitige Entschädigungen

Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.

SRL Nr. 15 IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Jährliche Berichterstattung

Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Artikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz jährlich Bericht.

Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit:

  1. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte;

  2. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportunternehmen;

  3. besonderen Vorkommnissen;

  4. den Schlussfolgerungen.

Art. 12 Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehmlich zu regeln.

Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz zur Verfügung.

Art. 13 Dauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die übrigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage.

Art. 14 Kündigung

Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 15 Änderung der Vereinbarung

Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen.

Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungspartner.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinbarungspartner 3 am 1. April 2014 in Kraft.

Mit dem Kanton Schwyz unterzeichnete am 24. März 2014 der letzte der sechs Zentralschweizer Kantone die Vereinbarung, sodass diese am 1. April 2014 in Kraft treten konnte.

Anhang Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten 1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.– 2. Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilometer) Fr. 160.– Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr 3. Pauschale Gebühr für Zusatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.– 4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.–