36
Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung sowie deren Beteiligung am Abschluss
Nr. 36 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung sowie deren Beteiligung am Abschluss (Organisationsverordnung)
vom 22. August 1995* (Stand 1. August 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 69 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995 1, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Departementsleitung
Die Departementsleitung erledigt die Geschäfte des Departementes.
Sie besteht aus dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin und dem Departementssekretariat.
Art. 2 Dienststellen
Dienststellen im Sinn der Rechtsordnung sind
a. alle in der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen 2 aufgeführten Verwaltungsorgane, * G 1995 329. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
SRL Nr. 20
SRL Nr. 37
Nr. 36
b. die Staatskanzlei, soweit nichts anderes geregelt ist.
Art. 3 Anstalten und Körperschaften
Selbständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, werden vom Regierungsrat zur Erledigung der administrativen Geschäfte einem Departement zugeordnet.
Die Zuordnung ist zu veröffentlichen.
Art. 4 Kompetenzkonflikte
Der Regierungsrat bereinigt Kompetenzkonflikte zwischen den Departementen.
Die Departemente bereinigen Kompetenzkonflikte zwischen ihren Dienststellen.
II. Departemente
Art. 5 Departementszuteilung
Der Regierungsrat entscheidet zu Beginn der Amtsdauer über die Zuteilung der Departemente an seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
Bei Ersatzwahlen in den Regierungsrat während der Amtsdauer entscheidet der Regierungsrat erneut über die Zuteilung der Departemente und die Stellvertretung.
Art. 6 Vertretung der Geschäfte
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines oder ihres Departementes vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat 3.
Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe jenes Mitglied des Regierungsrates, das als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichnet ist.
Art. 7 Vertretung in Kommissionen
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann sich als Präsident oder Präsidentin oder Mitglied einer Kommission durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Departementes vertreten lassen.
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 6 und 15a die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 36 3 III. Konferenz der Departementssekretäre und -sekretärinnen
Art. 8 Stellung und Aufgaben
Die Konferenz der Departementssekretäre und Departementssekretärinnen ist eine Stabsstelle des Regierungsrates und wird vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin geleitet.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie behandelt Themen im Auftrag des Regierungsrates, insbesondere Organisations-, Planungs- und Personalfragen,
sie kann im Sinn der Früherkennung selbständig Themen aufgreifen und dem Regierungsrat Vorschläge zu ihrer Weiterbearbeitung unterbreiten.
IV. Unterschriftsberechtigung
Art. 9 Kollegialbehörde und Departementsleitung
Unterschriftsberechtigt sind für den ganzen Aufgabenbereich
einer Kollegialbehörde der oder die Vorsitzende zusammen mit dem Protokollführer oder der Protokollführerin,
einer Departementsleitung der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, deren Stellvertretungen sowie der Departementssekretär oder die Departementssekretärin.
Unterschriftsberechtigt für bestimmte Aufgabenbereiche einer Departementsleitung sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen diese Befugnis vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin eingeräumt wird (§ 28 Abs. 3 Organisationsgesetz 4).
Art. 10 Dienststellen
Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterinnen sind für den ganzen Aufgabenbereich ihrer Dienststelle unterschriftsberechtigt.
Sie regeln die Unterschriftsberechtigung innerhalb der Dienststelle in den Stellenbeschreibungen. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift eingeräumt werden.
SRL Nr. 20
Nr. 36 Stellenbeschreibungen, in denen die Unterschriftsberechtigung erteilt wird, bedürfen der Genehmigung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin. Er oder sie kann diese Befugnis an den Departementssekretär oder die Departementssekretärin delegieren.
…5
Art. 11 6
V. Verwaltungscontrolling 7
Art. 12 8 Zuständigkeit und Inhalt
Die Erfüllung und Einhaltung der Leistungsaufträge wird regelmässig überprüft
von den Verwaltungseinheiten,
von den Departementen und der Staatskanzlei,
vom Regierungsrat.
Das Verwaltungscontrolling umfasst
das Personalcontrolling,
das Finanzcontrolling,
das Leistungscontrolling.
Art. 12a 9 Berichtswesen
Jahresberichte und konsolidierte Jahresberichte 1 Die Verwaltungseinheiten erstellen einen Jahresbericht zuhanden des zuständigen Departements beziehungsweise der Staatskanzlei. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält insbesondere Angaben über
die Tätigkeit,
Abweichungen der Ist-Werte von den Soll-Werten und die getroffenen Massnahmen,
die für die Steuerung erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten.
Die Departemente und die Staatskanzlei fassen die Jahresberichte ihrer Verwaltungseinheiten zum konsolidierten Jahresbericht zusammen und stellen ihn dem Finanzdepartement zu.
Aufgehoben durch Änderung vom 24. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Juni 2005 (G 2005 124).
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Nr. 36 5 Das Finanzdepartement legt die konsolidierten Jahresberichte der Departemente und der Staatskanzlei dem Regierungsrat vor.
Art. 12b 10 b. Zwischenberichte
Die Verwaltungseinheiten reichen dem zuständigen Departement beziehungsweise der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich einen Zwischenbericht ein. Die Departemente und die Staatskanzlei bestimmen den Termin. Sie können zusätzliche Zwischenberichte verlangen.
Die Berichterstattung beschränkt sich auf Angaben über Abweichungen der Ist-Werte von den Soll-Werten und die getroffenen Massnahmen sowie das voraussichtliche Jahresergebnis. Die Departemente und die Staatskanzlei können weitere Punkte festlegen, über die berichtet werden muss. Die Departemente und die Staatskanzlei informieren den Regierungsrat unverzüglich über ausserordentliche Ereignisse und allenfalls angeordnete Massnahmen.
Art. 13 11 Aufsichtskommissionen
Die Aufsichtskommissionen der Dienststellen unterstützen das zuständige Departement oder die Staatskanzlei bei den Controllingaufgaben.
VI. Beteiligung am Abschluss 12
Art. 13a 13
Die Dienststellen beantragen beim zuständigen Departement oder der Staatskanzlei eine Beteiligung am Abschluss.
Die Departemente und die Staatskanzlei prüfen die Begehren und stellen dem Regierungsrat Antrag.
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Nr. 36 VII. Rechtsdienst des Regierungsrates
Art. 14 Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin
Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin leitet den Rechtsdienst des Regierungsrates.
Er oder sie
überprüft Entscheids- und Erlassentwürfe, welche die Departemente und die Staatskanzlei dem Regierungsrat zum Beschluss vorlegen, unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts,
verfasst Rechtsgutachten für den Regierungsrat,
wirkt mit bei der Vorbereitung von Erlassen im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei,
berät die Rechtsdienste der Departemente.
Art. 15 Instruktion der Beschwerdeentscheide des Regierungsrates
Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden instruiert
vom sachlich zuständigen Departement, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet,
vom Justiz- und Sicherheitsdepartement 14, wenn die Beschwerde sich gegen ein anderes Departement richtet oder von einem andern Departement eingereicht wurde oder gemäss besonderer Anordnung des Regierungsrates,
vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Beschwerde sich gegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtet oder wenn sie von diesem eingereicht wurde 15.
VIII. Planung der Vernehmlassungsverfahren 16
Art. 15a 17
Die Staatskanzlei erstellt in Absprache mit den Departementen halbjährlich eine Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und gibt sie den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ab. Die Liste kann auch weiteren interessierten Kreisen abgegeben werden.
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 199).
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 419).
Nr. 36 7 IX. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung) vom 11. Juni 1971 18 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 22. August 1995 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fässler Der Staatsschreiber: Baumeler
V XVIII 122 (SRL Nr. 36)