372c
Verordnung zur Einführung des am 20. Dezember 2019 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
vom 09.12.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die Artikel 14 und 99 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 20191 und auf § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 20072,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Gemeinsame Kommunikationssysteme
Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
Art. 2 Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht
Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
Art. 3 Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren dem koordinierten Sanitätsdienst bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt.
G 2020-096