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Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige

vom 19.10.1953 (Stand 15.07.1980)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)1,

auf den Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 19522 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.

Art. 2

Die Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Mai 1949 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3 und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung vom 10. Januar 19494 sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 3

Art. 4

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft.5 Sie ist zu veröffentlichen.

V XIV 907