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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
vom 20.06.2005 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 20161,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. November 20042,
beschliesst:
Art. 1 Organe
Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
der Regierungsrat,
das zuständige Departement,
die kantonale Fachstelle,
die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.
Art. 2 Aufgaben
Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere
die Lebensmittelbewirtschaftung,
die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft,
die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe,
die Bewirtschaftung von Heizöl.
Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen.
Art. 3 Gemeinden
Die Gemeinden führen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest.
Art. 4 Mittel
Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situation die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung.
Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten.
Art. 5 Rechtsschutz
Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 31–33 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 angefochten werden.
Art. 6 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum4.
K 2005 1584 | G 2005 313