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Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts

vom 25. Juni 1996* (Stand 1. Januar 1997)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 1, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. Dezember 1995 2, beschliesst:

I.

1.

Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts werden wie folgt festgesetzt: a. 8 vollamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen, b. 5 hauptamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent, c. 20–25 nebenamtliche Fachrichter und -richterinnen, d. 6 Ersatzrichter und -richterinnen.

2.

Die gewählten Richter und Richterinnen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer am 31. Mai 1997 im Amt.

* K 1996 1788 und G 1996 181 1 SRL Nr. 41 2 GR 1996 102

2. Nr. 42

II. Der Grossratsbeschluss über die Zahl der Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1986 3 wird aufgehoben.

III. Der Grossratsbeschluss tritt wie folgt in Kraft: Die Festsetzung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 7 sowie der hauptamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 2 am 1. Januar 1997; die Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und –richterinnen von 7 auf 8 sowie der hauptamtlichen Verwaltungsrichter und –richterinnen von 2 auf 5 am

1. Juni 1997;

die Festsetzung der Zahl der nebenamtlichen Fachrichter und –richterinnen auf 20–25 sowie der Ersatzrichter und -richterinnen auf 6 am 1. Juni 1997.

IV. Der Grossratsbeschluss ist zu veröffentlichen.

Luzern, 25. Juni 1996

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Oswin Bättig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

3 G 1986 100 (SRL Nr. 42)