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Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter

Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter

vom 12. Februar 1997* (Stand 1. August 2008)

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 1, beschliesst:

Art. 1 Bewilligungspflicht

Die Übernahme oder eine wesentliche Veränderung einer Nebenerwerbstätigkeit durch eine hauptamtliche Verwaltungsrichterin oder einen hauptamtlichen Verwaltungsrichter bedarf der Bewilligung des Gesamtgerichts.

Die Bewilligung kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt werden, wenn die Tätigkeit die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 5 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts 2 und §§ 3–5 des Behördengesetzes vom 17. November 1970 3) nicht verletzt.

Art. 2 Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit

Die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit gelten neben den gesetzlichen Ausschlussgründen auch bei folgenden entgeltlichen Tätigkeiten in der Regel als beeinträchtigt:

* G 1997 90

SRL Nr. 41

SRL Nr. 41

SRL Nr. 50

  1. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft,

  2. Mitarbeit in Organisationen und Verbänden, die in Bereichen tätig sind, die regelmässig Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden (z. B. betreffend die Bereiche Steuerrecht, Treuhand, Bauwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Naturschutz, Sozialversicherung),

  3. Mitarbeit bei Vorinstanzen des Gerichts,

  4. Erstellung von Rechtsgutachten in Bereichen, welche zum Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts gehören,

  5. Rechtsberatungen und ähnliche Tätigkeiten.

Art. 3 Umfang der Tätigkeit

Die Richtertätigkeit und der Gerichtsbetrieb haben Vorrang. Nicht zulässig sind Tätigkeiten, die von ihrer Art und ihrem Ausmass her die Verfügbarkeit der Richterin oder des Richters für das Gericht im Rahmen des Beschäftigungsgrads wesentlich einschränken.

Art. 4 Ort der Tätigkeit

Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

Art. 5 Verfahren

Das Gesuch ist bei der Verwaltungskommission einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben zu enthalten über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

Die Verwaltungskommission leitet das Gesuch mit einem Antrag zum Entscheid an das Gesamtgericht weiter.

Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

Art. 6 Kontrolle

Die Entscheide sind der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates 4 zuzustellen.

Der Kanzleichef führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.

Die Verwaltungskommission kann von Mitgliedern des Gerichts Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch eine Nebenbeschäftigung verlangen.

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Luzern, 12. Februar 1997 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Eduard Wüest Der Kanzleichef-Stellvertreter: Jens Nef