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Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern
Nr. 457 Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern
vom 22. Juni 2001* (Stand 20. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20051, 2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 13 Grundsatz
An der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL) kann nach erfolgreichem Besuch des ordentlichen Ausbildungsgangs und nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung ein staatliches Diplom HF (Höhere Fachschulen) erworben werden.
Art. 24 Ausbildung
Die Ausbildung an der HSL richtet sich nach den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 20055.
* G 2001 187
SRL Nr. 430
Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
Nr. 457
Art. 3 Prüfungskommission
Zur Beaufsichtigung und Leitung der Diplomprüfungen wählt der Regierungsrat eine Prüfungskommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
Die Prüfungskommission befindet über die Zulassung zur Diplomprüfung, genehmigt das Prüfungsprogramm und überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Diplomprüfung. Sie entscheidet über die Diplomierung.
Die Mitglieder der Kommission wirken bei der Prüfung als Expertinnen oder Experten mit.
Art. 4 Fachexpertinnen und -experten
Die Schulleitung zieht zur Mitwirkung bei den Diplomprüfungen schulexterne Fachexpertinnen und -experten bei.
II. Diplomprüfung
Art. 5 Prüfungselemente
Die Diplomprüfung umfasst die folgenden Elemente:
Projektarbeit und -präsentation mit anschliessendem Prüfungsgespräch,
Diplomprüfungsarbeit (multidisziplinäre schriftliche Hausarbeit),
Diplomprüfungsgespräch zu den Themen der Diplomarbeit.
Art. 6 Zulassung
Zur Projektarbeit und zur Diplomprüfungsarbeit wird zugelassen, wer das Grundstudium bestanden hat. Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplomprüfungsgespräch sind zudem der Besuch der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sowie die fristgerecht eingereichte Diplomarbeit.
Art. 7 Bewertung
Die Leistungen der Prüfungselemente werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Projektarbeit und ihre Präsentation sowie das Prüfungsgespräch werden durch die prüfenden Dozentinnen und Dozenten gemeinsam mit einer Fachexpertin oder einem Fachexperten bewertet. Können diese sich nicht einigen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhören der prüfenden Dozentinnen und Dozenten sowie der Fachexpertin oder des Fachexperten.
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Die Diplomprüfungsarbeit wird von der Schulleitung auf Antrag der prüfenden Dozentinnen und Dozenten bewertet.
Das Diplomprüfungsgespräch wird durch die Prüfungskommission auf Antrag der prüfenden Dozentinnen und Dozenten bewertet.
Art. 8 Anforderungen
Die Diplomprüfung hat bestanden, wer bei den Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente die Qualifikation «bestanden» ausweist.
Art. 9 Wiederholung
Wer Prüfungselemente nicht besteht, kann diese innerhalb eines Jahres, frühestens nach sechs Monaten, wiederholen.
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
III. Diplomierung
Art. 10 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Diplomierung sind:
die gemäss § 8 bestandene Diplomprüfung,
der Nachweis der beruflichen Eignung durch zwei bestandene Praktika (Vollzeitstudium) oder durch eine qualifizierte Berufspraxis (berufsbegleitendes Studium),
eine von der Schulleitung genehmigte Diplomarbeit.
Art. 116 Diplomurkunde
Das Diplom wird von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung7 ausgestellt und von der Schulleitung der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern mitunterzeichnet.
Mit der Aushändigung der Diplomurkunde erhalten die Diplomierten das Recht, den Titel «dipl. Sozialpädagogin HF» oder «dipl. Sozialpädagoge HF» zu tragen. Die Diplomurkunde enthält die Ausbildungsdauer sowie das Thema der Diplomarbeit. Zudem können allfällige Studienschwerpunkte aufgeführt werden.
Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
Gemäss Beschluss über die Änderung von Reglementen im Zusammenhang mit der Strukturreform BKD vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 18), wurde die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch «Dienststelle Berufs- und Weiterbildung» ersetzt.
Nr. 457 IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Kosten
Der Staat entschädigt die Mitglieder der Prüfungskommission gemäss der Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen vom 4. Dezember 2001 8. 9
Er erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.
Die Fachexpertinnen und -experten werden von der Schule entschädigt.
Art. 13 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 200510 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. 11
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL) vom 9. Juli 199212 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Luzern, 22. Juni 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
SRL Nr. 91
Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
SRL Nr. 430
Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
G 1992 230 (SRL Nr. 457)