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Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen
vom 22.06.2001 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 26 Absatz 4 und 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999, auf § 18 Absatz 4 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001 sowie auf § 58 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001,
auf Antrag des Bildungsdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung findet Anwendung auf die Weiterbildung der im öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrpersonen der Volksschulen sowie der Berufs- und der Mittelschulen.
Art. 2 Zweck
Die Weiterbildung ist Teil der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
Sie unterstützt die Lehrpersonen während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit.
Sie fördert die Fähigkeit der Lehrpersonen, Neuerungen in der Schule einzuführen und mit Lehrpersonen, Schulbehörden, Erziehungsberechtigten sowie andern Ausbildungspartnern wie Verbänden und Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern zusammenzuarbeiten.
Art. 3 Recht und Pflicht
Die Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson.
Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson umfassen und je nach Angebot während der Unterrichtszeit oder während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die interne Weiterbildung findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
Die Art der Weiterbildung wird im Gespräch der Lehrperson mit der Schulleitung festgelegt. In der Regel sind pro Schuljahr acht bis zehn Halbtage für die institutionalisierte Weiterbildung einzusetzen.
Lehrpersonen von Schulen ausserhalb des Geltungsbereichs und solche, die vorübergehend nicht im Schuldienst stehen, können die Angebote der Weiterbildung nutzen, soweit Plätze vorhanden sind.
Art. 4 Länger dauernde Vollzeitweiterbildung
Eine mehr als drei Wochen dauernde Vollzeitweiterbildung wird in der Regel frühestens nach fünf Jahren Unterrichtstätigkeit und nicht später als fünf Jahre vor der Erfüllung des 65. Altersjahrs bewilligt.
Art. 5 Rechenschaftspflicht
Jede Lehrperson ist verpflichtet, der Schulleitung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht Rechenschaft abzulegen.
Die Schulleitung überprüft die Erfüllung der Weiterbildungspflicht, bespricht mit der Lehrperson den Weiterbildungsbedarf und kann Weisungen erteilen.
Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht die Einhaltung der Rahmenbedingungen bezüglich Weiterbildung in den Schulen.
Art. 6 …
2 …
Art. 7 …
Art. 8 Bildungs- und Kulturdepartement
Das Bildungs- und Kulturdepartement sorgt für ein ausreichendes und geeignetes Weiterbildungsangebot gemäss den §§ 9 und 11.
Es schliesst mit der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 des PHZ-Statuts vom 13. September 2002 Vereinbarungen über die Erbringung von Weiterbildungsangeboten für den Kanton Luzern ab.
Zur Ergänzung des Weiterbildungsangebotes kann es Verträge mit weiteren Anbietern abschliessen oder selber Angebote erbringen.
3 Angebote
Art. 9 Institutionalisierte Weiterbildung
Die institutionalisierte Weiterbildung der Lehrpersonen umfasst Veranstaltungen ausserhalb und während der Unterrichtszeit.
Das Weiterbildungsangebot richtet sich nach dem Bedarf der Lehrpersonen, der Schulen und der Schulträger.
Die institutionalisierte Weiterbildung umfasst
berufsbegleitende Kurse,
schulinterne Weiterbildung,
Vollzeitkurse (Langzeitweiterbildung, Innovationskurse, Kaderkurse),
individuelle Langzeitweiterbildung (inklusive Betriebs- und Sozialpraktika sowie Nachdiplomstudiengänge),
Praxisberatung,
Hospitation,
den interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen.
Art. 10 Nicht institutionalisierte Weiterbildung
Die nicht institutionalisierte Weiterbildung der Lehrpersonen ist die individuelle Auseinandersetzung mit fach- und berufswissenschaftlichen Fragen ausserhalb der Unterrichtszeit.
Art. 11 Berufseinführung
Die Berufseinführung soll die berufliche Kompetenz der Lehrpersonen in der Phase des Berufseinstiegs oder des Wiedereinstiegs festigen und die Weiterentwicklung ihres professionellen Denkens und Handelns sicherstellen.
4 Finanzielles
Art. 12 Kurskosten und -gelder
Die schulinterne Weiterbildung und Kurse ausserhalb des Angebots der Hochschule Luzern der PHZ werden von den Schulen und von den Lehrpersonen finanziert.
Der Kanton stellt den Schulen Mittel für die schulinterne Weiterbildung zur Verfügung. Für die Berechnung und die Auszahlung ist die Dienststelle Volksschulbildung zuständig.
Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen wird grundsätzlich ein Kursgeld erhoben. Die Höhe des Kursgeldes für Angebote der Hochschule Luzern der PHZ wird von deren Rektor oder Rektorin je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung und unter Berücksichtigung der vertraglichen Abmachungen gemäss § 8 Absatz 2 im Rahmen von 5 bis 20 Franken pro Kursstunde und Teilnehmerin oder Teilnehmer festgelegt.
Art. 13 Besoldungs- und Stellvertretungskosten
Wer an Vollzeitkursen teilnimmt, ist im Umfang des aktuellen Unterrichtspensums besoldet.
Die Kosten für Stellvertretungen, die durch den Besuch von Vollzeitkursen entstehen, werden vollumfänglich vom Kanton übernommen.
Art. 14 Rückerstattung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitangeboten, die drei und mehr Unterrichtswochen beanspruchen, können vom Kanton verpflichtet werden, die Kurs- und die Stellvertretungskosten anteilsmässig zurückzubezahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Kursbesuch aus dem luzernischen Schuldienst ausscheiden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom 21. Oktober 1994 wird aufgehoben.
Art. 16 Änderung eines Erlasses
§ 15 der Verordnung über Turnen und Sport an den Schulen vom 10. April 1975 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 191