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Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 519 Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
vom 10. September 2001* (Stand 1. Januar 2002)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. März 2001 1, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton führt im Rahmen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) eine Hochschule in Luzern.
Art. 2 Konkordat
Der Auftrag, die Organisation, die Führung und die Finanzierung der Hochschule, die Zulassung zu den Studien, der Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistungen richten sich nach dem Recht des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 15. Dezember 2000 2.
Das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die übrigen Erlasse des Konkordats sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.
Art. 3 Vertrag mit dem Konkordat
Der Kanton Luzern schliesst mit dem Konkordat einen Vertrag ab, der die Trägerschaft und das Leistungsangebot der Hochschule, die Rechte und die Pflichten des Kantons im Rahmen der PHZ und ihrer Organe sowie die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der von der Hochschule erbrachten Leistungen durch das Konkordat regelt.
* K 2001 2364 und G 2002 93
GR 2001 1042
SRL Nr. 515
Nr. 519
Art. 4 Regierungsrat
Der Regierungsrat
erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen und trifft die notwendigen Anordnungen, soweit die Rechtsordnung nicht andere Organe dazu ermächtigt,
schliesst mit dem Konkordat in abschliessender Kompetenz den Vertrag gemäss § 3 ab,
kann Angebote der Hochschule Luzern privaten Trägerschaften übertragen.
Art. 5 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor ist für die gesamte operative und betriebliche Leitung und Entwicklung der Hochschule verantwortlich.
Art. 6 Studiengebühren
Die Studierenden haben der Hochschule Studiengebühren zu entrichten, welche vom Konkordatsrat der PHZ in einer Verordnung geregelt werden.
Art. 7 Benutzungsgebühren
Der Regierungsrat setzt im Rahmen des Konkordatsrechts für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Hochschule durch Dritte angemessene Gebühren fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren reduzieren oder erlassen.
Art. 8 Disziplinarbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt für die Studierenden der Hochschule eine Disziplinarordnung.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden.
Art. 9 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Rektorats der Hochschule, der Prüfungskommission und der Dozierenden kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
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Gegen Entscheide des zuständigen Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3 nicht ausschliesst.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4.
Art. 10 Aufhebung geltenden Rechts
Die §§ 38, 38bis, 41–46 und 120 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 19535 werden aufgehoben.
ziehungsgesetzes 6 werden aufgehoben, soweit sie die Lehrerinnen- und Lehrerbildung betreffen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem PHZ- Konkordat 7 und diesem Gesetz nicht widersprechen.
Für Ausbildungen an einem Lehrerinnen- und Lehrerseminar oder am Kindergartenseminar gilt das bisherige Recht.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der Seminare.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 8
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 9 Luzern, 10. September 2001 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Walthert Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
SRL Nr. 40
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SRL Nr. 400
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Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 16. April 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft (K 2002 994).
Die Referendumsfrist lief am 14. November 2001 unbenützt ab (K 2001 2911).