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Verordnung über die Höhere Fachschule für Tourismus an der Hochschule für Wirtschaft Luzern
Nr. 523 Verordnung über die Höhere Fachschule für Tourismus an der Hochschule für Wirtschaft Luzern
vom 17. September 2002* (Stand 1. Dezember 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 34 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20051, 2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
Die Höhere Fachschule für Tourismus (HFT) wird von der Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW Luzern) geführt.
Sie vermittelt Berufsleuten die notwendigen Kenntnisse, die sie befähigen, in tourismusorientierten Betrieben Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.
Art. 2 Dauer
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
Die Schule wird berufsbegleitend geführt.
* G 2002 247
SRL Nr. 430
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010
Nr. 523
Art. 3 Diplom
Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Diplom mit dem Titel «Tourismusfachfrau HF» oder «Tourismusfachmann HF».
Art. 4 Studiengebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen 3.
Art. 5 Leistungsbewertungen
Die Beurteilungen nach Noten werden in den folgenden ganzen oder den dazwischenliegenden halben Noten ausgedrückt:
In den Diplomfächern werden genügende bis sehr gute Leistungen zusätzlich gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. Die besten 10 Prozent der Studierenden erhalten die beste Bewertung A, die folgenden 25 Prozent die Bewertung B, die nächsten 30 Prozent erhalten die Bewertung C, die darunter liegenden 25 Prozent die Bewertung D und die letzten 10 Prozent die Bewertung E. Ungenügende Leistungen werden mit F bewertet.
II. Organe
Art. 6 Rektorat der Hochschule für Wirtschaft
Das Rektorat der Hochschule für Wirtschaft
ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags,
überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes 4 die Tätigkeit der Leitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule,
erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement 5 periodisch Bericht.
Art. 7 Leitung der Höheren Fachschule für Tourismus
Die Leitung der Höheren Fachschule für Tourismus ist für sämtliche Belange der Ausbildung zuständig, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
SRL Nr. 544
Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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Insbesondere
entscheidet sie über die Aufnahme von Studierenden,
ernennt sie die Expertinnen und Experten,
entscheidet sie über das Bestehen der Vordiplom- und der Diplomprüfungen, die entsprechenden Gesamtnoten und die Diplomierung, 6
bestimmt sie Zeitpunkt und Umfang von Prüfungswiederholungen 7.
Art. 8 Dozentinnen und Dozenten
Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten.
Die Dozentinnen und Dozenten haben gemäss den internen Richtlinien der HSW Luzern zu unterrichten.
Sie haben die Studierenden im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit fachlich zu betreuen.
Sie haben sich fachlich, methodisch und didaktisch auf dem neuesten Stand zu halten.
Art. 9 Dozentinnen- und Dozentenkonferenz
Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz besteht aus der Leitung der HFT und den Dozentinnen und Dozenten des Studiengangs.
Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz nimmt Stellung zu allen wichtigen Fragen des Studiums. 8
... 9
Art. 10 Examinierende
Die Dozierenden nehmen als Examinierende die Vorprüfung und die Diplomprüfungen ab.
Sie setzen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnoten fest. Bei Uneinigkeit entscheiden die Examinierenden.
Art. 11 Expertinnen und Experten
Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen und bewerten die Diplomarbeiten.
Eingefügt durch Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010
Fassung gemäss Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010
Aufgehoben durch Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010
Nr. 523
Sie überprüfen ungenügende schriftliche Prüfungen.
III. Aufnahme
Art. 12 Voraussetzungen für die Aufnahme
Der Eintritt in die Höhere Fachschule für Tourismus setzt einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse voraus:
Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung,
Berufsmaturität,
Diplom einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Handelsmittelschule,
Diplom einer Verkehrsschule und Fähigkeitszeugnis einer daran anschliessenden Lehre,
Maturitätszeugnis oder Diplom eines Lehrerseminars,
Fähigkeitszeugnis über eine mindestens dreijährige gewerbliche Lehre.
Ausserdem muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer kaufmännischen Funktion in einem touristischen Unternehmen (Transportbetrieb, Hotel, Reisebüro, Tour- Operating, kooperative Tourismusorganisation, Tourismusbüro) oder in einer tourismusverwandten Branche (Skischule, Bergführerbüro, Sportschule, Sport- / Freizeitzentrum, touristisches Planungsbüro oder Ähnliches) tätig sein und die vorgeschriebenen Aufnahmeprüfungen bestanden haben.
Art. 13 Aufnahmeprüfungen
Bewerberinnen und Bewerber ohne kaufmännischen Lehrabschluss, Diplom einer vom BBT anerkannten Handelsmittelschule, kaufmännische Berufsmatura, Matura mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung haben eine schriftliche Aufnahmeprüfung im Fach Rechnungswesen zu bestehen (Niveau kaufmännische Lehrabschlussprüfung, Note 4).
Bewerberinnen und Bewerber ohne staatlich anerkannten Prüfungsausweis im Fach Englisch haben eine schriftliche und mündliche Aufnahmeprüfung in Englisch zu bestehen. Als staatlich anerkannter Prüfungsausweis gilt ein Cambridge First Certificate in Englisch (Grad A oder B) oder eine als mindestens gleichwertig anerkannte Sprachprüfung.
Art. 1410 Tätigkeit während des Studiums
Die Studierenden müssen während des ganzen Studiums in der Regel zu 60 Prozent in einer kaufmännischen Funktion in einem touristischen Unternehmen tätig sein.
Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Nr. 523 5 IV. Vorprüfung
Art. 15 Zweck
Die Vorprüfung ist eine Selektionsprüfung und entscheidet über den Übertritt in das zweite Studienjahr. In den Fächern gemäss § 21 Absatz 1 gilt die Vorprüfung als Diplomprüfung.
Art. 1611 Fächer
Die Vorprüfung umfasst folgende Fächer:
Betriebswirtschaftslehre,
Marketing,
Finanz- und Kostenmanagement,
Tourismuslehre,
Tourismuspolitik, 12
Rechtslehre, 13
Volkswirtschaftslehre,
Geografie und Ökologie,
Kommunikation Deutsch I,
English Communication.
Art. 1714 Bestehen der Vorprüfung
Die Vorprüfung ist bestanden, wenn
eine Durchschnittsnote von mindestens 4 und höchstens zwei ungenügende Fachnoten unter 4 erreicht wurden, wobei nur eine dieser beiden Noten unter 3,5 liegen darf,
keine Fachnote unter 3 liegt und
mindestens in einem der beiden Fächer Betriebswirtschaftslehre und Marketing die Note 4 erreicht wird.
Art. 18 Wiederholung
Falls die Prüfung gemäss § 17 nicht bestanden wird, muss sie in allen Fächern wiederholt werden, in welchen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004
Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Nr. 523 V. Diplomierung
Art. 1915 Fächer
Die Diplomierung umfasst folgende Fächer:
Betriebswirtschaftslehre,
Marketing,
Finanz- und Kostenmanagement,
Personalführung,
Unternehmungsführung,
Businessplan,
Tourismuslehre,
... 16
Destinationsmanagement,
Tourismuspolitik,
... 17
... 18
Hotellerie,
Volkswirtschaftslehre,
Geografie und Ökologie,
Rechtslehre,
Kommunikation Deutsch,
English Communication,
... 19
Diplomarbeit,
Wahlpflichtfach 1, 20
Wahlpflichtfach 221.
Art. 20 Bestehen der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
a. eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erreicht wird,
Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Aufgehoben durch Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004
Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004
Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 Nr. 523 7
die Note der Diplomarbeit mindestens 4 beträgt, 22
... 23
nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen und
keine Note unter 3 liegt,
alle erforderlichen Testate vorliegen und
die Projektarbeiten der Intensivseminare mit dem Prädikat «erfüllt» bewertet wurden.
Art. 2124 Besondere Bestimmungen
In den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Finanz- und Kostenmanagement, Tourismuslehre, Tourismuspolitik, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Geografie und Ökologie sowie English Communication gelten die Noten der Vorprüfung als Diplomnoten. 25
Im Fach Kommunikation Deutsch setzt sich die Diplomnote aus der Note Kommunikation Deutsch I (Vorprüfungsnote) sowie der Note Kommunikation Deutsch II (Diplomprüfungsnote) zusammen.
Im Fach Personalführung setzt sich die Diplomnote aus der Note Organisational Behaviour and Leadership und der Note Human Resource Management zusammen.
Als Wahlpflichtfächer wählen die Kandidatinnen und Kandidaten zwei Fächer aus einer Liste mit möglichen Fächern aus. 26
Die Frist für die Erstellung der Diplomarbeit beträgt sechs Wochen.
Art. 22 Wiederholung
Falls die Prüfung gemäss § 20 nicht bestanden wird, muss sie in allen Fächern, in denen nicht mindestens die Note 4 erreicht worden ist, wiederholt werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Art. 23 Testatfächer
Die Nichtprüfungsfächer sind Testatfächer.
Die Testatfächer werden im Diplom ohne Noten aufgeführt.
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004
Aufgehoben durch Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301).
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004
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Das Testat wird erteilt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen besucht werden.
In den Testatfächern, in denen ein Leistungsnachweis gefordert ist, wird das Testat erteilt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen besucht wurden und der Leistungsnachweis das Prädikat «erfüllt» enthält. 27
Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung der HFT. 28 VI. Disziplinar- und Hausordnung
Art. 24 Hausordnung
Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
Art. 25 Disziplinartatbestand
Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
Studierende, die Schulmaterial entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Art. 26 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
mündliche Verwarnung,
Wegweisung von der Unterrichtsstunde,
schriftlicher Verweis,
Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
Ausschluss aus der Schule.
Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 27 Disziplinarkompetenzen
Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studierende von der Unterrichtsstunde wegzuweisen und Verweise zu erteilen.
Gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 301), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
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Der Leitung der HFT stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 2829 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 30 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 31 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Art. 29 Aufhebung von Erlassen
Das Aufnahme- und Prüfungsreglement für die Höhere Fachschule für Tourismus (HFT) an der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 26. September 200032 wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 17. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
SRL Nr. 430
SRL Nr. 40 32