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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern

Nr. 525 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern

vom 13. September 2002* (Stand 1. Oktober 2004)

Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats (FHZ- Konkordat) vom 2. Juli 19991, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Hochschule für Technik+Architektur Luzern (HTA Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Diplomausbildung, Weiterbildung, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen in den Bereichen Technik und Architektur.

Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in

  1. die Diplomstudiengänge sowie

  2. die Nachdiplomstudien (NDS) und die Nachdiplomkurse (NDK).

Die Diplomstudiengänge können auch berufsbegleitend angeboten werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HTA Luzern im Bereich der Diplomausbildungen und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.

* G 2002 228

SRL Nr. 520

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Art. 3 Zulassungsbeschränkungen

Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für Diplomstudien befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.

Bei Nachdiplomstudien und -kursen entscheidet die jeweilige Leitung des Studiums oder des Kurses nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Aufnahme.

Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen

Das Rektorat entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. In Zweifelsfällen können die Bewerberinnen und Bewerber einer Aufnahmeprüfung unterzogen werden.

Art. 5 Leistungsbewertungen

Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen oder den dazwischen liegenden halben Noten bewertet:

Zusätzlich werden die Leistungen gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen, wobei ein Credit-Punkt in der Regel 30 Arbeitsstunden (Unterricht und Selbststudium) entspricht:

  1. Genügende Leistungen werden mit A bis E, ungenügende Leistungen mit F bewertet.

  2. Jedem geprüften Fach sowie den Projektarbeiten wird eine Anzahl ECTS-Punkte zugeordnet, pro Jahr insgesamt 60 Punkte. Der Diplomarbeit werden weitere 20 Punkte zugeordnet. Jede und jeder Studierende erhält pro bestandenes Fach und für jede angenommene Arbeit eine im Voraus festgelegte ECTS-Punktezahl.

II. Organe

Art. 6 Fachhochschulrat

Der Fachhochschulrat entscheidet

  1. über Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge und beantragt beim Konkordatsrat deren Genehmigung,

  2. ob Projektskizzen für neue Nachdiplomstudien und neue Nachdiplomkurse weiterzubearbeiten sind oder nicht.

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Art. 7 Rektorat

Das Rektorat ist verantwortlich für den gesamten Studienbetrieb im Bereich der Diplomstudiengänge. Insbesondere

  1. entscheidet es über die Aufnahme der Studierenden gemäss Art. 16 Abs. 1 und über die Aufnahme «sur dossier»,

  2. organisiert es die Vordiplom- und die Schlussdiplomprüfungen sowie die Diplomarbeiten,

  3. genehmigt es das Verzeichnis der Vordiplom- und Diplomprüfungsfächer,

  4. setzt es bei Bedarf Nachprüfungen an,

  5. ernennt es die Expertinnen und Experten und bestimmt deren Einsatz,

  6. entscheidet es über die Diplomierung.

Bei Nachdiplomstudiengängen entscheidet das Rektorat über die Diplomierung.

Art. 8 Leitung Diplomstudiengang

Die jeweilige Leitung eines Diplomstudiengangs ist für den Inhalt des Studiums oder des Kurses sowie die fachliche Qualität der Ausbildung verantwortlich und legt das Verzeichnis der Diplomprüfungsfächer fest.

Art. 9 Leitung Nachdiplomstudium oder Nachdiplomkurs

Die jeweilige Leitung eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses ist für die Durchführung, die Organisation und den Inhalt des Studiums oder des Kurses sowie die fachliche Qualität der Ausbildung verantwortlich. Sie organisiert die Prüfungen.

Die Leitung eines Nachdiplomstudiums entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte und hilft bei der Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit mit.

Sie entscheidet über die Erteilung des Zertifikats.

Art. 10 Dozentinnen und Dozenten

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten.

Die Dozentinnen und Dozenten haben gemäss den internen Richtlinien der HTA Luzern zu unterrichten und zu prüfen.

Art. 11 Notenkonferenz

Die Notenkonferenz besteht aus den Dozentinnen und Dozenten der Prüfungsfächer des jeweiligen Diplomstudiengangs und wird von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs geleitet. Sie entscheidet

  1. am Ende des ersten, zweiten und dritten Studienjahrs (beim berufsbegleitenden Studium auch am Ende des vierten Studienjahrs) gestützt auf das Jahreszeugnis und auf den regelmässigen Studienbesuch über das Bestehen des Studienjahrs,

  2. über die Zulassung zu den Vordiplomprüfungen und

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c. am Ende des dritten Studienjahrs (beim berufsbegleitenden Studium am Ende des vierten Studienjahrs) über die Zulassung zur Schlussdiplomprüfung.

Art. 12 Prüfungskonferenzen

Die Vordiplomprüfungskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Diplomstudiengänge. Sie entscheidet gestützt auf die Noten der prüfenden Dozentinnen und Dozenten über das Bestehen des Vordiploms sowie über die Promotion der Studierenden.

Die Diplomprüfungskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Diplomstudiengänge. Sie entscheidet gestützt auf die Noten der prüfenden Dozentinnen und Dozenten über das Bestehen der Schlussdiplomprüfung.

Die Vordiplomprüfungskonferenz und die Diplomprüfungskonferenz werden von einem Mitglied des Rektorats geleitet.

Art. 13 Examinierende

Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Vordiplom- und die Diplomprüfungen bei Diplomstudien ab und bewerten die Qualifikationsschritte bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen.

Sie setzen bei Diplomstudien nach Anhören der Expertinnen und Experten die Vordiplom- und die Diplomprüfungsnoten fest.

Art. 14 Expertinnen und Experten

Die Expertinnen und Experten überwachen bei den Diplomstudiengängen den ordnungsgemässen Verlauf der Vordiplom- und der Diplomprüfungen.

Sie wirken bei Diplom- und Nachdiplomstudien bei der Notengebung der Diplomarbeiten mit.

III. Diplomstudien

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Grundsatz

Die Diplomstudien befähigen die Studierenden durch die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in den entsprechenden Bereichen der Technik und der Architektur.

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Voraussetzung für die Erlangung eines Fachhochschuldiploms ist das Bestehen der ersten und der zweiten Vordiplomprüfung sowie der Diplomprüfung.

Art. 16 Zulassungsbedingungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind

  1. ein Berufsmaturitätsabschluss sowie der Abschluss einer der Studienrichtung entsprechenden Berufslehre mit Fähigkeitsausweis oder

  2. ein Berufsmaturitätsabschluss, der Abschluss einer der Studienrichtung nicht entsprechenden Berufslehre sowie eine einjährige praktische Tätigkeit in einem der Studienrichtung entsprechenden Beruf oder

  3. ein gymnasialer Maturitätsabschluss und ein einjähriges Berufspraktikum auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung vor Studienbeginn oder

  4. die gemäss Art. 17 bestandene Aufnahmeprüfung.

Personen, die über vergleichbare andere Abschlüsse verfügen, können nach Bestehen eines vom Rektorat festgelegten besonderen Aufnahmeverfahrens «sur dossier» aufgenommen werden.

Art. 17 Aufnahmeprüfung

Bewerberinnen und Bewerber, welche über eine mindestens dreijährige Ausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen und eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung nachweisen können, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.

Die Aufnahmeprüfung hat das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung.

Art. 18 Berufstätigkeit

Studierende des berufsbegleitenden Studiums müssen im Bereich der gewählten Studienrichtung zu 40–60 Prozent berufstätig sein. Die Berufstätigkeit muss spätestens ab dem zweiten Studienjahr dem Anforderungsprofil des Studiums entsprechen.

Über Ausnahmen, insbesondere bei Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten, entscheidet das Rektorat.

2. Studium

Art. 19 Grundsatz

Das Studium besteht aus Prüfungsfächern, Pflichtfächern, Pflichtwahlfächern und Freifächern. Es dauert im Vollzeitstudium in der Regel drei, im berufsbegleitenden Studium in der Regel vier Jahre.

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Art. 20 Prüfungsfächer

In den Prüfungsfächern sind die Studierenden zu einem regelmässigen Studienbesuch verpflichtet. Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.

In den Prüfungsfächern wird pro Studienjahr mindestens eine schriftliche Prüfung und/oder eine Laborübung durchgeführt.

Die auf eine halbe Note gerundeten Noten der Prüfungsfächer des jeweiligen Studienjahres gelten als Erfahrungsnoten und sind in einem Jahreszeugnis festgehalten.

Art. 21 Pflichtfächer und Pflichtwahlfächer

In den Pflichtfächern und den Pflichtwahlfächern werden in der Regel keine Prüfungen durchgeführt.

Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bestätigt. Das Testat «besucht» wird nur erteilt, wenn die vorgeschriebenen Präsenzzeiten eingehalten und die verlangten Leistungen (Arbeiten, Vorträge, Prüfungen) erbracht wurden. Die jeweilige Leitung des Diplomstudiengangs legt für die einzelnen Fachrichtungen die Präsenzzeiten sowie Art und Umfang der Leistungen fest.

Art. 22 Freifächer

Der Besuch von Freifächern ist für die Studierenden fakultativ.

Der Besuch wird schriftlich bestätigt.

3. Bestehen eines Studienjahrs

Art. 23 Grundsatz

Studierende haben das Studienjahr bestanden, wenn das Jahreszeugnis in den Prüfungsfächern keine Note unter 4 aufweist und mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden. 2

Liegt der Notendurchschnitt der Prüfungsfächer im Jahreszeugnis unter 4 und weist es gleichzeitig in den Prüfungsfächern drei oder mehr Noten unter 4 auf, ist das Studienjahr nicht bestanden.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Notenkonferenz über das Bestehen.

Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 552).

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Studierende, die ein Studienjahr nicht bestanden haben, können dieses einmal wiederholen. Die Noten aus dem wiederholten Studienjahr gelten als die neuen Erfahrungsnoten für dieses Studienjahr.

Art. 24 Entlassung

Studierende, welche die Bedingungen von Art. 23 am Ende eines wiederholten Studienjahrs nicht erfüllen, werden aus dem Studium entlassen.

Art. 25 Freiwillige Wiederholung

Studierende können ein bestandenes Studienjahr freiwillig wiederholen. Über das Bestehen am Ende des freiwillig wiederholten Studienjahres wird nicht mehr neu entschieden.

4. Vordiplom- und Diplomprüfungen

a. Allgemeines

Art. 26 Verzeichnis der Vordiplom- und Diplomprüfungsfächer

Das Verzeichnis der Vordiplom- und Diplomprüfungsfächer enthält die Fachgebiete, in denen mündliche und/oder schriftliche Vordiplom- oder Diplomprüfungen zu absolvieren sind.

Art. 27 Vordiplom- und Diplomnoten

Sowohl die Vordiplomnoten wie auch die Diplomnoten ergeben sich aus dem auf eine halbe Note gerundeten Durchschnitt der jeweiligen Erfahrungsnote und der entsprechenden Vordiplom- oder Diplomprüfungsnote.

Art. 28 Prüfungswiederholungen

Eine nicht bestandene Vordiplom- oder Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Es sind nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen, die mit einer Note unter 5 bewertet wurden. Die Diplomarbeit ist nur zu wiederholen, wenn sie ungenügend ist.

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b. Vordiplomprüfungen

Art. 29 Grundsatz

Im Vollzeitstudium ist am Ende des ersten sowie am Ende des zweiten Studienjahres, im berufsbegleitenden Studium am Ende des zweiten sowie am Ende des dritten Studienjahres je eine Vordiplomprüfung zu absolvieren, die aus schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen besteht. Prüfungen in einzelnen Fächern können vorgezogen werden.

Art. 30 Voraussetzungen für die Zulassung

Zur ersten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer

  1. im Vollzeitstudium das erste Studienjahr,

  2. im berufsbegleitenden Studium das zweite Studienjahr bestanden hat.

Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer

  1. die erste Vordiplomprüfung und

  2. im Vollzeitstudium das zweite Studienjahr, im berufsbegleitenden Studium das dritte Studienjahr bestanden hat.

Art. 31 Bestehen der Vordiplomprüfungen

Vordiplomprüfungen sind bestanden, wenn das Vordiplomprüfungszeugnis nicht mehr als einen Mangelpunkt aufweist und der Notendurchschnitt der Vordiplomprüfungsfächer 4 oder mehr beträgt.

Sie sind nicht bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Vordiplomprüfungsfächer unter 4 liegt oder das Vordiplomzeugnis mehr als einen Mangelpunkt aufweist.

Studierende, die eine Vordiplomprüfung nicht bestehen, können nicht ins nächsthöhere Studienjahr eintreten.

c. Diplomprüfung

Art. 32 Grundsatz

Die Diplomprüfung findet im Vollzeitstudium nach Abschluss des dritten, im berufsbegleitenden Studium nach Abschluss des vierten Studienjahres statt.

Sie umfasst

  1. schriftliche und/oder mündliche Prüfungen in den festgelegten Prüfungsfächern (Schlussdiplomprüfung),

  2. eine Diplomarbeit.

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Art. 33 Zulassung zur Diplomprüfung

Zur Diplomprüfung (Schlussdiplomprüfung und Diplomarbeit) wird zugelassen, wer

  1. die beiden Vordiplomprüfungen sowie

  2. im Vollzeitstudium das dritte Studienjahr, im berufsbegleitenden Studium das vierte Studienjahr bestanden hat und

  3. die erforderlichen Testate vorweisen kann.

Art. 34 Diplomarbeit

Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, selbständig eine komplexe Problemstellung aus der relevanten Fachrichtung zu bearbeiten und zu lösen.

Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der Gruppenmitglieder einzeln bewertet werden.

Die Diplomarbeit wird durch die betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten nach Anhörung der Expertinnen und Experten bewertet.

Art. 35 Bestehen der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

  1. die Schlussdiplomprüfung bestanden und

  2. die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet wird.

Die Schlussdiplomprüfung ist bestanden, wenn das Schlussdiplomzeugnis nicht mehr als einen halben Mangelpunkt aufweist und der Durchschnitt der Noten der Schlussdiplomprüfung 4 oder mehr beträgt. Sie ist nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten unter 4 liegt oder das Zeugnis mehr als einen halben Mangelpunkt aufweist.

Art. 36 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis

Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HTA Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HTA Luzern mitunterzeichnet.

Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung) 3.

Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:

  1. ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sowie das Thema und die Note der Diplomarbeit enthält; das Zeugnis wird vom Rektorat ausgestellt,

  2. ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.

Nr. 525 IV. Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse

1. Zulassungsvoraussetzungen

Art. 37

Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstudium oder einen Nachdiplomkurs sind in der Regel der Abschluss einer Hochschule und zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich der gewählten Studienrichtung nach Abschluss der Ausbildung.

Bei einer gleichwertigen höheren Ausbildung und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung im Bereich der gewählten Studienrichtung entscheidet die jeweilige Leitung des Nachdiplomstudienganges oder des Nachdiplomkurses nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme.

2. Nachdiplomstudien

Art. 38 Grundsatz

Die Nachdiplomstudien ermöglichen es den Studierenden, ihre Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz in einem Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungs- und Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können.

Art. 39 Studium

Nachdiplomstudien umfassen mindestens 600 betreute Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden.

Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden.

Art. 40 Diplomvoraussetzungen

Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind:

  1. der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 41,

  2. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 42,

  3. die genehmigte Diplomarbeit gemäss Art. 43.

Art. 41 Studienbesuch

Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.

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Art. 42 Qualifikationsschritte

Im Rahmen von Qualifikationsschritten weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Laborberichte, Semesterarbeiten oder andere Leistungsausweise, wie die Mitarbeit im Unterricht oder die Ausführung von Übungsaufgaben.

Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.

Sie entscheidet auf Antrag der zuständigen Dozentinnen und Dozenten über das Bestehen der Qualifikationsschritte.

Die Qualifikationsschritte werden modulweise zusammengefasst und mittels Noten und ECTS-Punkten ausgewiesen. Für ein Nachdiplomstudium werden insgesamt 60 ECTS-Punkte vergeben.

Art. 43 Diplomarbeit

Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine umfangreiche und komplexe Aufgabenstellung aus dem Stoff des Nachdiplomstudiums zu lösen.

Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.

Die Diplomarbeit wird von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten, unter Beizug einer Expertin oder eines Experten sowie der Leitung des Nachdiplomstudiums, beurteilt und bewertet.

Art. 44 Wiederholung

Die Qualifikationsschritte und die Diplomarbeit können je einmal wiederholt werden.

Art. 45 Diplom und Diplomzeugnis

Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomstudiums mitunterzeichnet.

Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomstudiums mitunterzeichnet.

Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer oder einen entsprechenden Dip-

Nr. 525 lomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Nachdiplomstudiums beschreibt.

Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte und der Diplomarbeit sowie die erreichten ECTS- Punkte festhält. Es wird vom Rektorat ausgestellt.

3. Nachdiplomkurse

Art. 46 Grundsatz

Nachdiplomkurse ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung insbesondere mit der Entwicklung in bestimmten Teilgebieten der Technik und der Architektur vertraut zu machen.

Für einen Nachdiplomkurs werden 15–30 ECTS-Punkte vergeben.

Art. 47 Kursdauer

Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 150 Lektionen im Präsenz- oder im Fernunterricht.

Art. 48 Zertifikationsvoraussetzungen

Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind:

  1. der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 49,

  2. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 50 und

  3. eine mindestens mit «genügend» bewertete schriftliche Abschlussarbeit gemäss Art. 51.

Art. 49 Kursbesuch

Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.

Art. 50 Qualifikationsschritte

Im Rahmen von Qualifikationsschritten weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in der Praxis umsetzen können.

Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.

Die Qualifikationsschritte werden modulweise zusammengefasst und mittels ECTS- Punkten ausgewiesen.

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Art. 51 Schriftliche Abschlussarbeit

Die Studierenden haben eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem vorgegebenen Thema aus einem zentralen Gebiet des entsprechenden Fachgebiets zu verfassen.

Die schriftliche Abschlussarbeit wird durch die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten bewertet.

Art. 52 Wiederholung

Die Qualifikationsschritte und die schriftliche Abschlussarbeit können einmal wiederholt werden.

Art. 53 Zertifikat

Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.

Wird ein Nachdiplomkurs in gemeinsamer Trägerschaft mit einer anderen anerkannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 54 Unredlichkeiten

Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Prüfungen, kann das Rektorat diese ganz oder teilweise als nicht bestanden und die Vordiplome, Diplome und Zertifikate ganz oder teilweise für ungültig erklären.

Verwenden Studierende während einer Prüfung oder einer Laborübung gemäss Art. 20 unerlaubte Hilfsmittel, so wird die entsprechende Arbeit mit der Note 1 bewertet.

Art. 55 Verhinderung

Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat das Rektorat umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizulegen. Das Rektorat kann in diesen Fällen besondere Nachprüfungen anordnen.

Bei unentschuldigter Absenz werden versäumte Prüfungen und Laborübungen gemäss

Art. 20 mit der Note 1 bewertet.

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Art. 56 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19724 beim Bildungs- und Kulturdepartement 5 des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 57 Aufhebung eines Erlasses

Das Aufnahme- und Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom 11. Mai 20016 wird aufgehoben.

Art. 57a7 Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die ihr Studium an der HTA Luzern im Studienjahr 2000/2001 oder früher begonnen haben, gelten hinsichtlich der Diplomprüfung die Artikel 32–35 des Aufnahme- und Prüfungsreglements für Diplomstudiengänge an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom 11. Mai 20018.

Für Studierende, die ihr Diplomstudium an der HTA Luzern im Studienjahr 2004/2005 beginnen oder zu einem späteren Zeitpunkt in einen FH-Diplomstudiengang eintreten, der im Herbst 2004 begonnen hat, gelten in Abweichung der Artikel 23 Absatz 3, 25 und

die in den Absätzen 3–6 dieser Bestimmung geregelten Grundsätze. 9

Wer im Vollzeitstudium oder im berufsbegleitenden Studium

  1. das erste Studienjahr nicht bestanden hat, kann das Studienjahr nicht wiederholen, hat aber die Möglichkeit, ins erste Semester des Bachelor-Studiengangs einzutreten,

  2. die Schlussdiplomprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Prüfungsteile vor Beginn der Diplomarbeit wiederholen, wobei nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden,

  3. die Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann sie innerhalb eines Jahres wiederholen. 10 4 Wer im Vollzeitstudium

  4. das zweite oder dritte Studienjahr nicht bestanden hat, kann je nach Anzahl absolvierter Studienjahre unter Anrechnung von 60 beziehungsweise 120 ECTS-Punkten ins dritte beziehungsweise fünfte Semester des Bachelor-Studiengangs eintreten; das Studienprogramm wird mit Hilfe der Studienberatung unter Berücksichtigung der

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Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

K 2001 1824

Eingefügt durch Änderung vom 29. November 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 552).

K 2001 1824

Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).

Nr. 525 15 bisherigen Studienleistungen zusammengestellt; die Wiederholung eines Studienjahrs ist nicht möglich,

  1. die Vordiplomprüfung nach dem ersten Studienjahr (Vordiplom 1) oder nach dem zweiten Studienjahr (Vordiplom 2) nicht bestanden hat, kann in der ersten Woche des dritten beziehungsweise des fünften Semesters die Vordiplomprüfung wiederholen, wobei nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden. 11 5 Wer im berufsbegleitenden Studium

  2. das zweite, dritte oder vierte Studienjahr nicht bestanden hat, kann je nach Anzahl absolvierter Studienjahre unter Anrechnung von 45 beziehungsweise 90 oder 135 ECTS-Punkten ins dritte, fünfte oder siebte Semester des Bachelor-Studiengangs eintreten; das Studienprogramm wird mit Hilfe der Studienberatung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zusammengestellt; die Wiederholung eines Studienjahrs ist nicht möglich,

  3. die Vordiplomprüfung nach dem zweiten Studienjahr (Vordiplom 1) oder nach dem dritten Studienjahr (Vordiplom 2) nicht bestanden hat, kann in der ersten Woche des fünften beziehungsweise des siebten Semesters die Vordiplomprüfung wiederholen, wobei nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden. 12 6 Die Anrechnung der ECTS-Punkte gemäss den Absätzen 4 und 5 erfolgt nach Massgabe der bereits absolvierten Studienjahre. Die definitive Zuordnung der ECTS-Punkte zu den Modulen des Bachelor-Studiengangs erfolgt gestützt auf eine vom Rektorat erlassene Zuordnungstabelle. 13

Art. 58 Inkrafttreten

Die Aufnahme- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 13. September 2002 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann

Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).