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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern
Nr. 526 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern
vom 2. November 2001* (Stand 1. April 2004)
Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats (FHZ- Konkordat) vom 2. Juli 19991, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (HSA Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich soziale Arbeit.
Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in
die Diplomstudien,
Nachdiplomstudien (NDS) und Nachdiplomkurse (NDK) sowie
andere Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HSA Luzern im Bereich der Lehre und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.
* G 2001 337
SRL Nr. 520
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Art. 3 Zulassungsbeschränkungen
Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für Diplomstudien befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.
Bei Nachdiplomstudien und -kursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Aufnahme. 2
Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen
Die jeweilige Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. In Zweifelsfällen können die Bewerberinnen und Bewerber einer Aufnahmeprüfung unterzogen werden.
Art. 53 Studienleistungen und Leistungsbewertung
Die jeweilige Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses legt fest, welche Studienleistungen – wie insbesondere Präsenz an Unterrichtsveranstaltungen und in Praktika – und welche studienbezogenen Arbeiten zu erbringen sind.
Studienleistungen können summativ mit den Qualifikationen «bestanden» und «nicht bestanden» beurteilt werden. In den Promotionsreglementen der HSA Luzern wird festgelegt, welche Studienleistungen summativ bewertet werden. Die Bewertungen können weiter differenziert werden.
Bei Diplomstudien und Nachdiplomstudien können für das Erbringen von Studienleistungen Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben werden. Die Anzahl ECTS-Punkte für die im Rahmen der Diplomstudien und Nachdiplomstudien erbrachten Studienleistungen sind in den jeweiligen Promotionsreglementen der HSA Luzern festgelegt.
II. Organe
Art. 6 Fachhochschulrat
Der Fachhochschulrat genehmigt die Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge, neuer Nachdiplomstudien und neuer Nachdiplomkurse.
Fassung gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44).
Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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Art. 7 Studiengang- und Kursleitung
Die Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses ist für sämtliche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
ist sie für die Qualität der Ausbildung verantwortlich,
entscheidet sie über die Aufnahme der Studienbewerberinnen und -bewerber,
organisiert sie die Prüfungen,
… 4
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über das Bestehen der Qualifikationsschritte,
entscheidet sie bei Nachdiplomkursen über das Bestehen des Kurses und die Erteilung des Zertifikats,
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit und Diplomprüfungen.
Art. 8 Dozentinnen und Dozenten
Der Lehrkörper besteht aus hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, Dozentinnen und Dozenten im Lehrauftrag, Gastdozentinnen und Gastdozenten sowie freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 9 Diplomkommission
Die Diplomkommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung der HSA Luzern, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studiengangleitung Sozialarbeit und der Studiengangleitung Soziokulturelle Animation, den Dozentinnen und Dozenten der Prüfungsfächer sowie Vertreterinnen und Vertretern der einschlägigen Praxisfelder. 5
Die Diplomkommission leitet und beaufsichtigt die Diplomprüfungen der Diplomstudien. Sie
entscheidet über die Zulassung zu den Diplomprüfungen,
genehmigt die Prüfungskonzepte und
wählt aus ihrer Mitte Expertinnen und Experten. 6 3 Die Diplomkommission ist unterteilt in je eine Subkommission für die Studienrichtung Sozialarbeit und die Studienrichtung Soziokulturelle Animation. Die Mitglieder der Subkommissionen
Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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beaufsichtigen als Expertinnen und Experten die Diplomprüfungen bei Diplomstudien,
entscheiden über die Diplomierung der Studierenden bei Diplomstudien und
bestimmen bei Diplomstudien den Zeitpunkt und den Umfang von Prüfungswiederholungen. 7
Art. 10 Diplomkonferenzen bei Nachdiplomstudien
Die Diplomkonferenz besteht aus der Leitung eines Nachdiplomstudiums sowie einer Prüfungsexpertin oder einem Prüfungsexperten.
Sie entscheidet über das Bestehen eines Nachdiplomstudiums und die Diplomierung.
Art. 11 Examinierende
Die Dozierenden nehmen als Examinierende die Zwischenprüfungen, die Diplomprüfungen und die Zertifikatsprüfungen ab.
Sie setzen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten die Leistungsbewertungen fest. Bei Uneinigkeit entscheiden die Expertinnen und Experten.
Art. 12 Expertinnen und Experten
Die Expertinnen und Experten wirken bei den Diplomprüfungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Grundsatz
Die Diplomstudien an der HSA Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in allen Bereichen der Sozialarbeit beziehungsweise der soziokulturellen Animation.
Art. 14 Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind
a. ein Berufsmaturitätsabschluss sowie eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung oder Nr. 526 5
ein gymnasialer Maturitätsabschluss sowie eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung oder
ein Ausbildungsabschluss, der mit einem Berufsmaturitätsabschluss oder mit einem gymnasialen Maturitätsabschluss vergleichbar ist, und eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung oder
das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens, währenddessen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch materielle Leistungen kompensieren und
in jedem Fall das Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung.
Art. 15 Eignungsabklärung
Im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches aus einem Einzelgespräch, einem Gruppengespräch und einer schriftlichen Einzelarbeit besteht, wird die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber abgeklärt.
Art. 16 Studium
Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.
2. Studienleistungen8
Art. 179 Studienleistungen im Diplomstudium
Die Studienleistungen weisen den Kompetenzerwerb während des Studiums aus. Sie dienen auch der Selektion.
Als Studienleistungen gelten
die Unterrichtspräsenz,
das Erbringen studienbezogener Arbeiten und
die Praktika.
Inhalt, Form und Anspruchsniveau der Studienleistungen, die im Rahmen der Module und Themenbereiche des Studiums zu erbringen sind, sind im Promotionsreglement der HSA Luzern festgelegt.
Art. 1810 Vergabe von ECTS-Punkten
Bei vollständigem und genügendem Erbringen der für die Themenbereiche und Module vorgesehenen Studienleistungen werden die entsprechenden ECTS-Punkte pro Modul oder Themenbereich vergeben.
Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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Bei nicht genügend erbrachten Studienleistungen sind kompensierende Auflagen zu erbringen.
Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Auflagen nicht genügend sind, muss der entsprechende Studienteil (Themenbereich oder Modul) wiederholt werden.
Art. 1911 Wiederholung von Themenbereichen und Modulen
Themenbereiche oder Module können einmal wiederholt werden.
Wer im Wiederholungsdurchgang bei den Themenbereichen des Grundstudiums und den Kernmodulen des Hauptstudiums die notwendigen Studienleistungen nicht erbringt, muss die Ausbildung abbrechen.
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3. Diplomprüfung
Art. 21 Zulassung zur Diplomprüfung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen,
wer die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat,
wer alle in der Ausbildung erforderlichen Qualifikationselemente erfüllt hat und
wessen Diplomarbeit angenommen wurde.
Art. 22 Diplomarbeit
Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, eine berufsrelevante Fragestellung zu bearbeiten und schriftlich darzustellen. Die Arbeit an dieser Fragestellung soll praktische Erfahrungen und theoretische Aspekte miteinander verbinden und so ein weiterführendes Ergebnis hervorbringen.
Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
Die Diplomarbeit wird von der betreuenden Dozentin oder dem betreuenden Dozenten und einer Expertin oder einem Experten beurteilt und bewertet.
Eine nicht angenommene Diplomarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Studierende, deren Diplomarbeit ein zweites Mal nicht angenommen wird, werden definitiv nicht zur Diplomprüfung zugelassen.
Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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Art. 23 Elemente der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht in der Bearbeitung einer komplexen Situation aus dem Berufsalltag und umfasst mündliche, schriftliche und berufspraktische Elemente. Die Studierenden weisen sich dabei über ihre Kenntnisse in den verschiedenen Disziplinen sowie über ihre beruflichen Fertigkeiten und Kompetenzen aus.
Die Beurteilung der einzelnen Leistungen erfolgt durch die Examinierenden im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten. Bei Uneinigkeit entscheiden die Expertinnen und Experten.
Art. 24 Bestehen der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die im Promotionsreglement der HSA enthaltenen Anforderungen und Bedingungen betreffend die Elemente der Diplomprüfung erfüllt sind.
Art. 25 Wiederholung
Eine Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.
Die Diplomkommission kann die Wiederholung der Prüfung auf einzelne Elemente beschränken.
Art. 26 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HSA Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HSA Luzern mitunterzeichnet.
Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sowie das Thema und die Bewertung der Diplomarbeit enthält; das Zeugnis wird von der Leitung des Diplomstudiengangs ausgestellt,
ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
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Art. 27 –33 14
IV. Nachdiplomstudien
Art. 34 Grundsatz
Die Nachdiplomstudien an der HSA Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch die Vermittlung von Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungs- und Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können.
Art. 35 Organisation und Durchführung
Nachdiplomstudien werden von der HSA Luzern, von den von der HSA Luzern beauftragten Institutionen oder von der HSA Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
Art. 36 Studium
Die Nachdiplomstudien können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können.
Sie umfassen mindestens 600 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden.
Art. 37 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung in ein Nachdiplomstudium sind
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder einer gleichwertigen Qualifikation und
in der Regel zwei Jahre Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich.
Art. 38 Diplomvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind
der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 39,
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 40,
Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurden der Zwischentitel «4. Ergänzungsstudium in Sozialarbeit» und die Art. 27–33 aufgehoben.
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eine mit mindestens «genügend» bewertete Diplomarbeit gemäss Art. 41 und
eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 42.
Art. 39 Studienbesuch
Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurden.
Art. 40 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Praxis- oder Projektberichte, mündliche Präsentationen, schriftliche Facharbeiten, Fachkolloquien oder andere Leistungsausweise.
Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind.
Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte.
Art. 41 Diplomarbeit
Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine komplexe Aufgabenstellung aus dem Stoff des Nachdiplomstudiums mittels theoretischer Reflexion und gegebenenfalls praktischer Umsetzung zu lösen.
Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
Sie wird von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten und einer weiteren Fachperson bewertet.
Art. 42 Diplomprüfung
Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Sie legt die Dauer und den Zeitpunkt der Prüfung fest.
Die Diplomprüfung wird von den Examinierenden im Einvernehmen mit einer Expertin oder einem Experten bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.
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Art. 43 Wiederholung
Die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit und die Diplomprüfung können je einmal wiederholt werden. Bei der Diplomarbeit kann anstelle einer Wiederholung eine einmalige Nachbesserung angeordnet werden.
Art. 44 Diplom und Diplomzeugnis
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomstudiums mitunterzeichnet.
Wird ein Nachdiplomstudium in gemeinsamer Trägerschaft mit einer anderen anerkannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomstudiums mitunterzeichnet.
Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer oder einen entsprechenden Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte und der Diplomprüfung festhält. Es wird von der Leitung des Nachdiplomstudiums ausgestellt.
V. Nachdiplomkurse
Art. 45 Grundsatz
Nachdiplomkurse an der HSA Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung mit der Entwicklung in bestimmten Teilgebieten der sozialen Arbeit vertraut zu machen.
Art. 46 Organisation und Durchführung
Die Nachdiplomkurse werden von der HSA Luzern oder von den von der HSA Luzern beauftragten Institutionen organisiert und durchgeführt.
Art. 47 Kursdauer
Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 100 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht.
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Art. 48 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder einer gleichwertigen Qualifikation und
eine ausreichende Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich.
Art. 49 Zertifikatsvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind
der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 50 und
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 51.
Art. 50 Kursbesuch
Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurden.
Art. 51 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Praxis- oder Projektberichte, mündliche Präsentationen, schriftliche Facharbeiten, Fachkolloquien oder andere Leistungsausweise.
Die Leitung des Nachdiplomkurses legt bei Kursbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
Sie entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte auf Antrag der Dozentinnen und Dozenten.
Art. 52 Wiederholung
Ein Qualifikationsschritt kann einmal wiederholt werden.
Art. 53 Zertifikat
Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.
Wird ein Nachdiplomkurs in gemeinsamer Trägerschaft mit einer anderen anerkannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.
Nr. 526 VI. Andere Weiterbildungsveranstaltungen
Art. 54 Grundsatz
An der HSA Luzern werden für interessierte Personenkreise aus ihr nahe stehenden Berufsfeldern kürzere oder längere Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Fachkurse, Fachseminare, Vorbereitungskurse und Tagungen durchgeführt.
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung kann mit einem Ausweis bestätigt werden, der von der HSA Luzern ausgestellt und von der verantwortlichen Leitung der Veranstaltung mitunterzeichnet wird.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 55 Unredlichkeiten
Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie bei Diplomarbeiten, schriftlichen Arbeiten oder Analysen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und Arbeiten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden.
Art. 56 Verhinderung
Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Studien- oder Kursleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Art. 56a15 Ausschluss
Die Rektorin oder der Rektor der HSA Luzern kann Studierende, bei denen sich im Rahmen der schulischen Ausbildung oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, aus der Diplomausbildung entlassen.
Die Entlassung ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestätigen.
Art. 57 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 16 des Kantons Luzern beim Bil-
Eingefügt durch Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44).
SRL Nr. 40 Nr. 526 13 dungs- und Kulturdepartement 17 des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 58 Übergangsbestimmungen
Studierende, die ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplomkurs gestützt auf bisher geltende Ausbildungsreglemente des Kantons Luzern begonnen haben, beenden ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen. Enthält das neue Recht mildere Regelungen, werden diese angewendet.
Art. 58a18 Übergangsbestimmungen ESA Studierende, die das Ergänzungsstudium in Sozialarbeit an der HSA Luzern im Jahr 2002 oder 2003 begonnen haben, beenden das Studium gestützt auf die per 1. Oktober 2002 aufgehobenen Artikel 27–29 und 33; für die Diplomprüfung gelten die Artikel 21–
der Aufnahme- und Prüfungsordnung.
Art. 58b19 Übergangsbestimmungen Diplomstudium
Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2002 begonnen haben, und Studierende der Kurse Vollzeit Animation 2002 und Vollzeit Sozialarbeit 2002 beenden ihr Studium nach dem bisherigen Recht.
Für Studierende der Kurse Berufsbegleitende Animation (BBA) 2002 und Teilzeit Sozialarbeit 2002 gelten für die Zwischenprüfungen die Artikel 17–20 des bisherigen Rechts. Ab dem Hauptstudium gilt neues Recht.
Art. 59 Inkrafttreten
Die Aufnahme- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 2. November 2001 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).