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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern
Nr. 528 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern
vom 2. November 2001* (Stand 1. Juli 2003)
Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats (FHZ- Konkordat) vom 2. Juli 19991, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Musikhochschule Luzern (MHS Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich Musik.
Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in
die Diplomstudien,
Nachdiplomstudien (NDS) und Nachdiplomkurse (NDK) sowie
andere Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der MHS Luzern im Bereich der Lehre und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.
* G 2001 351
SRL Nr. 520
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Art. 3 Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen sind die für die einzelnen Ausbildungsangebote massgebende Vorbildung sowie eine Eignungsprüfung.
Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für Diplomstudiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.
Bei Nachdiplomstudien und -kursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Aufnahme.
Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen
Die Studien- oder Kursleitung entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts.
Art. 5 Leistungsbewertungen
Die Studien- oder Kursleitung legt das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikationsschritte und anderer Leistungsnachweise fest.
Die Leistungsbewertungen bei Diplomstudien sind in den folgenden Noten und den dazwischenliegenden Zehntelspunkten auszudrücken: 5,8–6 = mit Auszeichnung 4,0–4,7 = genügend
,–3,9 = ungenügend
Bei Nachdiplomstudien werden die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt sowie die Diplomprüfung und bei Nachdiplomkursen die Qualifikationsschritte mit «nicht bestanden», «bestanden» oder «mit Auszeichnung bestanden» bewertet.
Die Leistungen können gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen werden.
II. Organe
Art. 6 Fachhochschulrat
Der Fachhochschulrat genehmigt die Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge, neuer Nachdiplomstudien und neuer Nachdiplomkurse.
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Art. 7 Studien- und Kursleitung
Die Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses ist für sämtliche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
ist sie für die Qualität der Ausbildung verantwortlich,
entscheidet sie über die Aufnahme der Studienbewerberinnen und -bewerber,
bestimmt sie die Prüfungsexpertinnen und -experten und organisiert die Prüfungen,
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über das Bestehen der Qualifikationsschritte,
entscheidet sie bei Nachdiplomkursen über das Bestehen des Kurses und die Erteilung des Zertifikats,
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit oder Diplomprojekt sowie Diplomprüfung.
Art. 8 Lehrkörper
Der Lehrkörper setzt sich aus Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Assistentinnen und Assistenten im Lehrauftrag zusammen.
Art. 9 Diplomprüfungskommission
Die Diplomprüfungskommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung der MHS Luzern, einer Fachexpertin oder einem Fachexperten, einer externen Koordinationsexpertin oder einem externen Koordinationsexperten und den Dozentinnen und Dozenten des zu prüfenden Fachs mit beratender Stimme.
Sie entscheidet bei den Diplomstudien und den Nachdiplomstudien über das Bestehen der einzelnen Diplomprüfungsteile, über das Bestehen der Diplomprüfung unter Einbezug der Erfahrungsnoten der Dozentinnen und Dozenten sowie über die entsprechenden Gesamtnoten und die Diplomierung.
Art. 10 Prüfungskommission Grundstudium
Die Prüfungskommission Grundstudium besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung der MHS Luzern, den Fachdozentinnen und -dozenten sowie einer externen Beraterin oder einem externen Berater.
Sie entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung des Grundstudiums und über die entsprechende Bewertung.
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Art. 11 Prüfungsleitung und Examinierende
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung der MHS Luzern leitet die Abschlussprüfungen des Grundstudiums, die Diplomprüfungen und die Zertifikatsprüfungen. Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten nehmen die entsprechenden Prüfungen als Examinierende ab.
III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Grundsatz
Die Diplomstudien an der MHS Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in den entsprechenden Bereichen der Musik.
Art. 13 Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind
ein Berufsmaturitätsabschluss oder
ein gymnasialer Maturitätsabschluss oder
der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Diplom- oder Handelsmittelschule oder
der Abschluss einer anderen anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder
der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung und
in jedem Fall das Bestehen einer Aufnahmeprüfung.
In Ausnahmefällen kann vom Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.
Bei der Zulassung zu Studiengängen, die spezifische Fähigkeiten oder Berufserfahrung erfordern, können zusätzliche Bedingungen gestellt werden.
Art. 14 Studium
Das Studium besteht aus Hauptfächern, weiteren obligatorischen Fächern und Wahlpflichtfächern, integralen Seminaren und Projekten sowie Ergänzungsschwerpunkten.
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Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bestätigt, das in der Regel an einen Leistungsnachweis gebunden ist.
Die Leistungsnachweise können auch durch fächerübergreifende Arbeiten erbracht werden.
2. Aufnahmeprüfung
Art. 15
Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung im Hauptfach sowie weiteren mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Das Nähere wird in den einzelnen Studienreglementen der Fachbereiche der MHS Luzern geregelt.
3. Ausserordentliche Zwischenprüfungen
Art. 16
Die Schulleitung kann in Einzelfällen während des Grundstudiums individuelle Zwischenprüfungen anordnen, deren Bestehen über die Weiterführung des Studiums entscheidet.
Prüfungsinhalte und Prüfungsform werden von der Schulleitung festgelegt.
Die Schulleitung entscheidet über das Bestehen der Zwischenprüfung und über die Weiterführung des Studiums.
4. Abschlussprüfung Grundstudium
Art. 17 Zweck der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist eine Selektionsprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für den Übertritt ins Hauptstudium ist.
Prüfungsinhalte und Prüfungsform sind in den Studienreglementen der Fachbereiche der MHS Luzern geregelt.
Art. 18 Zulassung zur Abschlussprüfung
Zu Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer das Grundstudium absolviert hat und die entsprechenden Testate beziehungsweise die Abschlussnoten der geprüften obligatorischen Fächer vorlegen kann.
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Art. 19 Bewertung
Die Abschlussprüfung wird mit den Qualifikationen «bestanden», «fraglich» und «nicht bestanden» bewertet.
Art. 20 Wiederholung
Eine mit «fraglich» bestandene Abschlussprüfung kann nach zwei Semestern einmal wiederholt werden. Eine «nicht bestandene» Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
5. Diplomprüfung
Art. 21 Vorprüfung
In bestimmten Fachbereichen ist eine Vorprüfung zu absolvieren, die über die Zulassung zur Diplomprüfung entscheidet. Inhalte und Prüfungsform sind in den Studienreglementen der einzelnen Fachbereiche der MHS Luzern geregelt.
Art. 22 Zulassung zur Diplomprüfung
Zu Diplomprüfungen wird zugelassen, wer
die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat und die entsprechenden Testate beziehungsweise die Abschlussnoten der geprüften obligatorischen Fächer vorlegen kann und
die Abschlussprüfungen Grundstudium sowie
eine allfällige Vorprüfung bestanden hat.
Art. 23 Elemente der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen sowie zusätzlichen mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Die Prüfungsinhalte und die Prüfungsform sind für jeden Studiengang im entsprechenden Studienreglement sowie in den dazugehörenden Merkblättern festgelegt.
Art. 24 Bestehen der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung hat bestanden, wer
in den Hauptfächern keine ungenügende Note aufweist,
bei den obligatorischen Fächern einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht,
in nicht mehr als zwei Fächern ungenügende Noten erzielt und
insgesamt nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.
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Art. 25 Wiederholung
Muss ein nicht bestandener Prüfungsteil wiederholt werden, hat dies in der Regel beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Bestandene Prüfungen und Prüfungsteile können nicht wiederholt werden.
Art. 26 Diplom, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der MHS Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie von der Hauptfachlehrperson unterzeichnet.
Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
ein Diplomzeugnis, welches die Teilnoten der abgelegten Fächer sowie allfällig besuchte Wahlfächer enthält; das Zeugnis wird von der Leitung des Studiengangs ausgestellt,
ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
IV. Nachdiplomstudien
Art. 27 Grundsatz
Die Nachdiplomstudien an der MHS Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungs- und Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können.
Art. 28 Organisation und Durchführung
Nachdiplomstudien werden von der MHS Luzern, den von der MHS Luzern beauftragten Institutionen oder von der MHS Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
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Art. 29 Studium
Die Nachdiplomstudien umfassen jeweils mindestens 600 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit beziehungsweise ein Diplomprojekt im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden. Eine Lektion Einzelunterricht entspricht vier Lektionen im Klassenverband.
Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können.
Art. 30 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstudium sind
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und
in der Regel zwei Jahre Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich; die Leitung des Nachdiplomstudiums entscheidet über das Erfordernis einer längeren Berufspraxis.
Art. 31 Diplomvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind
der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 32,
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 33,
eine erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit oder ein erfolgreich abgeschlossenes Diplomprojekt gemäss Art. 34,
eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 35.
Art. 32 Studienbesuch
Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurden.
Art. 33 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind insbesondere Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten, künstlerische Tätigkeiten oder andere Leistungsausweise.
Die Studienleitung legt bei Studienbeginn die Art, die Zahl sowie Inhalt und Form der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.
Sie entscheidet auf Antrag der zuständigen Dozentinnen und Dozenten über das Bestehen der Qualifikationsschritte.
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Art. 34 Diplomarbeit, Diplomprojekte
Mit der Diplomarbeit oder den Diplomprojekten weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein anspruchvolles praktisches Problem aus dem Fachbereich des Nachdiplomstudiums zu lösen.
Die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt kann als Einzel- oder Gruppenarbeit bearbeitet werden. Die Leitung des Nachdiplomstudiums entscheidet, wann Einzel- und wann Gruppenarbeiten möglich sind. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
Die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt wird durch zwei Expertinnen oder Experten beurteilt.
Art. 35 Diplomprüfung
Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Sie legt die Dauer und den Zeitpunkt der Prüfung fest.
Die Diplomprüfung wird durch die Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der Studienleitung bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Studienleitung.
Art. 36 Wiederholung
Nicht bestandene Qualifikationsschritte oder nicht erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeiten oder Diplomprojekte beziehungsweise Diplomprüfungen können je einmal wiederholt werden. Bei der Diplomarbeit kann anstelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung angeordnet werden.
Bestandene Qualifikationsschritte oder erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeiten beziehungsweise Diplomprojekte und Diplomprüfungen können nicht wiederholt werden.
Art. 37 Diplom und Diplomzeugnis
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern sowie von der Studienleitung mitunterzeichnet.
Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern sowie von der Studienleitung mitunterzeichnet.
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Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom MH in (Bezeichnung des NDS)».
Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte, der Diplomarbeit oder des Diplomprojekts und der Diplomprüfung enthält. Es wird von der Studienleitung ausgestellt.
V. Nachdiplomkurse
Art. 38 Grundsatz
Nachdiplomkurse an der MHS Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung in bestimmte Teilgebiete der Musik zu vertiefen.
Art. 39 Organisation und Durchführung
Die Nachdiplomkurse werden von der MHS Luzern oder den von der MHS Luzern beauftragten Institutionen organisiert und durchgeführt.
Art. 40 Kursdauer
Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 100 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht. Eine Lektion Einzelunterricht entspricht vier Lektionen im Klassenunterricht.
Art. 41 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und
eine ausreichende Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich.
Art. 42 Zertifikatsvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind
der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 43 und
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 44.
Art. 43 Kursbesuch
Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurden.
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Art. 44 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten, künstlerische Tätigkeiten oder andere Leistungsausweise.
Die Kursleitung legt bei Kursbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
Die Kursleitung entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte auf Antrag der Dozentinnen und Dozenten.
Art. 45 Wiederholung
Nicht bestandene Qualifikationsschritte können einmal wiederholt werden.
Bestandene Qualifikationsschritte können nicht wiederholt werden.
Art. 46 Zertifikat
Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomkurses. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern sowie von der Kursleitung mitunterzeichnet.
Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomkurses beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern und der Kursleitung mitunterzeichnet.
Das Zertifikat enthält die Bezeichnung «Zertifikat MH in (Bezeichnung des NDK)» sowie die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer.
VI. Andere Weiterbildungsveranstaltungen
Art. 47 Grundsatz
An den Fakultäten der MHS Luzern werden für interessierte Personenkreise aus ihr nahe stehenden Berufsfeldern kürzere oder längere Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Meisterkurse in Zusammenarbeit mit dem Lucerne Festival, Fachkurse, Fortbildungskurse, Vorbereitungskurse, musikalische Produktionen, Tagungen und Kongresse durchgeführt.
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Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung kann mit einem Ausweis bestätigt werden, der von der MHS Luzern ausgestellt und von der verantwortlichen Leitung der Veranstaltung unterzeichnet wird.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 48 Unredlichkeiten
Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Abschlussprüfungen und Diplomprüfungen sowie bei Diplom- und Projektarbeiten können Prüfungen, Qualifikationsschritte und Arbeiten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden.
Art. 49 Verhinderung
Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Studien- oder Kursleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Der Zeitpunkt für ein allfälliges Nachholen von Prüfungen wird von der Studien- oder der Kursleitung festgelegt.
Art. 50 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 des Kantons Luzern beim Bildungs- und Kulturdepartement 3 des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
Studierende, die ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplomkurs gestützt auf bisher geltende Ausbildungsreglemente begonnen haben, beenden ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen. Enthält das neue Recht mildere Regelungen, werden diese angewendet.
SRL Nr. 40
Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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Art. 52 Inkrafttreten
Die Aufnahme- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 2. November 2001 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann