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Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Theology (MTh) in Liturgical Music
vom 23.01.2008 (Stand 01.02.2008)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Studiengang
Die Fakultät I für Römisch-Katholische Theologie der Universität Luzern (im Folgenden: Theologische Fakultät) bietet folgenden Studiengang an: Masterstudium in Liturgical Music.
Art. 2 Verliehene Titel und Diplome
Der Titel «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music» wird von der Theologischen Fakultät verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des genannten Studiengangs.
Art. 3 Trägerschaft
Die Theologische Fakultät ist Trägerin des Studiengangs «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music» (im Folgenden: MTh LM) und arbeitet für diesen Studiengang mit der Hochschule Luzern – Musik (im folgenden HSLU M) zusammen.
Art. 4 Leistungsnachweise und Prüfungen
Für Leistungsnachweise und Prüfungen, die während des Studiums im Studiengang MTh LM absolviert werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist.
Art. 5 Vergabe von ECTS-Credits
Die Studienleistungen im Studiengang MTh LM werden mittels Credits (Cr) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Voraussetzung für den Erwerb von Credits ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen.
Die Vergabe von Credits im Rahmen des Studiengangs MTh LM richtet sich nach § 28 der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät vom 4. Dezember 2002.
2 Organe
Art. 6 Dekanin/Dekan der Theologischen Fakultät
Die Dekanin oder der Dekan der Theologischen Fakultät ist für den Studienbetrieb verantwortlich. Der Studienbetrieb wird mit der Leiterin oder dem Leiter der HSLU M abgesprochen.
Art. 7 Studienleiterin/Studienleiter
Die Studienleiterin oder der Studienleiter des Studiengangs MTh LM entscheidet im Regelungsbereich der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung über Anträge der Studierenden. Dies erfolgt in Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der HSLU M.
Art. 8 Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät
beschliesst die Wegleitung zur vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung,
genehmigt Studienziele für den Studiengang MTh LM,
legt mit den Stimmen ihrer Mitglieder, die einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen, die Noten der Masterarbeiten fest, sofern diese in einem der Theologischen Fakultät zugehörigen Fach verfasst worden sind.
Masterarbeiten, die in Fächern der HSLU M verfasst werden, werden nach dem Reglement der HSLU M beurteilt.
3 MTh Liturgical Music
3.1 Allgemeines
Art. 9 Dauer und Umfang
Der Studiengang MTh LM umfasst 120 Credits.
Der Studiengang MTh LM hat eine Normalstudiendauer von 4 Semestern.
Art. 10 Kombination mit einem Studium an der HSLU M
Parallel zu den Lehrangeboten des Studiengangs MTh LM können Mastermodule der HSLU M besucht werden.
3.2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 11 Bachelordiplom
Zum Studiengang MTh LM wird zugelassen, wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik vorweisen kann.
Studierende der Theologie müssen für die Zulassung zudem eine hinreichende Qualifikation im Bereich Kirchenmusik vorweisen. Studierende der Musik müssen zudem eine hinreichende Qualifikation im Bereich Theologie vorweisen. Diese Qualifikation überprüft der Studienleiter der Theologischen Fakultät in Rücksprache mit der Fachvertreterin / dem Fachvertreter der HSLU M.
Über die Qualifikationen bzw. die allfälligen Auflagen zum Studium MTh LM entscheidet eine Kommission. Mitglieder dieser Kommission sind: Studienleiterin/Studienleiter der Theologischen Fakultät, Vertreterin/Vertreter der HSLU M und die wissenschaftliche Begleitung des Studiengangs an der Theologischen Fakultät.
3.3 Struktur des Studiums
Art. 12 Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Theologie
Studierenden mit Bachelordiplom in Theologie wird der Titel MTh in LM verliehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits nachgewiesen werden kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt:
i) Ergänzende theol. Fächer, wahlweise aus den Bereichen Biblisch- historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie 15 Cr
ii) Berufsausbildung Musikpraxis 15 Cr
iii) Wahlfach 10 Cr
iv) Kernfachbereich (Theologie der Musik, Gregorianik, Orgel, Chorleitung, Liturgischer Gesang) 40 Cr
v) Masterarbeit, wahlweise in: Theologie, Gregorianik oder künstlerischer Produktion 25 Cr
vi) künstlerische Produktion (Komposition, Instrument, Chorleitung) 15 Cr
Total: 120 Cr
Die Credits für Studierende mit Bachelor of Theology verteilen sich auf Besuch von Vorlesungen und Seminarien.
Art. 13 Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Kirchenmusik
Studierenden mit Bachelordiplom in Kirchenmusik wird der Titel MTh LM verliehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits nachgewiesen werden kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt:
i) Grundlagenfächer Theologie: Biblisch-historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie 30 Cr
ii) Kernfachbereich: Gregorianik, Komposition 40 Cr
iii) Wahlfach 10 Cr
iv) ergänzende Musiktheorie 15 Cr
v) Masterarbeit 25 Cr
Total: 120 Cr
Im Bereich i) verteilen sich die zu erwerbenden Credits wie folgt: Es sind mindestens zwei Hauptseminare verschiedener Fächergruppen (mit schriftlicher Arbeit) in der Theologie zu besuchen (in den drei Fächergruppen gemäss § 6 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät vom 4. Dezember 2002). In den Kernfachbereichen der Musik und der Theologie sind mündliche Prüfungen abzulegen. Die übrigen Credits können in verschiedenen Lehrveranstaltungen erworben werden.
Art. 14 Masterarbeit
Die Masterarbeit kann in einem Fach der Kernfachbereiche geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von der Fachvertreterin oder vom Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet. Von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus den Bereichen gemäss § 12i) bis vi) bzw. § 13i) bis v) wird ein Zweitgutachten erstellt. Ausnahmen können von der Fakultätsversammlung beschlossen werden.
Art. 15 Bewertungen
Benotete Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden nach der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät bewertet.
Art. 16 Abschluss
Der Titel «MTh in Liturgical Music» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss der vorliegenden Studienordnung erfüllt sind.
Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Prüfungen und der Note der Masterarbeit, wobei die Note der Masterarbeit fünffach gewichtet wird.
Art. 17 Diplomurkunde und Diplomzusatz
Die Diplomurkunde enthält
die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät»,
die Bezeichnung «HSLU M» (als weitere Trägerschaft des Studienganges),
die Personalien der oder des Diplomierten,
den Titel «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music»,
die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat,
die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät und der Leiterin oder des Leiters der HSLU M,
den Ort und das Datum der letzten Studienleistung.
Die Verleihung von Diplomen wird publiziert.
4 Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
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