541k
Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
vom 26.06.2013 (Stand 01.02.2018)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Präambel
Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung bezieht sich auf die Rahmenstudienordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 24. April 2013.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Studien- und Prüfungsordnung regelt in Abhängigkeit von der Rahmenstudienordnung der Fakultät den Bachelor- und den Masterstudiengang in Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
Art. 3 Verliehene Titel und Diplome
Der Titel «Bachelor of Theology (BTh) der Universität Luzern» bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studienganges, der Titel «Master of Theology (MTh) der Universität Luzern» bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Master-Studienganges.
Art. 4 Fächer und Fächergruppen
Die Studiengänge orientieren sich an folgenden Fächern und Fächergruppen:
Philosophie,
Fächergruppe 1 (biblisch-historischer Schwerpunkt): Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Judaistik, Kirchengeschichte, Patrologie,
Fächergruppe 2 (systematischer Schwerpunkt): Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik,
Fächergruppe 3 (praktischer Schwerpunkt): Kirchenrecht / Staatskirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Pastoraltheologie / Homiletik, Religionspädagogik / Katechetik.
2 Zulassungsvoraussetzungen
Art. 5 Immatrikulationsberechtigung
Die Zulassung zum Bachelorstudium Theologie regelt § 15 der Rahmenstudienordnung.
Zum Masterstudium Theologie wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom Theologie im Sinne der Bologna-Deklaration verfügt. Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem äquivalenten Bachelordiplom werden auf Antrag der Studienleiterin oder des Studienleiters zugelassen. Es können Auflagen bis zum Umfang von 60 Credits auferlegt werden.
Art. 6 Kenntnisse in anderen Sprachen
Studierende des Bachelorstudiums haben genügende Kenntnisse in den alten Sprachen Latein, Griechisch und Bibelhebräisch oder Modernhebräisch nachzuweisen.
Die erforderlichen Kenntnisse in zwei der in Absatz 1 genannten Sprachen können im Verlauf des Bachelorstudiums und in der dritten Sprache im Masterstudium an der Fakultät nachgeholt werden.
Studierende, die nicht zweimal «Theologie» als Nebenfächer belegen, sind von der dritten Sprache befreit.
Nachzuholende Kenntnisse werden zur Auflage gemacht. Der Umfang der Standardauflagen wird in der Wegleitung umschrieben. Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet über die Äquivalenz oder die Anrechnung von anders erworbenen Kenntnissen in diesen Bereichen.
Die erworbenen Credits aus den oben genannten Sprachkursen werden nicht für das Studium angerechnet. Werden zusätzliche Sprachkurse belegt, können deren Credits im Wahlbereich angerechnet werden.
3 Prüfungen und Seminararbeiten
Art. 7 Prüfungen
Im Studiengang wird zwischen benoteten Prüfungen, schriftlichen Seminararbeiten sowie unbenoteten Leistungsnachweisen unterschieden.
Dauer und Zeitpunkt der Prüfungen sind in der Wegleitung zur Rahmenstudienordnung umschrieben.
Die unbenoteten Leistungsnachweise können mündlich oder schriftlich verlangt werden. Die zur Wahl stehenden Modi und das Vorgehen sind in der Wegleitung zur vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung näher beschrieben.
Art. 8 Kirchliche Expertinnen und Experten
Bei mündlichen Prüfungen können kirchliche Expertinnen und Experten Einsitz nehmen.
Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 8. November 2005 werden kirchliche Expertinnen und Experten durch den Bischof von Basel oder die Kantone des Basler Bistumskonkordats ernannt.
4 Bachelorstudium als Hauptfach-Nebenfach-Studium
4.1 Allgemeines
Art. 9 Studienziel
Das Bachelorstudium vermittelt eine solide Grundlage im Bereich der wissenschaftlichen Theologie. Das Bachelordiplom bildet sowohl die notwendige Voraussetzung für ein Masterstudium in Theologie als auch eine Basis für die Weiterbildung in einem anderen Hochschulfach oder für eine Berufsausbildung.
Art. 10 Umfang
Das Bachelorstudium umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 Credits (Cr). Es ist aufgegliedert in das Hauptfach Theologie (130 Cr) und ein frei wählbares Nebenfach (50 Cr). Das Hauptfach Theologie setzt sich zusammen aus einem Einführungsjahr und weiteren Studienleistungen.
4.2 Studienleistungen Bachelorstudium Hauptfach Theologie
Art. 11 Einführungsjahr: Ziel
Das Einführungsjahr als Teil des Bachelorstudiums vermittelt methodische und inhaltliche Grundlagen als Einstieg ins Bachelorstudium.
Art. 12 Einführungsjahr: Studienleistungen
Im Einführungsjahr müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden:
a. Theologische Grundlegung: 6 Cr
1. Grundkurs «Theologische Propädeutik» (2 Cr)
2. Proseminar «Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten» (4 Cr)
b. Einleitung Exegese AT oder NT 3 Cr
c. Einführung in die Judaistik 2 Cr
d. Einführung in das Kirchenrecht und Staatskirchenrecht 2 Cr
e. Einführung in die Pastoraltheologie 2 Cr
f. Einführung in die Philosophie 2 Cr
Die Credits werden für das Bachelorstudium gemäss § 13 angerechnet.
Es können weitere Studienleistungen im Umfang von maximal 43 Credits erbracht und für das Bachelorstudium gemäss § 13 angerechnet werden.
Der Nachweis der Credits gemäss Absatz 1 ist Bedingung für die Weiterführung des Bachelorstudiums. Ausnahmefälle regelt der Studienleiter oder die Studienleiterin.
Art. 13 Nachzuweisende Credits
Im Bachelorstudiengang müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden:
6 Cr: in Theologischer Grundlegung
15 Cr: in Philosophie
8 Cr: in Altem Testament
8 Cr: in Neuem Testament
5 Cr: in Judaistik
7 Cr: in Kirchengeschichte
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 1 oder in Philosophie
5 Cr: in Fundamentaltheologie
7 Cr: in Dogmatik
7 Cr: in Theologischer Ethik
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 2
5 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht
5 Cr: in Liturgiewissenschaft
5 Cr: in Pastoraltheologie
5 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 3
2 Cr: in Religionswissenschaft
2 Cr: in Theologie der Spiritualität
1 Cr: in (Religions-)Psychologie
28 Cr: im Wahlbereich
Die ersten 2 Credits in den Fächern gemäss Absatz 1b–p müssen jeweils in Vorlesungen oder Proseminaren erworben werden. Die Absätze 1g, k und p sind davon ausgenommen.
In jeder Fächergruppe (Abs. 1c–f, h–j und l–o) ist in mindestens zwei verschiedenen Fächern je eine benotete Prüfung in einer Vorlesung zu bestehen. Hinzu kommt verpflichtend eine benotete Prüfung in Philosophie.
Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Faches.
Überzählige Credits in den Fächern gemäss Absatz 1b–s können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1t angerechnet werden.
Von den Credits gemäss Absatz 1t können bis zu 6 Credits an den anderen Fakultäten der Universität Luzern oder an einer anderen Luzerner Hochschule erworben werden. Auflagen dieser Institutionen bleiben vorbehalten.
Art. 14 Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten
In den Fächern Altes Testament und Neues Testament muss das biblische Proseminar «Einführung in die Methoden der Exegese» belegt werden. Der Anrechnungsmodus ist in der Wegleitung geregelt.
Es müssen mindestens zwei Hauptseminare belegt und mit schriftlicher Arbeit abgeschlossen werden. Diese Arbeiten müssen in verschiedenen Fächergruppen gemäss § 4 geschrieben werden. Zur Wahl steht auch das Fach Philosophie. Studierende ohne Philosophie-Matura, die nicht das Nebenfach Philosophie studieren, müssen eine der schriftlichen Arbeiten im Fach Philosophie verfassen.
Art. 15 Nebenfach
Das Hauptfach Theologie im Bachelorstudium kann mit den Nebenfächern Theologie, Ethik und Judaistik sowie mit frei wählbaren Nebenfächern ausserhalb der Theologischen Fakultät kombiniert werden.
Für Nebenfächer, die an einer andern Fakultät oder universitären Hochschule belegt und abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen und die Studienordnung der jeweiligen Fakultät oder universitären Hochschule.
Abgeschlossene universitäre Hochschulstudien können als Nebenfach angerechnet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung aufgrund eines schriftlichen Antrags und der vorgelegten Unterlagen.
Art. 16 Abschluss
Das Bachelorstudium kann abschliessen, wer im Hauptfach Theologie alle Anforderungen gemäss den §§ 12–14 erfüllt hat, das Nebenfach erfolgreich abgeschlossen und allfällige Ergänzungsstudien gemäss § 6 vollständig absolviert hat sowie im Abschlusssemester und während mindestens eines weiteren Semesters an der Universität Luzern immatrikuliert war.
Die Gesamtnote des Hauptfachs Theologie berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den Noten der Proseminararbeiten und den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten.
Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses setzt sich zu 75 Prozent aus der Gesamtnote des Hauptfachs Theologie und zu 25 Prozent aus der Gesamtnote des Nebenfachs zusammen.
5 Masterstudium als Hauptfach-Nebenfach-Studium
5.1 Allgemeines
Art. 17 Studienziel
Mit dem bestandenen Masterabschluss weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich qualifizierte methodische und fachliche Qualifikationen angeeignet hat, welche für eine kompetente und verantwortungsvolle Tätigkeit in Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft oder Verwaltung erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für die theologische Weiterbildung und für die wissenschaftliche Forschung in der Theologie darstellen.
Art. 18 Umfang
Das Masterstudium umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 Credits. Es ist aufgegliedert in das Hauptfach Theologie (70 Cr) und ein frei wählbares Nebenfach (50 Cr).
V. 2. Studienleistungen Masterstudium Hauptfach Theologie
Art. 19 Nachzuweisende Credits
Im Masterstudiengang müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden:
3 Cr: in Altem Testament
3 Cr: in Neuem Testament
2 Cr: in Judaistik
3 Cr: in Kirchengeschichte
3 Cr: in Patrologie
2 Cr: in Fundamentaltheologie
3 Cr: in Dogmatik
3 Cr: in Theologischer Ethik
2 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht
2 Cr: in Liturgiewissenschaft
2 Cr: in Pastoraltheologie
2 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik
1 Cr: in Ökumenischer Theologie
1 Cr: in Missionswissenschaft
2 Cr: in Kairos-Theologie (Theologische Gender Studies)
2 Cr: in (Religions-)Soziologie
20 Cr: durch die Masterarbeit
5 Cr: durch die Masterprüfung
9 Cr: im Wahlbereich
Von den Fächern gemäss Absatz 1a–e, f–h und i–l müssen je mindestens zwei durch eine benotete Prüfung in einer Vorlesung bestanden werden. Eine der beiden benoteten Prüfungen der Fächergruppe 2 (Abs. 1f–h) muss in Dogmatik absolviert werden.
Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Faches.
Überzählige Credits in den Fächern gemäss 1a–p können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1s angerechnet werden.
Von den Credits gemäss Absatz 1s können bis zu 3 Credits an den anderen Fakultäten der Universität Luzern oder an einer anderen Luzerner Hochschule erworben werden. Auflagen dieser Institutionen bleiben vorbehalten.
Art. 20 Schriftliche Arbeiten und Masterprüfung
Neben der Masterarbeit ist in einem Hauptseminar eine weitere schriftliche Arbeit zu verfassen. Dafür stehen die Fächer gemäss § 4 zur Verfügung sowie Philosophie. Die Fächer, in denen im Bachelorstudium Theologie eine Hauptseminararbeit gemäss § 14 Absatz 2 angerechnet worden ist, sind nicht mehr wählbar.
Die Masterprüfung ist im letzten Jahr des Masterstudienganges abzulegen. Die vorherige Fertigstellung der Masterarbeit ist keine Bedingung dafür. Mit der Masterprüfung weist sich die Studentin, der Student über die Fähigkeit aus, ein Thema fächerübergreifend und vernetzt argumentativ zu bearbeiten. Ausführende Bestimmungen zur Masterprüfung finden sich in der Wegleitung zur vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.
Art. 21 Nebenfach
Das Hauptfach Theologie im Masterstudium kann mit den Nebenfächern Theologie, Ethik und Judaistik sowie mit frei wählbaren Nebenfächern ausserhalb der Theologischen Fakultät kombiniert werden.
Für Nebenfächer, die an einer andern Fakultät oder universitären Hochschule belegt und abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen und die Studienordnung der jeweiligen Fakultät oder universitären Hochschule.
Abgeschlossene Hochschulstudien können als Nebenfach angerechnet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung aufgrund eines schriftlichen Antrags und der vorgelegten Unterlagen.
Art. 22 Abschluss
Das Masterstudium kann abschliessen, wer im Hauptfach Theologie alle Anforderungen gemäss den §§ 19 und 20 erfüllt hat, das Nebenfach erfolgreich abgeschlossen hat sowie im Abschlusssemester und während mindestens eines weiteren Semesters an der Universität Luzern immatrikuliert war.
Die Gesamtnote des Hauptfachs Theologie berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten und der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.
Die Gesamtnote des Masterabschlusses setzt sich zu 60 Prozent aus der Gesamtnote des Hauptfachs Theologie und zu 40 Prozent aus der Gesamtnote des Nebenfachs zusammen.
6 Nebenfächer
6.1 Allgemeines
Art. 23 Grundsatz
Die Nebenfächer können sowohl für das Bachelorstudium als auch für das Masterstudium der Fakultät oder universitären Hochschule gewählt werden.
Art. 24 Umfang
Für den Abschluss eines Nebenfaches sind 50 Credits nachzuweisen.
Art. 25 Abschluss
Das Nebenfach kann abschliessen, wer alle Anforderungen des Nebenfachs erfüllt hat und während mindestens zwei Semestern für das Studium an der Fakultät angemeldet war.
Die Gesamtnote des Nebenfachabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den Noten der Proseminararbeiten und den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten.
6.2 Theologie
Art. 26 Studienziel
Wer Theologie im Nebenfach studiert hat, verfügt über basale Fachkenntnisse im Fachbereich Theologie. Absolventinnen und Absolventen können sich mit theologischen Fragestellungen auseinandersetzen und dabei kirchliche, zwischenkirchliche, interreligiöse und gesellschaftliche Zusammenhänge einbeziehen.
Art. 27 Nachzuweisende Credits
Im Nebenfachstudiengang Theologie müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden:
3 Cr: in Philosophie
2 Cr: in Altem Testament
2 Cr: in Neuem Testament
2 Cr: in Judaistik
2 Cr: in Kirchengeschichte
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 1 oder in Philosophie
2 Cr: in Fundamentaltheologie
2 Cr: in Dogmatik
2 Cr: in Theologischer Ethik
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 2
2 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht
2 Cr: in Liturgiewissenschaft
2 Cr: in Pastoraltheologie
2 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 3
16 Cr: im Wahlbereich
Studierende, deren Hauptfach nicht Theologie ist und die keine entsprechenden Vorkenntnisse in Theologie nachweisen können, müssen in jeder Fächergruppe mindestens eine einleitende Veranstaltung belegen und qualifiziert abschliessen. Zur Wahl stehen Einleitung Exegese AT, Einleitung Exegese NT und Einführung in die Judaistik (Fächergruppe 1), Grundkurs Theologische Propädeutik (Fächergruppe 2) sowie Einführung in das Kirchenrecht und Staatskirchenrecht und Einführung in die Pastoraltheologie (Fächergruppe 3).
In jeder Fächergruppe (Abs. 1a–e, g–i und k–n) ist mindestens eine benotete Prüfung in einer Vorlesung zu bestehen.
Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Faches.
Überzählige Credits in den Fächern gemäss Absatz 1a–o können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1p angerechnet werden.
Art. 28 Schriftliche Arbeit
Im Nebenfach Theologie ist in einem Hauptseminar eine schriftliche Arbeit zu verfassen. Dafür stehen die Fächer gemäss § 4 zur Verfügung. Die Fächer, in denen im Hauptfach Theologie eine Hauptseminararbeit gemäss § 14 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 angerechnet wird, sind nicht mehr wählbar.
6.3 Ethik
Art. 29 Studienziel
Wer Ethik im Nebenfach studiert hat, verfügt im Bereich theologischer und philosophischer Ethik über Fachkenntnisse und kennt den aktuellen Forschungsstand zu einigen wichtigen Fragen. Absolventinnen und Absolventen sind imstande, sich in diesen Teilbereichen mit ethischen Fragestellungen auseinanderzusetzen und dabei gesellschaftliche, kirchliche und interreligiöse Zusammenhänge einzubeziehen.
Art. 30 Fachbereich
Zum Fachbereich Ethik zählen Lehrveranstaltungen der Professur für Theologische Ethik, der oder des Lehrbeauftragten für Angewandte theologische Ethik mit Schwerpunkt Bioethik und der weiteren Lehrbeauftragten am Institut für Sozialethik an der Fakultät. Ebenfalls zum Fachbereich zählen Lehrveranstaltungen der Professuren für Philosophie an der Theologischen und an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie weitere Lehrveranstaltungen an der Universität Luzern, sofern sie von der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter des Instituts für Sozialethik bestätigt werden.
Art. 31 Studienanforderungen
Alle Credits sind im Fachbereich zu erwerben.
Im Fachbereich sind mindestens vier benotete Prüfungen in Vorlesungen zu bestehen.
Im Fachbereich ist mindestens in einem Hauptseminar eine schriftliche Arbeit zu verfassen.
6.4 Judaistik
Art. 32 Studienziel
Wer Judaistik im Nebenfach studiert hat, kennt und versteht das Judentum durch die Benützung und Deutung von Quellentexten und kennt die gegenseitige Beeinflussung von Judentum und anderen Kulturen. Die Absolventin oder der Absolvent hat sich Grundkenntnisse in Sprachen, Methodik und Inhalten der Judaistik erworben und verfügt über philosophisch-linguistische, historische und theologische Kenntnisse über das jüdische Volk, seine Kultur und Religion.
Art. 33 Studienanforderungen
Zu erwerben sind:
in Bibelhebräisch oder Modernhebräisch: 6 Cr
in Griechisch oder in einer anderen für das Judentum relevanten Sprache: 6 Cr
durch einen Lektürekurs (mit Zusatzleistung): 2 Cr
im Fachbereich Judaistik: 36 Cr
Für Studierende, die in ihrem aktuellen Studium oder in einem vorangegangenen Studium, das die Zulassungsbasis für ihr aktuelles Studium bildet, bereits einen Sprachkurs gemäss den Anforderungen von Absatz 1b mit Credits angerechnet erhalten haben, entfällt diese Verpflichtung zugunsten von 6 Credits in zusätzlichen Studienleistungen gemäss Absatz 1d.
Im Fachbereich Judaistik sind mindestens vier benotete Prüfungen in Vorlesungen zu bestehen.
Im Fachbereich Judaistik sind mindestens ein Proseminar mit schriftlicher Arbeit und ein Hauptseminar mit schriftlicher Arbeit zu absolvieren. Studierende, die in ihrem aktuellen Studium oder in einem vorangegangenen Studium, das die Zulassungsbasis für ihr aktuelles Studium bildet, bereits ein Proseminar mit schriftlicher Arbeit in Judaistik mit Credits angerechnet erhalten haben, müssen zwei Hauptseminare mit schriftlicher Arbeit absolvieren.
7 Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 4. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Credits, die gemäss den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 4. Dezember 2002 bis am 31. Juli 2013 erworben worden sind, bleiben erhalten.
Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 4. Dezember2002 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2013 immatrikuliert sind, nach dieser Studienordnung beenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016.
Für das Bachelorstudium Theologie immatrikulierte Studierende, die zum Ende des Frühjahrssemesters 2013 einen Studienstand von mindestens 120 Credits besitzen, können das Masterstudium Theologie nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 4. Dezember 2002 beenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016.
Für die übrigen Studierenden gilt das neue Recht vollumfänglich.
Art. 36 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
G 2013 321