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Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
vom 29.04.2009 (Stand 01.04.2021)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausbildungsziel
Das Religionspädagogische Institut (im folgenden Text RPI genannt) bildet Religionspädagoginnen und Religionspädagogen für den Religionsunterricht, die Katechese und die Kirchliche Jugendarbeit aus. Es vermittelt die dazu notwendigen theologischen und pädagogischen Fachkenntnisse, die sozialwissenschaftlichen Grundlagen und die didaktisch-methodischen Fähigkeiten.
Art. 2 Studienangebote
Das Studienangebot des RPI umfasst:
das Bachelorstudium in Religionspädagogik, welches sich an der Studien- und Prüfungsordnung BA Religionspädagogik vom 29. Juni 2011 orientiert,
das Diplomstudium in Religionspädagogik,
das Zertifikatsstudium für den Religionsunterricht,
das Zertifikatsstudium für Katechese,
das Zertifikatsstudium für Kirchliche Jugendarbeit,
Angebote zur religionspädagogischen Weiterbildung.
Art. 3 Studienorganisation
Das Diplomstudium und die Zertifikatsstudien in Religionspädagogik bestehen aus
der Einführungswoche,
dem Grundstudium,
dem Aufbaustudium,
den obligatorischen Intensivwochen und Intensivtagen.
Das Aufbaustudium ist modular und kompetenzorientiert organisiert. Ziele und Struktur der modularisierten Ausbildung sind im Ausbildungskonzept festgehalten.
Für das Aufbaustudium ist eine parallele religionspädagogische Anstellung (Praxisstelle) erforderlich. Die Tätigkeit muss alle Kompetenzbereiche der angestrebten beruflichen Qualifikation beinhalten. Die Praxisstelle wird durch die Studienleitung zugewiesen.
Im Aufbaustudium gewährt das RPI Praxisbegleitung und Ausbildungssupervision.
Art. 4 Studiendauer
Für das Diplomstudium in Religionspädagogik beträgt die Normalstudiendauer vier Jahre.
Für die Zertifikatsstudien beträgt die Normalstudiendauer vier Jahre.
Abweichungen von der Normalstudiendauer sind möglich.
Das Diplom- bzw. Zertifikatsstudium in Religionspädagogik kann jeweils im Herbstsemester begonnen werden.
Art. 5 Verliehene Abschlüsse
Das RPI verleiht die Abschlüsse
Diplom-Religionspädagogin bzw. Diplom-Religionspädagoge,
Zertifikat Religionsunterricht,
Zertifikat Katechese,
Zertifikat Kirchliche Jugendarbeit.
Art. 6 Mobilitäts- und Gaststudien
Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das Lehrangebot des RPI offen. Ausgeschlossen davon sind praktische Studien, Praxisreflexion und Supervision.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Rahmenstudienordnung vom 24. April 2013, §§ 17 und 30).
2 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 14 Voraussetzungen für die Zulassung
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind:
ein Mindestalter von 19 Jahren,
Matura, Berufsmatura oder Sekundarschulausbildung und Lehrabschlussprüfung mit mindestens einem Jahr Berufspraxis,
das Bestehen des Aufnahmeverfahrens, in welchem die Überfachlichen Kompetenzen und die Studierfähigkeit abgeklärt werden (Details regelt das Ausbildungskonzept),
angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufbaustudium sind:
ein abgeschlossenes Grundstudium am RPI oder äquivalente Leistungen an anderen Institutionen,
berufliche Eignung entsprechend der Überfachlichen Kompetenz sowie
kein Eintrag im eidgenössischen Zentralstrafregister- und Sonderprivatauszug als Voraussetzung für die Vergabe einer Praxisstelle im Aufbaustudium.
4 Leistungsnachweise und Prüfungen
Art. 15 Prüfungen
Das Ausbildungskonzept legt fest, welche Leistungen des Grund- und des Aufbaustudiums geprüft und benotet werden.
Der Verlauf von benoteten mündlichen Prüfungen wird von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in einem Protokoll festgehalten. Vor der Notengebung durch den Examinator oder die Examinatorin ist der Beisitzer oder die Beisitzerin anzuhören.
Für die Vergabe von ECTS-Punkten gelten die Bemessungen des Ausbildungskonzeptes.
Art. 16 Bewertungen
Benotete Leistungen werden in Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertel-Noten bewertet:
Note | Bewertung |
|---|---|
6 | sehr gut |
5 | gut |
4 | genügend |
3 | ungenügend |
2 | schwach |
1 | sehr schwach |
Unbenotete Leistungen werden mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
Leistungen in der Praxis werden in den einzelnen Bereichen gemäss der Beherrschung der Kompetenzen mit den folgenden Prädikaten beurteilt:
Anforderung auf hohem Niveau erfüllt,
Anforderung auf mittlerem Niveau erfüllt,
Grundanforderung erfüllt,
Grundanforderung nicht erfüllt.
Für die Anerkennung einer Praxisleistung ist mindestens das Prädikat «Grundanforderung erfüllt» erforderlich.
Art. 17 Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung nicht an oder bricht er oder sie die Prüfung ohne nachgewiesenen triftigen Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 18 Unkorrektheiten bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten
Es ist unzulässig, während einer Prüfung
andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden,
mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
die Ruhe im Raum zu stören.
Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der betreffenden Prüfung zur Folge.
Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach der Beendigung des Studiums entdeckt, wird das Diplom des Instituts entzogen.
Art. 19 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholen von Leistungsnachweisen, Prüfungen und schriftlichen Arbeiten
Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erreicht werden.
Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung, jeder Leistungsnachweis bzw. jede schriftliche Arbeit einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist die Prüfung oder die schriftliche Arbeit endgültig nicht bestanden.
Bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit kann das entsprechende Fach oder Modul einmal wiederholt werden.
Art. 20 Beurteilung der Überfachlichen Kompetenzen
Verschlechtert sich während des Semesters eine Studentin bzw. ein Student im Bereich der Überfachlichen Kompetenzen erheblich, sind die Dozierenden verpflichtet, den betreffenden Studierenden entsprechende Rückmeldungen zu geben.
Die Dozierendenkonferenz beurteilt die Überfachlichen Kompetenzen der Studierenden. Hat sie Bedenken bezüglich der Eignung für den künftigen Beruf, ist dies den betreffenden Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 21 Leistungsausweise
Am Ende jedes Semesters werden die Studierenden schriftlich über ihre Leistungen informiert.
5 Ausschluss vom weiteren Studium
Art. 22 Gründe für den Ausschluss vom weiteren Studium
Von der Weiterführung des Studiums wird ausgeschlossen:
wer das Grundstudium nicht bestanden hat,
wer im Bereich der Überfachlichen Kompetenzen als ungenügend und nicht genügend entwicklungsfähig beurteilt wird,
wessen berufspraktische Eignung aufgrund der Praxisberichte als ungenügend eingestuft wird.
6 Diplomierung
Art. 23 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung dient als Nachweis für die Kompetenz, eine komplexe Aufgabe aus dem Bereich der Religionspädagogik bearbeiten, theoretisch begründen, eine Lösung oder Umsetzung präsentieren und kritisch reflektieren zu können.
Die Diplomprüfung wird in der Regel im letzten Quartal des Aufbaustudiums durchgeführt.
Die Diplomprüfung wird von mindestens zwei Dozentinnen oder Dozenten abgenommen.
Die Diplomprüfung besteht aus einer Gruppenprüfung und einer benoteten mündlichen Einzelprüfung.
Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Wenn nur die Einzelprüfung ungenügend war, muss nur diese wiederholt werden. Für die Wiederholung kann die Form angepasst werden. Wird auch die wiederholte Prüfung nicht bestanden, kann die ganze Diplomprüfung frühestens nach einem Jahr, spätestens aber fünf Jahre nach Abschluss des Grundstudiums ein letztes Mal wiederholt werden.
Art. 24 Diplomnote
Die Diplomnote ergibt sich aus dem Durchschnitt
der drei Noten des Grundstudiums in den Fächern Dogmatik, Ethik und Altes oder Neues Testament,
der Note der Seminararbeit im Fach Altes oder Neues Testament des Grundstudiums,
der Durchschnittsnote der anderen Benotungen des Grundstudiums,
der Noten der zwei umfangreichen schriftlichen Arbeiten des Aufbaustudiums und
der doppelt gezählten Note der Diplomprüfung.
Art. 25 Diplomierung
Voraussetzung für die Diplomierung ist, dass im Aufbaustudium mindestens zu zwei Kompetenzbereichen sämtliche Module und schriftlichen Arbeiten abgeschlossen sind.
Die Dozierendenkonferenz entscheidet über die Diplomierung aufgrund
der benoteten Fächer und Arbeiten des Grundstudiums und des Aufbaustudiums,
der Praxisbeurteilungen aus den gewählten Kompetenzbereichen (Religionsunterricht, Katechese, Kirchliche Jugendarbeit),
der Diplomprüfung.
Art. 26 Diplomzeugnis
Das Diplomzeugnis bestätigt die Diplomierung. Es wird von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie von der Leiterin oder dem Leiter des Instituts mitunterzeichnet.
Das Diplomzeugnis enthält
die Bezeichnung des Studienganges,
den Ausweis über die erworbenen Kompetenzen in den gewählten Kompetenzbereichen,
die Diplomnote nach § 24,
die Praxisbeurteilung nach § 16.
Die erbrachten Leistungen werden im Supplement aufgeführt.
Mit der Aushändigung der Diplomurkunde erhalten die Diplomierten das Recht, den Titel «Diplomierte Religionspädagogin RPI» oder «Diplomierter Religionspädagoge RPI» zu führen.
7 Zertifizierte Ausbildungsgänge
Art. 27 Voraussetzungen zum Erwerb von Zertifikaten
Für den Erwerb eines Zertifikats gelten die Aufnahmebedingungen gemäss § 14 der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.
Wer ein Zertifikat erwerben will, belegt die Fächer des Grundstudiums und die Module des Aufbaustudiums, die für den betreffenden Kompetenzbereich gemäss dem Ausbildungskonzept erforderlich sind.
Entsprechend dem angestrebten Kompetenzbereich ist eine das Studium begleitende Praxis zu absolvieren.
Art. 28 Zertifikat und Zeugnis
Zertifikate werden erteilt, wenn die Grundanforderungen erfüllt sind. Sie enthalten keine Noten.
Die erbrachten Leistungen werden im Supplement aufgeführt.
Zertifikate werden vom Institut ausgestellt und von dessen Leiterin oder Leiter unterzeichnet.
Art. 29 Anerkennung der Zertifikate für das Diplomstudium
In einem Zertifikat festgehaltene Leistungen können bis zu zehn Jahre nach dem Erwerb für das Diplomstudium anerkannt werden.
8 Schlussbestimmungen
Art. 30 Gebühren
Das Schulgeld und die Abschlussgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung).
Art. 31 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 32 Aufhebung eines Erlasses
Die Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts Luzern der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 3. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 220