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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences»
vom 29.06.2016 (Stand 01.08.2016)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Studienangebot
Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend KSF) bietet durch das Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik den Masterstudiengang «Health Sciences» (nachfolgend MA HEALTH) an.
Art. 2 Rechtsverweis
Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3 Verliehener Grad
Die Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts (MA) in Health Sciences of the University of Lucerne».
2 Organe
Art. 4 Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.
Art. 5 Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsordnung.
Art. 6 Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Prüfungen.
Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration oder das Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik delegieren.
Art. 7 Seminarleitung
Der Seminarleitung des Seminars für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik obliegt die Entscheidung in Zulassungsfragen, insbesondere die Festlegung von Bedingungen bzw. Auflagen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
Ihr obliegt die Auswahl und Zuweisung finanziell geförderter Praktikumsplätze.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 8 Zulassung und Immatrikulation
Zum MA HEALTH wird zugelassen, wer über einen universitären Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
Die Zulassung zum MA HEALTH mit einem universitären Bachelorabschluss ist gemäss dem interdisziplinären Charakter des Studiengangs aus unterschiedlichen Studienrichtungen möglich. Die einzelnen Studienrichtungen sind in der Wegleitung des Studiengangs aufgeführt.
Für Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist die Aufnahme in den MA HEALTH bei entsprechender fachlicher Qualifikation möglich und mit Auflagen von 20 bis 60 Credits verbunden.
In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Studienstruktur
Art. 9 Studienbeginn
Der Studiengang beginnt jeweils zum Herbstsemester.
Art. 10 Studiendauer, Umfang und Studiensprache
Der MA HEALTH umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern.
Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
Die Studiengangsprache ist Englisch. Veranstaltungen im Major, insbesondere in Kooperation mit anderen Studiengängen, können in der jeweiligen Studiensprache abgehalten werden.
Art. 11 Wegleitung und Studienanteile
Der Studiengang besteht aus zwei Komponenten:
einem Basisstudium und
einem Vertiefungsstudium (Major und Masterarbeit inklusive Forschungspraktikum).
Der MA HEALTH muss jeweils mit einem spezifischen Major absolviert werden.
Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen des Basis- und Vertiefungsstudiums des MA HEALTH sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung MA HEALTH geregelt. Die Verteilung der Credits auf einzelne Module (inklusive der Masterarbeit und des Forschungspraktikums) ist ebenfalls in der Wegleitung festgehalten.
5 Studienleistungen, Credits und Prüfungen
Art. 12 Erwerb von Credits
Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbesondere durch
schriftliche oder mündliche Prüfungen,
aktive Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen z.B. durch Referate, Protokolle, Essays sowie
schriftliche Arbeiten.
Die Seminarleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Credits.
Der Erwerb von Credits zur Erweiterung der Sozialkompetenz ist möglich, sofern im Rahmen des Masterprogramms geeignete Projekte ausgeschrieben werden. Diese Credits sind nicht anrechenbar.
Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
Art. 13 Leistungsnachweise
Alle Studierenden erhalten für die erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung der Studienleistung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis (Note bzw. Prädikat).
Art. 14 Bewertungen
Prüfungen, benotete Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note | Wertung |
|---|---|
6 | ausgezeichnet |
5,5 | sehr gut |
5 | gut |
4,5 | befriedigend |
4 | genügend |
3 | ungenügend |
2 | schwach |
1 | sehr schwach |
Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Sofern Lehrveranstaltungen zu einem Modul zusammengefasst sind, gilt das Modul als bestanden, wenn alle dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen bestanden sind.
Mehrere Veranstaltungen eines Moduls können zusammen geprüft werden.
Art. 15 Prüfungssprache
Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch.
Art. 16 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
Zum Bestehen einer Studienleistung bzw. einer Lehrveranstaltung muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Lehrveranstaltungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Studienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen können nicht wiederholt werden.
Bei Nichtbestehen des ersten Versuches einer Prüfung oder einer anderen Form der Leistungskontrolle muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten.
Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
Nicht bestandene Prüfungen bzw. Leistungskontrollen können nur einmal wiederholt werden.
Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 oder «nicht bestanden» bewertet, gilt die Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 17 beschriebene Sachverhalt vorliegt (Studienausschluss).
Falls die Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung, d.h. im Sinne der geltenden Wegleitung, ersetzt werden.
Art. 17 Studienausschluss
Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden oder unter § 19, Absatz 1 fallen, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Andernfalls erfolgt der endgültige Ausschluss aus dem MA HEALTH.
Art. 18 Unkorrektes Verhalten bei Prüfungen
Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung
andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden,
fremde Hilfe anzunehmen,
mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,
die Ruhe im Raum zu stören.
Des Weiteren gelten als unkorrekt:
Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin oder Wiederholungstermin ohne vorherige schriftliche Entschuldigung. Als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, die der / die Studierende nicht zu vertreten hat.
Nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder sonstige Leistungskontrollen.
Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Es gilt § 16, Absatz 2.
Art. 19 Plagiate und Ghostwriting
Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht, oder werden geistige Leistungen anderer Personen nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden gewertet.
Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom MA HEALTH endgültig ausgeschlossen.
Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
6 Masterverfahren und Studienabschluss
Art. 20 Masterverfahren
Der Abschluss des Studiums besteht aus einer Masterarbeit inklusive Forschungspraktikum und einer mündlichen Verteidigung der Masterarbeit.
Die Masterarbeit und das Forschungspraktikum werden von einer oder einem von der Seminarleitung genehmigten Dozierenden betreut. Die betreuende Dozentin bzw. der betreuende Dozent ist zugleich Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit.
Als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter für Masterarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozierende der Fakultät mit Habilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage. Als Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kommen Dozierende der Fakultät oder Betreuende aus dem Forschungsprojekt der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten mit Promotion in Frage.
Andere Dozentinnen und Dozenten können auf begründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten zu Abschlussarbeiten ermächtigt werden.
Das Masterverfahren ist bestanden, wenn die Masterarbeit inklusive Forschungspraktikum und die mündliche Verteidigung mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
Wird die Masterarbeit mit einer Note unter 4 bewertet, gilt sie als nicht bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Masterarbeit einmal wiederholen. Wenn die Masterarbeit erneut mit einer Note unter 4 bewertet wird, wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen.
Wird die Masterarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als nicht bestanden und kann innerhalb einer von der Fakultät festzusetzenden Frist einmal wiederholt werden.
Die Masterarbeit wird in einer mündlichen Verteidigung geprüft und mit einer Note bewertet. Wird die Verteidigung mit einer Note unter 4 bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung mit einer Note unter 4 bewertet, so wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen.
Die Masterverteidigung wird durch die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter der Masterarbeit geleitet. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter oder eine weitere Dozentin bzw. ein weiterer Dozent der Fakultät oder eine interne oder externe Expertin bzw. ein interner oder externer Experte nehmen ebenfalls an der Masterverteidigung teil.
Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung zur geltenden Studien- und Prüfungsordnung für das Masterverfahren MA HEALTH geregelt.
Art. 21 Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
Den MA HEALTH kann abschliessen, wer alle erforderlichen Credits (120 ECTS) erworben und das Masterverfahren bestanden hat.
Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: Der Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen sowie des Masterverfahrens, mit Ausnahme einer im ersten Versuch nicht bestandenen Masterarbeit, wird auf eine Zehntelstelle berechnet und nach Anzahl der ECTS-Credits gewichtet.
Im Major über die erforderliche Mindestanzahl Credits hinaus erbrachte Studienleistungen fliessen in die Gesamtnote ein.
Freiwillig erbrachte, nicht anrechenbare Zusatzleistungen fliessen nicht in die Gesamtnote ein.
Im Rahmen der Auflagen (vgl. § 8, Absatz 4) erbrachte Studienleistungen fliessen nicht in die Gesamtnote ein. Sie sind jedoch ausschlussrelevant (vgl. § 17).
Art. 22 Diplom und Diplomzusatz
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA HEALTH. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den vergebenen Grad, den gewählten Vertiefungsschwerpunkt (Major) und den Titel der Masterarbeit. Das Diplomzeugnis weist die Module des Master in Health Sciences aus und enthält die Gesamtnote.
Mit dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zum Major und den Einzelleistungen des Studiums enthält.
Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
Art. 23 Qualitätssicherung
Die Qualität des Studiengangs und die der Lehrveranstaltungen werden regelmässig gemäss den Vorgaben der Fakultät und der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen kann die Seminarleitung anordnen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 24 Gebühren
Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung.
Art. 25 Rechtsmittel
Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. August 2013) wird aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Vor dem 1. August 2016 begonnene Studien werden unter den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. August 2013) weitergeführt und beendet.
Art. 28 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2016 142