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Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin
Nr. 60 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin
vom 5. Juni 2007* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 31 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 1, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin kann erlangen, wer am Institut für Betriebs- und Regionalökonomie der Hochschule für Wirtschaft Luzern das Basismodul und das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft sowie den Lehrgang Verwaltungsmanagement unter der Trägerschaft des Vereins Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) oder eine vergleichbare, vom Regierungsrat anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat.
Das Fähigkeitszeugnis wird vom Regierungsrat erteilt.
Art. 2 Mindestinhalt der Ausbildung
Das Ausbildungsprogramm der Trägerschaft der anerkannten Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin hat mindestens die folgenden Fachbereiche zu umfassen:
Staats- und Gemeinderecht, inklusive Prinzipien des staatlichen Handelns,
Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, * G 2007 184 1 SRL Nr. 150
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gemeinderelevante Auswahl aus – dem Obligationenrecht, – dem Zivilrecht, – dem Steuerrecht, – dem Sozialhilferecht, – dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht, dem Umweltschutzrecht, dem Perimeterrecht und dem öffentlichen Beschaffungswesen,
wirtschaftliche und politische Grundlagen des staatlichen Handelns,
Public Management,
Entwicklung des eigenen Führungsverständnisses,
interne und externe Kommunikation,
Personalmanagement.
Art. 3 Mindestanforderungen an die Prüfung
Die Prüfung richtet sich nach dem Prüfungsreglement der Trägerschaft der anerkannten Ausbildung und hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
In jedem Fachbereich gemäss § 2 ist ein genügender Leistungsnachweis zu erbringen.
Leistungsnachweise werden durch ausreichende Unterrichtspräsenz, durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, durch Fachberichte und Fachreferate sowie durch eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit) erbracht.
Wird die Abschlussarbeit in Gruppen verfasst, muss die Leistung der einzelnen Mitglieder erkennbar und bewertbar sein.
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Prüfung kann, soweit es um die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin geht, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 3
Art. 4 Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission
Der Regierungsrat wählt nach Anhörung der Gemeinden zur Begleitung der Ausbildungen und der Prüfungen eine Prüfungskommission sowie deren Präsidenten oder Präsidentin. Rund ein Drittel der Kommissionsmitglieder sollen amtierende Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber oder Verwaltungsfachleute mit Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sein.
Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin selbst.
Das Sekretariat besorgt das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern.
SRL Nr. 40
Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
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Art. 5 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission begutachtet die Ausbildungsprogramme und die Prüfungspläne der anerkannten Ausbildungen.
Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn sie die Ausbildungsprogramme oder die Prüfungspläne als nicht mehr ausreichend betrachtet, um das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin zu erlangen.
Schriftliche und mündliche Prüfungen sowie allfällige Abschlussarbeiten können von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
Die Prüfungskommission stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung der Fähigkeitszeugnisse.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin vom 18. September 20014 wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Das Fähigkeitszeugnis kann auch erlangen, wer das Übergangsmodul Recht und den Lehrgang Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen hat.
Wer den bisher erforderlichen Lehrgang Verwaltungswirtschaft erfolgreich absolviert hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen, sofern zusätzlich das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft und der Lehrgang Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen werden.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 5. Juni 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
G 2001 303 (SRL Nr. 60)