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Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds
vom 06.05.2013 (Stand 01.01.2014)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Dezember 20121,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds.
Es bezweckt, im Einklang mit den öffentlichen Interessen eine wirtschaftliche Nutzung der Bodenschätze und des Untergrunds sicherzustellen.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.
Art. 2 Begriffe
Bodenschätze im Sinn dieses Gesetzes sind Erze, Edelsteine, Metalle und Salze sowie Energierohstoffe, insbesondere Erdgas, Erdöl und Kohle.
Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereiches.
Art. 3 Verfügungs- und Nutzungsrecht
Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht dem Kanton zu.
Der Kanton kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder Dritten übertragen.
Art. 4 Bewilligungs- und Konzessionspflicht
Einer Bewilligung bedarf, wer Erkundungsmassnahmen durchführen will, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.
Einer Konzession bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.
Keiner Bewilligung und Konzession nach diesem Gesetz bedürfen
die Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 400 m,
die Nutzung des Untergrunds für Infrastrukturmassnahmen.
Art. 5 Ausschreibung
Liegt die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds im überwiegenden öffentlichen Interesse, kann das zuständige Departement in einer öffentlichen Ausschreibung dazu einladen, Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession gemäss § 4 Absätze 1 und 2 einzureichen.
Für die Erteilung einer Bewilligung und einer Konzession gelten die §§ 7 und 8 sowie 10–12.
Art. 6 Beteiligung und Förderung
Der Kanton kann sich, allenfalls zusammen mit Gemeinden, an Vorhaben Dritter zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des Untergrunds beteiligen oder solche finanziell oder auf andere Weise unterstützen.
2 Bewilligung
Art. 7 Grundsätze
Einer Bewilligung des zuständigen Departementes bedarf, wer Erkundungsmassnahmen durchführen will, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.
Die Bewilligung wird befristet. Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Zeitbedarf für die Durchführung der Erkundungsmassnahmen. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.
Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der Erkundungsmassnahmen sind der Bewilligungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Bewilligungsinhaber oder der Bewilligungsinhaberin eine Entschädigung zusprechen.
Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Dritte übertragen werden.
Art. 8 Verfahren
Das Gesuch um Bewilligung von Erkundungsmassnahmen ist beim zuständigen Departement einzureichen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die vorgesehenen Massnahmen anzugeben und sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
Die Gemeinden, auf deren Gebiet Erkundungsmassnahmen vorgesehen sind, werden vor der Erteilung einer Bewilligung angehört.
Können für ein bestimmtes Gebiet nicht mehrere Bewilligungen erteilt werden, erhält den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für die Ausführung der Arbeiten bietet.
Art. 9 Dingliche Rechte und weitere Bewilligungen
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sorgt für den Erwerb der für die Durchführung der Erkundungsmassnahmen notwendigen dinglichen Rechte und die Erlangung der weiteren erforderlichen Bewilligungen.
3 Konzession
Art. 10 Grundsätze
Einer Konzession des Regierungsrates bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.
Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 40 Jahren erteilt. Eine längere Dauer ist in begründeten Fällen möglich.
Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der mit der Konzession bewilligten Tätigkeiten im Untergrund sind der Konzessionsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Konzessionär oder der Konzessionärin eine Entschädigung zusprechen.
Art. 11 Verfahren
Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen.
Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 19892, zu koordinieren.
Das zuständige Departement holt zum Konzessionsgesuch eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein.
Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. Für die Bekanntmachung und die Einsprachebefugnis gilt die Regelung des Planungs- und Baugesetzes.
Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.
Art. 12 Konzessionserteilung
Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Er prüft, ob die massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten werden und dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Eine Konzession setzt zudem insbesondere den Nachweis des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin voraus, dass
der Untergrund sich für die vorgesehene Nutzung eignet,
die geplanten Anlagen ordnungsgemäss erstellt, betrieben und unterhalten werden können,
durch die vorgesehene Nutzung weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt ist,
eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Bei mehreren Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erhält in der Regel den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet.
Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden zu entscheiden. Das Verfahren kann mehrstufig erfolgen und aufgeteilt werden. Wird die Konzession ausnahmsweise vor den weiteren Bewilligungen und Verfügungen erteilt, sind diese ausdrücklich vorzubehalten.
Art. 13 Konzessionsinhalt
Die Konzession bestimmt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, die Verpflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Konzessionsabgabe.
Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, namentlich über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit, Berichterstattung, Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragung.
Art. 14 Enteignungsrecht
Ist der freihändige Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte nicht möglich, kann der Regierungsrat, wenn das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt, gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht erteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 19703.
Art. 15 Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung der Konzession
Eine Übertragung der Konzession auf Dritte bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristischen Person gilt als Übertragung der Konzession.
Bei einer Übertragung der Konzession kann der Regierungsrat das Nutzungsrecht ändern oder ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht ausüben.
Für eine wesentliche Änderung oder die Erneuerung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung einer Konzession.
Art. 16 Sicherheitsleistungen
Der Regierungsrat kann bei der Erteilung der Konzession vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung verlangen für die Kosten
der Ersatzvornahme bei Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen,
der Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustands .
4 Anlagen
Art. 17 Inbetriebnahme
Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des Untergrunds sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departement oder von ihm Beauftragte abgenommen haben.
Art. 18 Aufsicht
Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen.
Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
5 Erlöschen von Bewilligung und Konzession
Art. 19 Erlöschen
Bewilligung und Konzession erlöschen durch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
Der Verzicht auf eine Bewilligung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes, der Verzicht auf eine Konzession nur mit Zustimmung des Regierungsrates möglich.
Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn
die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Auflagen verletzen,
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist,
von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird.
Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, ist den Berechtigten unter Androhung des Widerrufs eine Frist zur Beseitigung des Widerrufsgrundes anzusetzen.
Art. 20 Wiederherstellungsmassnahmen
Erlischt eine Bewilligung oder eine Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten die Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder der Konzession angeordneten Zustands zu treffen.
Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung.
6 Konzessionsabgabe
Art. 21 Festlegung
Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen haben für jedes angefangene Jahr eine angemessene Konzessionsabgabe zu leisten.
Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe
den Marktwert des zu gewinnenden Rohstoffs,
den durch die konzessionierte Nutzung möglichen Gewinn,
die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung,
das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.
Für Bodenschätze und Nutzungen, für die sich kein Marktwert bestimmen lässt, legt der Regierungsrat den für die Konzessionsabgabe massgebenden Wert fest.
Bei geringem Wert kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der Konzession festgelegt werden.
Art. 22 Reduktion und Erlass
Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Konzessionsabgabe reduziert oder erlassen werden.
7 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 23 Rechtsschutz
In Anwendung dieses Gesetzes erlassene Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 angefochten werden.
Art. 24 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
ohne Bewilligung Erkundungsmassnahmen durchführt,
ohne Konzession Bodenschätze gewinnt oder den Untergrund nutzt,
gegen Bestimmungen in der Bewilligung oder der Konzession verstösst.
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Personengesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
8 Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.
Art. 26 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz betreffend das Berg-Regal vom 6. März 19185 wird aufgehoben.
Art. 27 Bestehende Konzessionen
Bestehende Konzessionen behalten Gültigkeit bis zu ihrem Erlöschen.
Art. 28 Laufende Verfahren
Hängige Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen werden nach diesem Gesetz behandelt.
Art. 29 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum6.
K 2013 1410 | G 2013 313