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Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds

vom 12.11.2013 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 20131,

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 20132 dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Art. 2

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

G 2013 591