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Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds
vom 12.11.2013 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 20131,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 20132 dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Art. 2
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 2013 591