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Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer
vom 24.01.1992 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf den § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,
auf Antrag des Justizdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Verordnung bezweckt
die Erhaltung der See- und Uferlandschaft des Baldegger- und des Hallwilersees als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als schonend zu nutzender Erholungsraum,
die Förderung der Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaftsteile, insbesondere der naturnahen Ufervegetation.
Art. 2 Zoneneinteilung
Das geschützte Gebiet wird in Wasser-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Erholungszonen eingeteilt.
Art. 3 Pläne
Die Zonen sind in den Schutzplänen Baldeggersee und Hallwilersee im Massstab 1:5000 vom 24. Januar 1992 sowie in den Planänderungen vom 29. Mai 2001 und vom 10. Mai 2005 im Massstab 1:2000 eingezeichnet. Die Pläne sind Bestandteil dieser Verordnung.
Die Pläne liegen in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.
Art. 4 Gehölzinventar
Das Gehölzinventar besteht aus einem Plan und einem Verzeichnis. Die geschützten Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume werden im Plan eingezeichnet und im Verzeichnis beschrieben.
Das Gehölzinventar ist Bestandteil dieser Verordnung.
Es liegt in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.
Art. 5 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen im Sinne der Verordnung sind
Hoch- und Tiefbauten aller Art,
Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den privaten und gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée-Anlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne Weidezäune), Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen,
Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und Ähnliches.
2 Wasserzone
Art. 6 Nutzung
In der Wasserzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern.
Von diesem Verbot ausgenommen sind
die in den Plänen eingezeichneten Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes,
Bauten und Anlagen in dem in den Plänen eingezeichneten Bereich der Erholungszone, soweit sie den kommunalen Nutzungsvorschriften entsprechen.
Art. 7 Sperrgebiete
Sperrgebiete sind Teile der Wasserzone. Sie sind in den Plänen eingezeichnet und werden in geeigneter Weise markiert.
In den Sperrgebieten sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten. Vorbehalten sind besondere Vereinbarungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit Fischereiverbänden über die Sportfischerei.
Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Aktivitäten von Seeanstössern:
das Durchfahren der Sperrgebiete mit Booten auf kürzester Strecke von rechtmässig erstellten Bootsanlagen aus,
das Schwimmen ausserhalb des Schilfgürtels.
3 Naturschutzzone
Art. 8 Nutzung
In der Naturschutzzone sollen die Ufervegetation sowie andere naturnahe und standortgemässe Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten, gefördert oder wiederhergestellt werden.
Jegliche Nutzung, die diesem Zwecke zuwiderläuft, ist verboten.
Insbesondere ist verboten,
Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
Ackerbau zu betreiben,
Vieh zu weiden, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
Dünger und Pflanzenschutzmittel aller Art auszubringen, unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 19863,
Gartenbau privat oder gewerblich zu betreiben,
Pflanzen zu zerstören, auszugraben, zu pflücken, zuzuschütten und dergleichen,
Tiere zu stören, einzufangen, zu sammeln oder zu töten, unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften über die Jagd und die Fischerei,
Hunde sich versäubern zu lassen,
intensive und dem Standort nicht angepasste Forstwirtschaft zu betreiben,
Feuer zu entfachen und zu unterhalten ausserhalb rechtmässig erstellter Anlagen.
Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, sofern kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Art. 9 Pflege
Die Pflege der Naturschutzzone bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.
Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen.
Weidland, das an die Naturschutzzone grenzt, ist einzuzäunen.
Zur Erhaltung der Ufervegetation kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Durchforstung anordnen.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann die sachgemässe Pflege in einem Pflegeplan festlegen.
Art. 10 Vernachlässigung der Pflege
Verweigert oder vernachlässigt der Bewirtschafter die Pflege der Naturschutzzone, sorgt der Kanton dafür.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald verfügt die erforderliche Pflege und ihre Durchführung.
Die Bewirtschafter und Grundeigentümer haben nach § 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.
Art. 11 Renaturierung
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Wiederherstellung der Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgemässer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Massnahmen zur Renaturierung, die über die Nutzungseinschränkungen gemäss § 8 und die ordentliche Pflege nach § 9 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Bewirtschaftern zu realisieren.
Art. 12 Reservate
Reservate sind Teile der Naturschutzzone.
Sie sind in den Plänen eingezeichnet und werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in geeigneter Weise markiert.
Reservate dürfen nur auf markierten Wegen betreten werden. Ausnahmen werden zugelassen für Aufsichts- und Pflegearbeiten. Seeanstössern sind der Zugang zu rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen und die Benützung von bestehenden, rechtmässigen Schilfschneisen gestattet.
4 Landschaftsschutzzone
Art. 13 Nutzung
In der Landschaftsschutzzone soll die intakte Uferlandschaft mit ortstypischen Landschaftselementen wie Bächen und Gräben, Hecken, Bäumen, Bach- und Feldgehölzen in ihrer natürlichen Eigenart erhalten werden.
Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist zulässig.
Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Ihr Standort ist so zu wählen, dass keine erheblichen ökologischen Störungen eintreten können und zudem ein Mindestabstand von 50 m zur Wasserzone, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan, gewahrt wird.
5 Erholungszone
Art. 14 Nutzung
In der Erholungszone können die Gemeinden über kommunale Nutzungsvorschriften Bauten und Anlagen vorsehen, die der Allgemeinheit, insbesondere der einheimischen Bevölkerung, zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.
Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von 20 m Breite die Vorschriften der Naturschutzzone und im übrigen Bereich die Vorschriften der Landschaftsschutzzone.
Art. 15 Gestaltungsvorschriften
Bauten und Anlagen sind auf das Landschaftsbild abzustimmen und dürfen sich auf die benachbarte Naturschutzzone nicht störend auswirken.
Die Gemeinde hat von der Dienststelle Raum und Wirtschaft4 vor der Erteilung einer Baubewilligung eine Stellungnahme einzuholen.
6 Für alle Zonen geltende Vorschriften
Art. 16 Pflegevereinbarungen
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen treffen.
Die Grundeigentümer sind zu orientieren.
Art. 17 Gehölze
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume sind in ihrem Bestand geschützt, wenn sie im Gehölzinventar aufgeführt sind.
Sie dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald beseitigt werden. Vorbehalten sind Pflegemassnahmen gemäss § 5 der Verordnung zum Schutz der Hecken und Feldgehölze vom 19. Dezember 19895.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die privaten Interessen des Gesuchstellers das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kleingehölze überwiegen oder
überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.
Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
Art. 18 Ausnahmen
Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
im Interesse der Schutzziele oder
wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Vorbehalten bleiben strengere Vorschriften des Bundes über Flachmoore von nationaler Bedeutung sowie die Bestimmungen der Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19796.
Art. 19 Zuständigkeit
Zuständig ist
für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20017,
für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19668 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Art. 20 Anhörung
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, die eine Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, anzuhören.
...
7 Widerhandlungen
Art. 21 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz9 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
Wer die Vorschriften der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 3 und 17 Absatz 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz10 mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
8 Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung zum Schutz des Baldeggersees und seiner Ufer vom 27. März 196111,
Verordnung zum Schutze des Hallwilersees und seiner Ufer in den Gemeinden Aesch, Mosen und Schwarzenbach vom 28. Mai 196212,
Vorsorgliche Verfügung zum Schutze der Uferlandschaft im Altmoos in den Gemeinden Aesch und Mosen vom 27. Juni 198013.
Art. 23 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1992 43 | 97