739a
Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen
vom 28.11.2000 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 116 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19891 und § 7 der Reklameverordnung vom 3. Juni 19972,
auf Antrag des Baudepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Sämtlichen Gemeinden wird die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilligungen übertragen.
Art. 2
Der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom 3. Juni 19973 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
K 2000 3121 | G 2000 381