740

Gesetz über den Feuerschutz

vom 05.11.1957 (Stand 01.06.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

auf den Vorschlag des Regierungsrates und den Bericht einer Kommission,

beschliesst:

1 Allgemeines

1.1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der eidgenössischen Erlasse.

Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, welche vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 für verbindlich erklärt wurden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Art. 2a Begriffe

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen werden Männer und Frauen verstanden.

1.2 Organe

1.2.1 Vollzugsorgane

Art. 3 Aufzählung

Mit dem Vollzug des Feuerschutzes sind beauftragt:

  1. die Gemeinderäte; eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten;

  2. die Gebäudeversicherung;

  3. die Kaminfegermeister;

  4. der kantonale Feuerwehrinspektor;

  5. die Feuerwehrinstruktoren;

  6. die Gemeindefeuerwehren;

  7. die Betriebsfeuerwehren.

Art. 4 Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung überwacht den gesamten Feuerschutz und führt ihn durch, soweit nach diesem Gesetz nicht andere Organe zuständig sind. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.

Zur Vorbereitung wichtiger Erlasse von allgemeiner Bedeutung und für besondere technische Kontrollen hat die Gebäudeversicherung Fachorganisationen oder Inspektorate beizuziehen.

Die Gebäudeversicherung macht durch Veröffentlichungen periodisch auf häufige Gefahrenquellen aufmerksam.

1.2.2 Aufsichtsbehörden

Art. 5 Aufsicht

Mit der Aufsicht sind beauftragt:

  1. die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung;

  2. das Justiz- und Sicherheitsdepartement;

  3. der Regierungsrat.

1.3 Allgemeiner Brandschutz

Art. 6

Jedermann ist verpflichtet, Brände und Explosionen zu vermeiden.

Wer andere Personen beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese die Gefahren kennen und die nötige Vorsicht walten lassen.

Art. 7

2 Bauweise

Art. 8 Überprüfung

Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuerschutz.

Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

3 Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Meldepflicht

Werden Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen neu erstellt oder abgeändert, so hat dies der Eigentümer oder Besitzer vor der Ausführung dem zuständigen Kaminfegermeister anzuzeigen.

Jede im Rohbau fertige, neue oder umgeänderte Feuerungs- und Rauchabzugsanlage ist dem Kaminfegermeister zur Kontrolle anzumelden, bevor sie eingedeckt oder verputzt wird.

Art. 23

Art. 24 Gasfeuerungen

...

Die Bewilligung und Kontrolle von Gaseinrichtungen zu Beleuchtungs-, Koch- oder Heizzwecken erfolgen durch das Gaswerk in Verbindung mit der örtlichen Feuerschau.

Art. 25

4 Elektrische Installationen

Art. 26 Eidgenössische und kantonale Vorschriften

Erstellung, Betrieb und Kontrolle von elektrischen Anlagen unterstehen den eidgenössischen Vorschriften. Diese gelten auch für die Materialien und die elektrischen Apparate, die zum Erstellen von Gebäudeinstallationen oder zum Anschluss daran verwendet werden.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen.

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

5

Art. 31

6 Feuergefährliche Stoffe und Waren

Art. 32

Art. 33 Bewilligung

Wer feuergefährliche Stoffe und Waren in bewilligungspflichtigen Mengen lagern, herstellen, verarbeiten, transportieren oder verkaufen will, hat vorher bei der Gebäudeversicherung um eine Bewilligung nachzusuchen.

Art. 34

Art. 35

7 Besondere Vorschriften

7.1

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

7.2

Art. 42

7.3 Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze

Art. 43 Bewilligungspflicht

Die Erstellung von Neubauten sowie der Umbau und die Einrichtung bestehender Räume zu industriellen und gewerblichen Zwecken, ferner die Änderung der Zweckbestimmung und Benützungsweise, wenn damit eine grössere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Gebäudeversicherung.

Art. 44 Besondere Sicherungsmassnahmen

Für Betriebe mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren kann die Gebäudeversicherung besondere Sicherungsmassnahmen und Schutzzonen vorschreiben.

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56 Feuerlöscheinrichtungen

Auf dem Areal von industriellen Anlagen, gewerblichen Betrieben, Lagergebäuden und Lagerplätzen sind die notwendigen Hydranten an leistungsfähigen Zuleitungen anzuordnen.

Art. 57 Lagerplätze und Höfe

Lagerplätze und Höfe zwischen Gebäuden dürfen nicht derart überbaut oder belegt werden, dass die Brandbekämpfung dadurch erschwert wird.

Für grosse Lager im Freien kann die Gebäudeversicherung zweckmässige Unterteilungen verlangen.

7.4 Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen

Art. 58 Bewilligungspflicht

Vor der Erstellung und dem Umbau von Gebäuden oder Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Hotels, Krankenhäuser, Heime, Warenhäuser, Theater, Kinos, ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung einzuholen.

Art. 59 Lage

Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, müssen so gelegen sein, dass ein rasches Verlassen durch direkte Ausgänge auf freie Plätze mit genügender Aufnahme- und Fluchtmöglichkeit sichergestellt ist.

Art. 60

Art. 61

Art. 62

Art. 63

Art. 64

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 68

7.5

Art. 69

8 Kaminfegerdienst und Feuerschau

8.1 Kaminfegerdienst

Art. 70 Wahl

Der Kanton wird in Kaminfegerkreise eingeteilt. Für jeden Kreis wählt das Justiz- und Sicherheitsdepartement einen Kaminfegermeister und nötigenfalls einen Meister-Stellvertreter.

Zum Meister oder Stellvertreter wählbar ist jeder Kaminfeger, der im Besitze des schweizerischen Meisterdiploms ist und sich bei der Gebäudeversicherung über ausreichende Kenntnis der Feuerschutzvorschriften ausgewiesen hat. Die Wahl des Meisters erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Der Meister hat in seinem Kreise, in der Stadt Luzern auf Stadtgebiet, Wohnsitz zu nehmen.

Die Ernennung eines Meisters oder Meister-Stellvertreters wird hinfällig bei wiederholten schweren Pflichtvernachlässigungen oder bleibender Dienstunfähigkeit. Beim Tod des Meisters kann der Witwe oder dem Überlebenden einer eingetragenen Partnerschaft auf Antrag der Gebäudeversicherung durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement für höchstens zwei Jahre die Fortführung des Geschäfts auf eigene Rechnung bewilligt werden. In diesem Fall und bei längerer dienstlicher Verhinderung des Meisters ist die Wahl eines Meister-Stellvertreters unerlässlich.

Art. 71 Zuständigkeit

Dem Kaminfegermeister steht allein das Recht zu, in seinem Kreise Kaminfegerarbeiten auszuführen oder durch seine Angestellten ausführen zu lassen.

Art. 72 Verantwortung

Die Verantwortlichkeit des Kaminfegermeisters, des Stellvertreters und der Angestellten richtet sich nach dem schweizerischen Obligationenrecht.

Der Meister und der Stellvertreter sind verpflichtet, im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 73 Pflichten der Gebäudeeigentümer, Mieter und Pächter

Gebäudeeigentümer sowie Mieter und Pächter sind verpflichtet, die Kaminfegerarbeiten in ihren Räumen frei und ungehindert und zu den vorgeschriebenen Terminen durchführen zu lassen.

Art. 74 Kontrolle

Der Kaminfegermeister beziehungsweise der Stellvertreter hat über seine beruflichen Verrichtungen eine Kontrolle zu führen, die durch die Organe der Gebäudeversicherung periodisch zu überprüfen ist.

Art. 75 Tarif

Die Kosten der Kaminfegerarbeiten fallen zu Lasten des Wohnungs- oder Betriebsinhabers. Subsidiär haftet dafür der Gebäudeeigentümer.

Der Regierungsrat erlässt für die Berechnung dieser Kosten einen Gebührentarif.

Art. 76 Russpflicht

Alle Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen müssen entsprechend der Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen durch den Kaminfeger sorgfältig und gründlich gereinigt werden.

Art. 77 Ausbrennen

Das Ausbrennen von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen darf nur bei Bedürfnis und ausschliesslich durch den Kaminfegermeister oder dessen beauftragten Arbeiter vorgenommen werden.

Bei Brandgefahr sind das Feuerwehrkommando und die Nachbarschaft zu verständigen.

Art. 78 Beanstandungen

Über Beanstandungen, die sich auf die Anordnung der Russarbeiten, auf die Russfristen, Löhne und Berufsausübung beziehen, entscheidet die Gebäudeversicherung.

8.2 Feuerschau

Art. 79 Aufgaben

Die Feuerschau hat, soweit durch Gesetz und Verordnung nicht besondere Kontrollen anderer Organe vorgesehen sind, folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz;

  2. Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen;

  3. Kontrolle der Lagerung feuergefährlicher Stoffe und Waren;

  4. Kontrolle über das Einstellen von Fahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren;

  5. Überprüfung der allgemeinen Feuersicherheit in Haus und Hof.

Art. 80 Kaminfegermeister

Der Kaminfegermeister ist verpflichtet, jährlich mindestens einmal alle Gebäude seines Kreises im Sinne von § 79 zu kontrollieren.

Neu- und Umbauten wie auch die Erstellung und Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen sind sofort zu untersuchen.

Vorschriftswidrige Zustände sind beim Gebäudeeigentümer beziehungsweise Wohnungsinhaber und nötigenfalls beim Unternehmer sofort schriftlich zu beanstanden. Für die Beseitigung ist eine angemessene Frist anzusetzen.

Nach Ablauf der Frist ist zu kontrollieren, ob die Mängel behoben worden sind.

Auf begründetes Gesuch hin kann der Kaminfegermeister die Frist verlängern, sofern es der Zustand der beanstandeten Anlage erlaubt.

In dringenden Fällen müssen sofort die notwendigen Massnahmen angeordnet werden. Im Weigerungsfalle ist unverzüglich die Gebäudeversicherung zu orientieren.

Art. 81 Überweisung an Gebäudeversicherung

Wenn der pflichtige Gebäudeeigentümer oder Besitzer der Räumlichkeiten die verlangten Massnahmen ablehnt oder innert der angesetzten Frist nicht ausführt, überweist der Kaminfegermeister den Fall an die Gebäudeversicherung.

Art. 82 Verfügung

Die Direktion der Gebäudeversicherung prüft die ihr von den Kaminfegermeistern überwiesenen Fälle und erlässt die nötigen Verfügungen.

Die Verwaltung kann die Behebung von Mängeln auch anordnen, ohne dass vorgängig das Verfahren nach § 80 zu eröffnen oder abzuschliessen ist.

Art. 83 Ersatzvornahme

Die Direktion der Gebäudeversicherung kann die Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anordnen, wenn sie diese in einer Verfügung angedroht hat.

Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück des brandversicherten Gebäudes ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.

Art. 84

Art. 85

Art. 86

Art. 87

Art. 88

Art. 89 Kosten

Die Entschädigung des Kaminfegermeisters für die Feuerschauarbeiten übernimmt die Gebäudeversicherung.

Für die Feuerschaukontrolle von bewilligungspflichtigen Neu- und Umbauten wird der Kaminfegermeister nach einem vom Regierungsrat aufgestellten Gebührentarif durch die Gemeinde zu Lasten des Gebäudeeigentümers entschädigt.

Für jede Feuerschauanzeige kann durch die Gebäudeversicherung eine vom Regierungsrat festgesetzte Gebühr zu Lasten des Gebäudeeigentümers erhoben werden.

9 Feuerwehr- und Löschwesen

9.1 Organisation

Art. 90 Gemeinde

Die Gemeinden organisieren die Feuerwehr. Sie rüsten und bilden sie aus. Die gleiche Verpflichtung besteht für grössere Industriebetriebe und Betriebe mit besonderer Brandgefährdung.

Der Regierungsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr Ortsfeuerwehren als regionale Stützpunkte ausgestalten.

Mehrere Gemeinden können, wo es zweckmässig ist, eine gemeinsame Feuerwehr bilden. Dafür ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung erforderlich.

Art. 91 Feuerwehrkommission

Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission.

Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und mindestens zwei bis vier Mitgliedern.

Sie ist die beratende und begutachtende Stelle für das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen.

Aufgaben und Befugnisse der Kommission sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.

Art. 92 Feuerwehrkommandant

Die Gemeinde wählt aus der Mitte der aktiven Feuerwehrleute den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter. Deren Wahl setzt Befähigung und entsprechende Ausbildung voraus.

Der Feuerwehrkommandant ist der verantwortliche Leiter der gesamten Feuerwehr. Seine Aufgaben sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.

Die Gemeinde enthebt Kommandanten, die trotz Mahnung ihre Pflichten nicht erfüllen, ihres Kommandos.

Art. 93 Offiziere und Unteroffiziere

Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuerwehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.

Art. 94 Kosten

Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde.

Die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

Die Kostenanteile der Gemeinden für die Stützpunkte regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er setzt nach Anhören der Gemeinden die Kostenanteile fest.

Art. 94a Kostenpflicht Dritter

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Einsatz der Feuerwehr verursacht, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen.

Wer Dienstleistungen der Feuerwehr gemäss § 100 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes beansprucht, hat der Gemeinde den Aufwand zu entschädigen.

Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen der in ihrem Gemeindegebiet zum Einsatz kommenden Feuerwehren. Kommt lediglich eine regionale Stützpunktfeuerwehr zum Einsatz, verfügt die Stützpunktgemeinde den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen.

Die verfügende Gemeinde rechnet mit den Gemeinden und Betrieben beteiligter Feuerwehren ab. Streitigkeiten zwischen den Trägern der Feuerwehren werden im Klageverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erledigt.

9.2 Löscheinrichtungen

Art. 95 Organisation

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude nach Möglichkeit entweder durch eine leistungsfähige Hydrantenanlage oder durch Motorspritzen mit den erforderlichen Wasserbezugsorten geschützt werden.

Eigentümer von besonders feuergefährlichen Betrieben und von grösseren Bauten wie Fabriken, Hotels, Anstalten können durch die Gemeinde oder die Gebäudeversicherung verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löscheinrichtungen zu sorgen.

Art. 96 Hydrantenanlagen

Gemeinden mit Hydrantenanlagen sind dafür verantwortlich:

  1. dass sich die Hydranten und deren Zubehör in gutem, leistungsfähigem Zustand befinden;

  2. dass die Löschreserve der Reservoire jederzeit zur Verfügung steht.

Art. 97 Perimeter

An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen können von den Eigentümern der im Hydrantenbereich (100 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt werden.

Art. 98 Wasserbezugsorte

Eigentümer von Wasserbezugsorten wie Weiher, Brunnen, Wasserbehälter sind verpflichtet, diese im Übungs- und Brandfalle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Brandfalle dürfen auch Jauchebehälter ohne Entschädigung benutzt werden.

In abgelegenen Gebieten und wo die Erstellung von Hydrantenanlagen nicht möglich ist, sind besondere Feuerweiher oder Stauvorrichtungen anzulegen und zweckentsprechend zu unterhalten.

Die Feuerwehr hat das Zugangsrecht zu den Übungs- und Brandplätzen sowie zu den Wasserbezugsorten.

Art. 99 Feuerwehrlokale

Die Feuerwehrgerätschaften sind in besondern Gebäuden oder Räumen aufzubewahren. Die Lokale müssen gut erreichbar, jederzeit leicht zugänglich, zweckmässig eingerichtet, genügend belichtet und belüftet sowie trocken und sauber gehalten sein.

9.3 Feuerwehrdienst

Art. 100 Zweck und Organisation

Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe gewährleistet bei

  1. Bränden und Explosionen;

  2. Elementarereignissen;

  3. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

Die Stützpunktfeuerwehren können zur Hilfe im Strassenrettungsdienst aufgeboten werden.

Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht gemäss Absatz 1 vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden wie

  1. Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen;

  2. Feuerwachen;

  3. technischen Einsätzen.

Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren erfolgen nach den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates.

Die Industrie- und Betriebsfeuerwehren organisieren sich nach ihren besonderen Verhältnissen.

Die Gemeinden sowie die Industrie- und Betriebsdirektionen haben besondere Feuerwehrreglemente zu erlassen, die der Genehmigung der Gebäudeversicherung bedürfen.

Art. 101 Feuerwehrpflicht

Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr.

Der Regierungsrat kann zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivilschutzrechts in einer Verordnung das Ende der Feuerwehrdienstpflicht bis zum 31. Dezember nach dem erfüllten 52. Altersjahr ausdehnen.

Art. 101a Feuerwehrdienst

Die Feuerwehrkommission bestimmt

  1. die für den Feuerwehrdienst nötige Zahl von Feuerwehrleuten;

  2. wer dienstpflichtig ist, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Art. 102 Befreiung vom Feuerwehrdienst

Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind vom Feuerwehrdienst befreit.

Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu regeln.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, Personen oder Personengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben, vom Feuerwehrdienst zu befreien.

Art. 103 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission gemäss § 101a kann Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat eingereicht werden.

Art. 104 Ersatzabgabe

Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 400 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 30 Franken beträgt.

Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.

Treten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzabgabe während des Jahres ein, entfällt die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.

Art. 105 Bemessung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe wird von der Gemeinde veranlagt. Sie beträgt im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge gemäss § 104 Absatz 1 drei Promille von dem im Kanton Luzern steuerbaren Einkommen. Die Abgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen Einkommens einmal erhoben.

Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtig, beträgt die Ersatzabgabe ein Drittel der ordentlichen Ansätze.

Die Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 können von der Einwohnergemeinde um höchstens die Hälfte erhöht oder herabgesetzt werden. Für die Herabsetzung ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.

Ergänzend sind die Vorschriften des Steuergesetzes über die Staatssteuern sinngemäss anzuwenden.

Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden.

Art. 106 Befreiung von der Ersatzabgabe

Von der Ersatzabgabe ist befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als dienstuntauglich gilt und im Ersatzjahr ein im Kanton Luzern steuerbares Jahreseinkommen von unter 60 000 Franken erzielt.

Die Gemeinden können in ihren Feuerwehrreglementen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Leistung einer Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien.

Die Befreiung von der Ersatzabgabe erfolgt auf Gesuch hin. Das Gesuch um Befreiung von der Ersatzabgabe ist schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

Zu befreiende Personen haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde alle Stellen und Personen, namentlich die IV-Stelle Luzern und die im Kanton Luzern ansässigen Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, im Einzelfall schriftlich zu denjenigen Auskünften zu ermächtigen, welche für die Abklärung der Befreiung von der Ersatzabgabe erforderlich sind.

Werden die erforderlichen Beweismittel nach Absatz 3 nicht eingereicht oder die erforderlichen Ermächtigungen nach Absatz 4 nicht erteilt, ist der Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe verwirkt. Die Veranlagungsbehörde hat auf die eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.

Art. 107 Rechtsmittel

Gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe kann der Ersatzpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung beim Gemeinderat Einsprache erheben.

Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

Art. 108 Besoldung

Die Gemeinden haben alle Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehrleute angemessen zu besolden.

Art. 109 Versicherung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern.

Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates.

Art. 110 Übungen

In jeder Gemeinde sind alljährlich die erforderlichen Feuerwehrübungen durchzuführen.

Art. 111

9.4 Feuerwehrinspektorat

Art. 112 Feuerwehrinspektorat

Zur einheitlichen Durchführung des Feuerwehrdienstes unterhält die Gebäudeversicherung ein Feuerwehrinspektorat.

...

Art. 113 Inspektion

Bei der periodischen Inspektion der Feuerwehren durch das kantonale Feuerwehrinspektorat ist das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen eingehend zu überprüfen.

Art. 114 Instruktion

Zur Ausbildung der Feuerwehren, insbesondere von Chargierten und Spezialisten, organisiert die Gebäudeversicherung auf ihre Kosten Instruktionskurse.

Der Feuerwehrkommandant erlässt die erforderlichen Aufgebote. Der Besuch der Kurse ist für die Aufgebotenen obligatorisch.

9.5 Schadenbekämpfung

Art. 115 Allgemeines

Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die direkt Betroffenen und die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigenfalls sofort Hilfe zu leisten.

Art. 116 Nachbarhilfe

Droht ein Schadenereignis eine grössere Ausdehnung anzunehmen, ist das Feuerwehrkommando der betroffenen Gemeinde berechtigt, von den Nachbarfeuerwehren Hilfe zu verlangen.

Die Nachbarfeuerwehren sind verpflichtet, auf Verlangen oder wo es nach den Umständen geboten erscheint, der vom Schadenereignis betroffenen Gemeinde unentgeltlich Hilfe zu leisten.

Weiter gehende Vereinbarungen zwischen Nachbarfeuerwehren bedürfen der Bewilligung der Gebäudeversicherung.

Art. 117 Einsatzleiter

Die Leitung des Einsatzes liegt in der Regel beim Feuerwehrkommandanten der vom Ereignis betroffenen Gemeinde. Im Verhinderungsfall gehen Aufgaben und Befugnisse an den Stellvertreter über. Bei dessen Abwesenheit übernimmt die ranghöchste Person das Kommando.

Die Person, die das Kommando innehat, trifft die nötigen Anordnungen. Sie ist berechtigt, auf dem Schadenplatz befindliche Zivilpersonen zur Hilfeleistung zu verhalten.

Bei besondern Ereignissen oder bei Katastrophen fordert die Person, die das Kommando innehat, einen Katastropheneinsatzleiter an, der die Leitung des Einsatzes übernehmen kann.

Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Katastropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt.

Art. 118 Transportmittel

Der Kommandant hat den Transport der Mannschaft und Geräte sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist er berechtigt, die erforderlichen Fahrzeuge zu beanspruchen. Für die Benützung hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten und für den Schaden, der dem Fahrzeugbesitzer unverschuldeterweise erwächst, aufzukommen.

Art. 119 Veränderung des Schadenplatzes

Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane oder der Gebäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Schadenbegrenzung. Das Abräumen ist Sache des Gebäudeeigentümers.

Art. 120 Brandwache

Nach dem Brand ist nötigenfalls die Brandstätte durch eine dazu befohlene Abteilung der Feuerwehr zu bewachen.

Art. 121 Einsatzbereitschaft

Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass nach jedem Einsatz die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederhergestellt wird.

Art. 122 Einsatzbericht

Über die Dienst- und Hilfeleistungen orientiert der Feuerwehrkommandant das Feuerwehrinspektorat gemäss dessen Weisungen. In besondern Fällen ist innert zehn Tagen ein ausführlicher Einsatzbericht zu erstatten.

10 Rechtsmittel

Art. 123

Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

11 Straf- und Disziplinarbestimmungen

Art. 124 Strafe

Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlung gegen die §§ 6, 22, 26, 33, 43, 56–59, 73, 76, 77, 79, 80, 95 Absatz 2, 98, 101, 115 und 119 dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verordnungen des Regierungsrates wird durch die Strafbehörde mit Busse bestraft.

Art. 125

Art. 126 Disziplinarmassnahmen

Die Feuerwehrkommission kann Feuerwehrleute, die sich disziplinarisch verfehlen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.– bestrafen.

Art. 127 Vollstreckbarkeit

Die auf Grund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 128 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Art. 129 Aufhebung von Gesetz und Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz betreffend die Feuerpolizei vom 4. Dezember 1903 sowie die §§ 8, 13 und 18–41 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 25. Mai 1931 aufgehoben.

Art. 130 Vollzug

Das Gesetz ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

Soweit neue Verordnungen zu diesem Gesetz noch nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

G XV 328