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Beschluss über das Niederlassungswesen (Verzicht auf neue Kantonsverweisungen und Aufhebung der bestehenden)
vom 3. Januar 1972* (Stand 4. Januar 1972)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Polizeidepartementes und des Justizdepartementes, beschliesst:
1.
Der Kanton Luzern verzichtet bis auf weiteres darauf, Kantonsverweisungen von Schweizer Bürgern gemäss Art. 45 BV 1 zu verfügen.
2.
Die bisher verfügten Kantonsverweisungen für Schweizer Bürger werden mit Wirkung auf 31. Dezember 1971 in globo aufgehoben.
3.
Den Einwohnergemeinden des Kantons wird empfohlen, auf die Verweigerung von Niederlassungsbewilligungen und die Verfügung von Gemeindeverweisungen für Schweizer Bürger im Sinne von Art. 45 BV 2 inskünftig zu verzichten oder von Fernhaltemassnahmen nur noch in besonderen Fällen Gebrauch zu machen, wenn diese im Interesse des Delinquenten liegen und für diesen keine erheblichen sozialen Härten zur Folge haben.
4.
Auf ausländische Staatsangehörige findet dieser Beschluss nicht Anwendung. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer3, die wie bisher angewendet werden.
Luzern, 3. Januar 1972 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Wili Der Staatsschreiber: Krieger
* V XVIII 265