804b
Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
vom 03.06.2014 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 6 Unterabsätze b und c, 7 Absatz 2b, 9 Absatz 3b und 18 Absatz 2 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 20131,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 20132, insbesondere die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Zuständige Dienststelle
Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Gesundheit und Sport3. Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.
Art. 3 Entscheid über Beiträge aus dem Sportfonds
Über Beiträge aus dem Sportfonds entscheidet
bei Gesuchen bis zu 20 000 Franken die kantonale Sportförderungskommission,
bei Gesuchen bis zu 500 000 Franken das Gesundheits- und Sozialdepartement,
bei Gesuchen über 500 000 Franken der Regierungsrat.
3 Kantonales Sportanlagenkonzept
Art. 4
Das kantonale Sportanlagenkonzept im Sinn von § 13 Absatz 1 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes enthält Angaben über
die Ziele der Förderungspolitik des Kantons bei Sportanlagen,
den Bestand der vorhandenen Sportanlagen, die für den Kanton von Bedeutung sind,
den kantonalen Bedarf an Sportanlagen, die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen,
den Stand der Umsetzung.
4 Beiträge aus dem Sportfonds
Art. 5 Grundsätze
Der Kanton leistet nur Beiträge aus dem Sportfonds, wenn
ein öffentliches Interesse besteht,
die Unterstützung von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist,
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich an der Finanzierung des Vorhabens angemessen beteiligt.
Keine Beiträge werden für Vorhaben geleistet, welche die Bevölkerung oder die Umwelt unzumutbar belasten oder mit grossen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.
Art. 6 Verfahren
Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds sind bei der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren betreffend Beiträge aus dem Sportfonds die §§ 17–22 der Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 20064, wobei die Dienststelle Gesundheit und Sport die dort dem Departement zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Art. 7 Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial
Der Kanton kann für den Kauf der folgenden Sportgeräte und für folgendes Sportmaterial Beiträge ausrichten:
Sportgeräte, die zur Ausübung der jeweiligen Sportart zwingend erforderlich sind (Primärsportgeräte),
Sportgeräte, die als Ergänzung für die Ausübung des jeweiligen Sports dienen (Sekundärsportgeräte), wie Fitnessgeräte,
Hilfsmittel, wie Computer, Trainingsbücher, Ballwagen oder Begleitboote,
Geräte einer Anlage und Wartungsgeräte, wie Rasenmäher, Materialschränke, Trainerbänke, Platzbeleuchtungen, Zeitmessungen, Eckfahnen, Stangen oder Banden.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für
persönliche Ausrüstungsgegenstände, wie Schuhe aller Art, Ski-Ausrüstungen, Tennisschläger oder Sportbekleidung,
Verbrauchsmaterial, wie Bälle, Pucks, Harz oder Wachsmaterial,
administrative Auslagen, wie für Kuverts, Briefpapier, Werbung oder das Vereinsorgan,
Auslagen für Preise, wie Pokale, Medaillen oder Gutscheine.
Art. 8 Beiträge an den Sportbetrieb
Der Kanton kann Beiträge an den Sportbetrieb ausrichten für
Programme und Projekte zur Förderung des Breitensports,
Aus- und Weiterbildungskurse,
Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainer, Leiterinnen und Leiter, Administratorinnen und Administratoren, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter,
Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche,
Unterhalt von Sportanlagen sowie Anlagenfremdmieten.
Der Sportbetriebsbeitrag an Sportorganisationen ergibt sich aus einem Beitrag pro Mitglied, das dem jeweiligen Verband gemeldet ist. Bei gesteigertem Trainingsaufwand kann der Beitrag erhöht werden. Zusätzlich kann Sportorganisationen ein Beitrag pro Mannschaft ausgerichtet werden, sofern sie an Verbandsmeisterschaften teilnehmen.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für
Militär- und Polizeikurse,
die Schuldentilgung,
Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist.
Art. 9 Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude werden nur ausgerichtet, wenn sie den Grundsätzen des kantonalen Sportanlagenkonzepts entsprechen.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für
Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unmittelbar sportlichen, sondern insbesondere kommerziellen Zwecken dienen,
die Schuldentilgung,
Sportanlagen, wenn mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits vor der Bewilligung durch die kantonale Sportförderungskommission begonnen wurde.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude können Sportvereine oder -verbände, Gemeinden oder privatrechtlich organisierte Interessierte, wie Genossenschaften und Aktiengesellschaften, sein.
Art. 10 Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe
Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
das Budget,
die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen,
die Bedeutung des Anlasses.
5 Schlussbestimmungen
Art. 11 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 20065 wird wie folgt geändert: Der Zwischentitel vor § 3 und die §§ 3–7 werden aufgehoben.
Art. 12 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die kantonale Sportförderung vom 13. Dezember 20056 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2014 273