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Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
vom 11. März 2003* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 19811, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion
Art. 1 Ausbildung
Die Ausbildung zur diplomierten Physiotherapeutin oder zum diplomierten Physiotherapeuten dauert vier Jahre. Sie wird je zur Hälfte an der Schule und in Praktika absolviert.
Die Ausbildung ist in folgende Phasen aufgeteilt: Phase 1: elf Monate Ausbildung an der Schule, Phase 2a: sieben Monate Ausbildung an der Schule, Phase 2b: zwölf Monate Ausbildung in der Praxis (dreimal vier Monate), Phase 3a: sechs Monate Ausbildung an der Schule, Phase 3b: zwölf Monate Ausbildung in der Praxis (dreimal vier Monate).
Die Ausbildung folgt einem vom Regierungsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Darin sind insbesondere Inhalt, Form und Beurteilungskriterien der Qualifikationsschritte umschrieben.
* G 2003 39
SRL Nr. 800
Für das Ausbildungsprogramm sind die Richtziele gemäss den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und -therapeuten massgebend.
Art. 2 Qualifikationsschritte
Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Lernenden werden während der Ausbildung laufend überprüft und bewertet.
Qualifikationsschritte werden mündlich, schriftlich oder praktisch durchgeführt, entweder als Einzel-, als Paar- oder als Teamarbeiten.
Alle mündlichen und praktischen Qualifikationsschritte werden von ein oder zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt und beurteilt.
Art. 3 Bewertung
Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lernenden werden mit folgenden Beurteilungen bewertet: übertroffen = mehr als 90 Prozent der möglichen Bewertungspunkte, erreicht = zwischen 70 und 90 Prozent der möglichen Bewertungspunkte, nicht erreicht = weniger als 70 Prozent der möglichen Bewertungspunkte.
Art. 4 Wiederholung von Qualifikationsschritten
Qualifikationsschritte mit der Beurteilung «nicht erreicht» können einmal wiederholt werden. Praktikumsqualifikationen und in der Regel auch Testsituationen können nicht wiederholt werden.
Die Wiederholung ist spätestens nach vier Wochen zu absolvieren.
Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten. 2
Art. 5 Promotion
Die Schulleitung entscheidet über die Promotion der Studierenden.
In die nächste Ausbildungsphase kann übertreten, wer bei allen gemäss Ausbildungskonzept geforderten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «erreicht» erzielt hat.
Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten. 3
Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
Art. 6 Wiederholung von Ausbildungsphasen
Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphase 2a trotz der Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphasen 2b, 3a oder 3b oder für die Zulassung zur Diplomprüfung trotz der Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, kann die zuletzt absolvierten zwölf Monate der Ausbildung wiederholen.
Die Wiederholung von Ausbildungsphasen ist nur einmal möglich. Vorbehalten bleibt
Art. 13 .
Für Studierende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten. 4 § 6a5 Sonderbestimmung für Studierende im letzten Ausbildungsprogramm
Qualifikationsschritte mit der Beurteilung «nicht erreicht» können einmal während der gleichen Ausbildungsphase wiederholt werden.
In die nächste Ausbildungsphase kann definitiv übertreten, wer bei allen gemäss Ausbildungskonzept geforderten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «erreicht» erzielt hat.
Wer die Voraussetzungen für den Übertritt in die Ausbildungsphase 2b, 3a oder 3b trotz der Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, kann provisorisch in die nächste Ausbildungsphase übertreten, hat aber die nicht erfüllten Qualifikationsschritte noch einmal zu wiederholen. Wer auch dann einen Qualifikationsschritt nicht besteht, wird aus der Schule entlassen.
Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung trotz Wiederholung von Qualifikationsschritten nicht erfüllt, kann die Ausbildungsphase 3b einmal wiederholen. Vorbehalten bleiben die §§ 12 und 13.
II. Diplomprüfung
Art. 7 Prüfungsbestimmungen und -termine
Die Diplomprüfung wird nach den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und -therapeuten durchgeführt.
Die Prüfungstermine werden von der Schulleitung festgelegt.
Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 15. April 2006 (G 2006 58).
Art. 8 Zulassungsbedingungen
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
die Ausbildungsphase 3b absolviert und bei den gemäss Ausbildungskonzept geforderten Qualifikationsschritten mindestens die Beurteilung «erreicht» erzielt hat,
in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Praktikums- oder Schultage gefehlt hat oder diejenigen Absenzen in Form von Praktikumsverlängerungen nachgeholt hat, welche 80 Tage übersteigen.
Art. 9 Inhalt
Die Diplomprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
Befundaufnahme, Befundauswertung und vollständige Behandlung an einer Patientin oder einem Patienten aus der Chirurgie, der Rheumatologie oder der Orthopädie,
Befundaufnahme, Befundauswertung und vollständige Behandlung an einer Patientin oder einem Patienten aus der inneren Medizin oder der Neurologie,
Befundaufnahme, Befundauswertung und vollständige Behandlung an einer Patientin oder einem Patienten aus der physikalischen Therapie.
Auf jede Teilprüfung folgt eine mündliche Befragung, in der die Behandlungen zu begründen und Fragen zum entsprechenden Stoffgebiet der Grundlagenfächer und der klinischen Fächer zu beantworten sind.
Art. 10 Durchführung und Bewertung
Die Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen, die von der Schulleitung bestimmt werden. Sie müssen über ein Diplom in Physiotherapie verfügen.
Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Leistungen gemeinsam mit den Beurteilungen gemäss § 3. Bei Uneinigkeit entscheidet die für die mündliche Befragung verantwortliche Person.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der Prüfung können Expertinnen und Experten des Schweizerischen Roten Kreuzes und mit Bewilligung der Schulleitung auch Dritte teilnehmen.
Art. 11 Diplom
Das Diplom in Physiotherapie wird erteilt, wenn alle drei Teilprüfungen mindestens mit der Beurteilung «erreicht» bewertet wurden.
Art. 12 Wiederholung einer Teilprüfung
Wird eine Teilprüfung mit «nicht erreicht» bewertet, kann sie frühestens nach vier Monaten wiederholt werden. Der Termin der Nachprüfung wird von der Schulleitung festgelegt. In der Zwischenzeit ist ein Praktikum gemäss den Anordnungen der Schulleitung zu absolvieren.
Wird die Wiederholungsprüfung erneut mit «nicht erreicht» bewertet, ist die Diplomprüfung definitiv nicht bestanden.
Art. 13 Wiederholung der Diplomprüfung
Wird mehr als eine Teilprüfung mit «nicht erreicht» bewertet, müssen die Ausbildungsphase 3b sowie die ganze Diplomprüfung wiederholt werden. Die Qualifikationsschritte der Ausbildungsphase 3b müssen mindestens mit «erreicht» bewertet werden und können nicht wiederholt werden.
Werden die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt und nicht alle drei Teilprüfungen bestanden, ist die Diplomprüfung definitiv nicht bestanden.
Art. 14 Diplomurkunde
Die Diplomurkunde wird vom Bildungs- und Kulturdepartement 6 ausgestellt und von der Schulleitung sowie vom Schweizerischen Roten Kreuz mitunterzeichnet. Das Diplom kann gegen eine Gebühr beim Schweizerischen Roten Kreuz registriert werden.
III. Schlussbestimmungen
Art. 157 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 8 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Art. 16 Aufhebung eines Erlasses
Das Reglement über Aufnahme, Prüfungen, Promotion und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern (Prüfungs- und Promotionsreglement) vom 24. März 200010 wird aufgehoben.
Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
SRL Nr. 430
SRL Nr. 40 10
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, welche die Ausbildung an der Schule für Physiotherapie im Frühjahr 1999 oder 2000 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Prüfungs- und Promotionsreglements vom 24. März 200011.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. April 2003 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Luzern, 11. März 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler 11